Alg II: Zu hohe Miete – nicht angemessen

Im näheren Bekanntenkreis trat folgende Frage auf:

Wenn jemand Alg II bezieht und eine Wohnung, kurz vor der Rente, übernimmt, die nicht „angemessen“ ist, muss dann das Jobcenter den monatlichen Regelsatz in Höhe von 374,–€ trotzdem zahlen, eben nur nicht die Miete?
Wer weiß was?

Danke vorab

Hallo,

Wenn jemand Alg II bezieht und eine Wohnung, kurz vor der Rente, übernimmt, die nicht „angemessen“ ist, muss dann das Jobcenter den monatlichen Regelsatz in Höhe von 374,–€ trotzdem zahlen, eben nur nicht die Miete?
Wer weiß was?

Vielleicht kann die Frage/Lage etwas präzisiert werden.
Da ist wer, der im Moment Alg-II bezieht, also auch die KdU in seiner jetzigen Wohnung bezahlt bekommt?
Er möchte jetzt in einer teurere, die zudem die Angemessenheitskriterien überschreitet?
Dann wird im das Amt bestenfalls das als KdU bezahlen, was es jetzt bezahlt hat. Gegebenenfalls kommt es noch auf den Grund des Umzugs und der Wahld er Wohnung an. Auf die Regelleistung hat das aber keine Auswirkung. Umzugskosten werden aller Wahrscheinlichkeit ohne vorherige Zustimmung der ARGE auch nicht übernommen.
Was das nun noch mit dem baldigen Rentenbezug haben könnte, vermag ich im Moment nicht zu ergründen.

Grüße

Hallo

Wenn jemand Alg II bezieht und eine Wohnung, kurz vor der Rente, übernimmt, die nicht „angemessen“ ist, muss dann das Jobcenter den monatlichen Regelsatz in Höhe von 374,–€ trotzdem zahlen, eben nur nicht die Miete?

Natürlich, und es muss auch Miete zahlen, nur eben nicht die ganze Miete, sondern (vermutlich) nur das, was die vorige Wohnung kostet. Ansonsten den Höchstsatz ‚angemessener‘ Miete, ich glaube aber, dass die Person so behandelt wird, als wäre sie nicht umgezogen.

Viele Grüße

Hallo

Was das nun noch mit dem baldigen Rentenbezug haben könnte, vermag ich im Moment nicht zu ergründen.

Der baldige Rentenbezug wurde wohl erwähnt, um dem geneigten Leser diesen Umzug begreiflich zu machen.

Viele Grüße

An dieser Stelle wird allen gedankt, die sich die Mühe gemacht haben, zu antworten. Erwähnen muß ich noch, daß eine „angemessene“ Wohnung nur für ein Jahr gemietet würde, da man ja im Rentenbezug sich seinem Wunsch entsprechend eine andere Wohnung nehmen kann.
Dankeschön

Hallo
nur ergänzend zu dem, was bereits geschrieben wurde:
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
(darin insbes. der Punkt „Umzug ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches“ . Bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters/ Leistungsträgers gelten dessen Angemessenheitskriterien.)

LG