Angenommen,Person A möchte ein Kleingewerbe anmelden.Da er in diesem Bereich sehr unerfahren ist,möchte er sich beim Steuerberater informieren lassen.Bei der Beratung erwähnt der SB NICHt,das diese beratung kostenplichtig sei.Angenommen der Steuerberater stellt ein Jahr später seine Beraterische Leistung in rechnung zu 116€ (Brutto).
Dürfte er dies fast ein jahr später noch tun???
ja das ist doch mal dreist… von dem Berater! Da erbringt er eine Leistung und darf dann nicht mal Geld dafür bekommen??? Also mal langsam. Der Berater war scheinbar noch so nett und hat gewartet ob die gute Gegebenenfallsmandantin irgendwann ihm mal einen weiteren Auftrag gibt (bspw. Erstellen Steuererklärung 2005) und vielleicht deswegen die Erstberatung erstmal nicht berechnet. Erst nachdem er merkte, die Dame kommt nie wieder hat er die Beratung berechnet.
Das ist sein gutes Recht, denn der Steuerberater ist ja nicht von der Heilsarmee und muss auch von etwas leben. Das ganze ist natürlich noch zivilrechtlich voll und ganz abgesichert.
§ 612 II BGB sagt, das bei nicht bestimmter Vergütungshöhe die taxmäßige Vergütung für den Dienstvertrag zu zahlen ist. Die Taxe im Sinne des § 612 II BGB ist für den Steuerberater die Steuerberatungsgebührenverordnung und nach der rechnet er ab.
Nach § 21 der Gebührenverordnung kann der Berater bis zu 180 Euro zzgl. USt (§ 15 der VO) verlangen. Mit 100,- Euro Netto ist er also fast bei der halben Gebühr.
Zivilrechtlich verjährt der Anspruch des Steuerberaters für eine Erstberatung im Jahr 2005 übrigens erst am 31.12.2008.
Insoweit würde ich mal schnellstens bezahlen, immerhin leben wir nicht in einem Land wo Milch und Honig auf der Straße fließen und schon gar nicht in einem Land in dem alles Kostenlos sein kann!
hatte mal jemand im besprechungszimmer, der wollte eine einkommensteuererklärung gemacht bekommen
nach durchsicht der unterlagen und ner halben din a 4 seite stichpunkte, kam die frage ob dafür eine gebühr fällig wäre
ich fiel aus allen wolken und sagte, dass natürlich eine rechnung dafür gestellt wird - darufhin verliess die junge dame unverzüglich die kanzlei und war nie mehr gesehen… was manche leute für vorstellungen haben…
falsch! Die Erstberatung bei einem StB oder RA darf man nicht mit Beratungen in einem Laden verwechseln. Die Erstberatung eines StB ist schon Auskunft und für die darf er natürlich Geld verlangen. Rechtsgrundlage habe ich schon gepostet. Der StB verkauft ja nicht ausgefüllte Steuererklärungen sondern gibt Hilfeleistungen in Steuersachen. Ob dass nun die Hilfe bei Erstellung der Steuererklärung ist, die Erstellung einer Bilanz oder die Vertretung vor dem Finanzgericht ist egal. Alles sind Hilfeleistungen die Vergütet werden müssen. Genauso die Erstberatung, wenn man im Büro aufkreuzt und „eine gaaaanz einfache Frage“ hat.