Hallo, wie so viele Andere auch wurde mein ALG, nach 3Jahren Elternzeit, fiktiv eingestuft. Selbstverständlich mit finanziellen Einbusen.
Ich habe Widerspruch eingelegt - abgelehnt.
Nun meine Frage:
In meinem Arbeitslosenantrag habe ich als mögliche Arbeitszeit 20 Stunden angegeben. Diese sind auch im Bewilligungsbescheid ausschlaggebend für die Höhe des ALGes.
Wenn ich nun beim Arbeitsamt melde, daß ich ab sofort 30 Stunden wöchentlich arbeiten kann, da es ab jetzt möglich ist, (und so ist es wirklich)daß meine Tochter im Kindergarten essen kann und von 7 bis 14 Uhr betreut wird.
Ändert das Arbeitsamt dann die Höhe des AlGes oder bleibt es so?
Vor der Elternzeit habe ich wöchentlich 18,75 Stunden gearbeitet, aber ich glaube das spielt keine Rolle.
Gruß Tina
Hi Tina!!
Mein Tipp:
Versuch es einfach!!
Denn dein Arbeitslosengeld wird ja auf die 20 Stunden heruntergerechnet.
(Rechtsquelle im folgenden Absatz)
§ 133
Sonderfälle des Bemessungsentgelts
(3) Kann der Arbeitslose nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten, weil er tatsächlich oder rechtlich gebunden oder sein Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen oder das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Kann für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bemessungszeitraum eine Arbeitszeit nicht zugeordnet werden, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Titels bei Minderung der Leistungsfähigkeit geleistet wird.
Dann sollte sich doch eigentlich bei möglichen 30 Stunden auch etwas positiv für dich ändern.
Allerdings musst du dir über die Konsequenzen auch klar sein: Du bekommst ab sofort keine Vermittlungsvorschläge mehr für 20, sondern für bis zu 30 Stunden. Und diese wirst du wahrscheinlich auch annehmen müssen. Wenn du das erste mal eine Arbeit ablehnst, bekommst du eine dreiwöchige Sperrzeit, beim zweiten Mal eine sechswöchige.
(Gesetzestext im folgenden Absatz)
- Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
- drei Wochen
oder
- sechs Wochen
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war,
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
Daher solltest du dir diesen Schritt gut überlegen und die 30 Stunden nur angeben, wenn du dir wirklich sicher bist!!
Gruß, David