Welche „Vor- und Nachteile“ haben die jeweiligen Rechtsformen?
Es handelt sich nicht um verschiedene Rechtsformen, und es gibt keine Optionsmöglichkeit.
Die freien Berufe sind diejenigen, die in § 18 Abs. 1 EStG genannt sind, und „ähnliche“. Das ist das Üble an dem Achtzehner, dass da keine Definition drin steht - er dürfte zu den am häufigsten vor dem BFH verhandelten gehören.
Das ist glücklicherweise seit ein paar Jahren vorbei, denn:
(1) Umsatzsteuerlich besteht kein Unterschied, den hats zumindest während der letzten dreißig Jahre auch nicht gegeben
(2) Einkommensteuerlich besteht auch fast kein Unterschied. Allenfalls der, dass freiberuflich Tätige ihre Einkünfte unabhängig von der Größe des Unternehmens gem. § 4 Abs. 3 EStG („Überschussrechnung“) ermitteln dürfen, während gewerblich Tätige bilanzieren müssen, wenn sie einen Gewinn von mehr als 30.000 € oder einen Umsatz von mehr als 350.000 € erzielen. Gewerblich tätige Einzelunternehmer können die Gewerbesteuer nach einem standardisierten Satz auf die ESt anrechnen, so dass sich die Belastung in den meisten Gemeinden so gut wie neutralisiert, und damit kommt der wesentliche Unterschied
(3): Die Gewerbesteuer - die zahlen bloß gewerblich Tätige Unternehmer, ab einem Gewerbeertrag von 24.500 €.
Es gibt noch andere Unterschiede außerhalb des Steuerrechtes: Pflichtmitgliedschaft bei Kammern gibt es z.B. bloß bei einigen Freien Berufen, aber bei allen Gewerben. Das gesamte Gewerberecht ist seiner Natur nach bloß bei Gewerbebetrieben anwendbar. Es gibt andere Einschränkungen betreffend die Gebiete, in denen Gewerbe und Freie Berufe ausgeübt werden dürfen. Sicher noch ein paar mehr.
Vielleicht wäre es ratsam, die Frage der Abgrenzung an konkreten Beispielen für Tätigkeiten zu diskutieren; grade die Informatik bietet da eine schöne Spielwiese: Das war auch der Bereich, in dem im Rahmen der „Hemdsärmeligkeit“ der Branche in den 1980er/1990er Jahren einige damals noch gültigen Kriterien zur Abgrenzung zu Fall gebracht wurden (z.B. die vorher von Verwaltung und auch Rechtsprechung vertretene These, dass ein Autodidakt auch dann gewerblich tätig ist, wenn er Tätigkeiten verrichtet, die eine einem Ingenieur vergleichbare Qualifikation erfordern) - Die Literatur und Rechtsprechung zur Interpretation des § 18 I EStG ist sehr umfangreich, so dass man sie schlecht hier kompakt zusammenfassen kann.
erstmal vielen Dank für deine Antwort, du hast mir sehr geholfen!
vorweg zu dieser Frage:
Welche „Vor- und Nachteile“ haben die jeweiligen Rechtsformen?
Es handelt sich nicht um verschiedene Rechtsformen, und es
gibt keine Optionsmöglichkeit.
Ich war mit dem Begriff „Rechtsform“ auch nicht zufrieden, mir ist nur kein Besserer Begriff für diese Unterscheidung eingefallen.
Es gibt noch andere Unterschiede außerhalb des Steuerrechtes:
Pflichtmitgliedschaft bei Kammern gibt es z.B. bloß bei
einigen Freien Berufen, aber bei allen Gewerben.
D.h. wenn ich als Freiberufler Mitglied in einer Kammer bin, muss ich ohne Wenn und Aber den Beitragssatz bezahlen? Oder gibt es da eine Einkommensgrenze? Bei der IHK als Gewerbetreibender zahlt man so viel ich weiß ja erst ab einem bestimmten Jahresumsatz den Mitgliedsbeitrag…
Die Literatur und
Rechtsprechung zur Interpretation des § 18 I EStG ist sehr
umfangreich, so dass man sie schlecht hier kompakt
zusammenfassen kann.
Das habe ich auch schon gemerkt…
Trotzdem vielen, vielen Dank für die Hilfe und die Zusammenfassung!
D.h. wenn ich als Freiberufler Mitglied in einer Kammer bin,
muss ich ohne Wenn und Aber den Beitragssatz bezahlen?
da bin ich überfragt. Es gibt hier sicherlich Unterschiede zwischen z.B. StB-Kammern, Apothekerkammern, Ärztekammern usw.; einzelne dürften schon Geringfügigkeitsregelungen kennen; andere freien Berufe (soviel ich weiß, z.B. das ganze Ingenieurswesen; Künstler und Musiker sowieso) kennen überhaupt keine Kammerorganisationen.
da bin ich überfragt. Es gibt hier sicherlich Unterschiede
zwischen z.B. StB-Kammern, Apothekerkammern, Ärztekammern
usw.; einzelne dürften schon Geringfügigkeitsregelungen
kennen; andere freien Berufe (soviel ich weiß, z.B. das ganze
Ingenieurswesen; Künstler und Musiker sowieso) kennen
überhaupt keine Kammerorganisationen.
Okay. Trotzdem nochmals vielen Dank für die Antworten!
Ich bin jetzt schon deutlisch schlauer als zuvor!
da bin ich überfragt. Es gibt hier sicherlich Unterschiede
zwischen z.B. StB-Kammern, Apothekerkammern, Ärztekammern
usw.;
Hallo,
Anmerkung: der Apotheker ist natürlich kein Freiberufler, sondern Gewerbetreibender! Er wird nicht im Katalog genannt und ist auch nicht ein „ähnlicher Heilberuf“. Das hätte man ggf. früher eventuell vertreten können, als der Apotheker die Medikamente zu großen Teilen noch selbst mixte. Aber bis 1998 war der sogar Musskaufmann. Seit dem der Apotheker nunmehr mehr Händler als „Mixer“ ist, ist es m.E. eindeutig gewerblich.
Nachtrag:
Künstler haben zwar keine Kammer, wohl aber eine Künstler-Sozialkasse. Also eine quasie Rente für die Künstler. Durchaus sinnvoll. Bei „verkammerten“ Freiberuflern nennt sich das (grob) ganze dann Versorgungswerk und da zahlt man nach Einkünften ein.
Künstler haben zwar keine Kammer, wohl aber eine
Künstler-Sozialkasse. Also eine quasie Rente für die Künstler.
Insbesondere interessant ist die Krankenversicherung, bei der nur Arbeitnehmeranteile (obwohl der Künstler kein Arbeitnehmer ist) bezahlt werden und die andere Hälfte zahlt der Fiskus.
Außerdem gibt es beim Zugang zur Künstlerkasse keine Altersbeschränkung, wie bis heute in der gesetzlichen KV, bei der es nach Vollendung des 55. Lebensjahrs keine Eintrittsmöglichkeit mehr gibt. Mit der aktuellen Gesundheitsreform wird diese Beschränkung ab 2007 entfallen, sofern ich die Sache richtig verstanden habe, trotzdem bleiben die Beiträge in der Künstlerkasse konkurrenzlos günstig. Von daher kann es sinnvoll sein, sich gelegentlich als Schriftsteller oder Fachjournalist (ein paar Veröffentlichungen waren doch ohnehin längst mal wieder fällig…) zu betätigen.
Anmerkung: der Apotheker ist natürlich kein Freiberufler,
da hast Du allerdings Recht. Ich war befangen in Gedanken an die einzige halbwegs plausible Schiene, mit der man den 18-1 in irgendwelche Strukturen bringen könnte: die historische nämlich, mit der Einteilung: „Zunftfähig“ = Gewerbe mit allen Pflichten (Stadtverteidigung, Zunftpfennig etc.) und Rechten (= Regierung der Stadtrepublik) und „Nicht Zunftfähig“ = freier Beruf.
Würde sich doch eigentlich auch einleuchtend anhören: „Goldmacher, Ingenieure, Schiffslotsen, Übersetzer, Abdecker, Advokaten, Ärzte, Wahrsager, Gaukler, Alchimisten, Geldwechsler und ähnliche Berufe…“