Eine Ehefrau verlor im Frühjahr Ihren Mann und ist jetzt mit 3 minderjährigen Kindern alleinerziehend.Das gemeinsam erworbene Haus musste verkauft werden. Nach Abzug der Schulden blieb aber „noch etwas übrig“
Wie verhält es sich nun steuerlich mit folgenden Punkten:
-Beerdigungskosten
-Makler
-Vormundschaftgerichtskosten usw…
Werden diese Kosten unter Berücksichtigung der sog. zumutbaren Belastung alle anerkannt?
Sind die Maklerkosten in diesem Fall (Notverkauf!!!) abzugsfähig oder eher der privaten Lebensführung zuzuordnen und somit nicht abzugsfähig?
Es gab kein Vermögen, keine LV oder ähnliches…
Muss erst das „übrige“ Geld des Hausverkaufs rechnerisch verbraucht werden um steuerliche Vorteile zu erlangen?
Wir würden uns über eine kurze Antwort freuen, kurz umrissen ist völlig ausreichend…VIELEN DANK!!!
Das gemeinsam
erworbene Haus musste verkauft werden. Nach Abzug der Schulden
blieb aber „noch etwas übrig“
Hallo,
das bedeutet: Haus war bspw. 200.000 Euro verkauft, Schulden waren 150.000 Euro, also blieben 50.000 Euro übrig. Makler kassierte 10.000 Euro. Also bleiben 40.000 Euro „übrig“.
Von dem „übrig“ entfielen sozusagen die Hälfte auf den verstorbenen Ehemann. Insoweit wurden nach meiner Rechnung 20.000 Reinvermögen veerbt. Also sind aus diesen die Kosten allesamt zu bestreiten, ein Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen fällt weg, weil Erbe > Kosten des Todes.
Also Prüfung: ist „noch etwas übrig“ durch 2 größer als die Kosten? Dann kann man sich die Angaben sparen!
Steuerliche Vorteile durch den Tod des Ehepartners ? Ich
glaube nicht, dass es da welche gibt.
Hallo,
wenn ich an das „Gnadensplitting“ denke, wird der Tod schon
„subventioniert“. Spaß beiseite, der Gesetzgeber gibt dem
Überlebenden Ehegatten den Splittingtarif für ein komplettes
Folgejahr, obwohl der Überlebende bereits Single/Witwe® ist.
Zu erwähnen natürlich auch, auf die hier abgezielten,
außergewöhnlichen Belastungen durch Tod, wenn bspw. Null-Verlust-Erbe
und der überlebende Erbe natürlich sittlich gezwungen ist eine
Beerdigung zu bezahlen. Diese wäre mitunter steuerlich absetzbar.
wenn ich an das „Gnadensplitting“ denke, wird der Tod schon
Ich hatte soetwas schon vermutet, war mir allerdings nicht ganz sicher. Der Begriff „steuerliche Vorteile“ in Verbindung mit dem Tod eines Ehepartners ließ aber meine Nackenhaare sträuben.