jemand bekommt von einer renommierten Tageszeitung einen Pauschalistenvertrag angeboten. Pauschales Monatshonorar: 2.000 Euro. Dafür etwa 4 Tage Arbeiten die Woche (davon meist 2 Tage auf Einladungsveranstaltungen im Ausland und zwei Tage schreibend daheim/in der Redaktion).
Nun überlegt er, was ihm von den 2.000 Euro übrig bleiben. Er würde/müsste sich über die KSK versichern, damit monatlich
195 Euro Rentenversicherung
160 Euro Krankenversicherung (+/- je nach Kasse)
22 Euro Pflegeversicherung
Bleiben rund 1.600 Euro netto. Davon muss er ja nun aber noch Einkommenssteuer zahlen. Bei 24.000 Euro brutto im Jahr sind das nach ESK-Grundtabelle rund 4.000 Euro. Die Ausgaben werden kaum der Rede wert sein. Blieben ihm also rund 1.300 Euro im Monat. Richtig?
Wann muss er die Einkommenssteuer abführen? Monatlich?
Wann muss er die Einkommenssteuer abführen? Monatlich?
Vierteljährlich: 10.03 - 10.06. - 10.09. - 10.12.
Alles andere passt grosso modo - die ESt ist zwar ein bissel hoch gegriffen, weil das zu versteuernde Einkommen = Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen, andererseits kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer oben drauf.
Was mich bei 24.000 € Umsatz ein bissel wundert: Was ist eigentlich mit der Umsatzsteuer?
Mal abgesehen von der steuerlichen Betrachtung sehe ich hier eher ein Arbeitsverhältnis inkl. gesetzl. Sozialversicherung vorliegen. Die Person ist weisungsgebunden und erhält ein nicht erfolgsabhängiges Honorar, davon kann man ja bei einer Pauschale ausgehen. Ein Fall der Scheinselbständigkeit.
Umsatzsteuer auch nein oder? Weil freiberufliche (künstlerische) Tätigkeit. Ist die Umsatzsteuer nicht nur fällig, wenn man auf Gewerbeschein arbeitet? Und der ist hier nicht notwendig.
Der Arbeitnehmer kann und wird neben diesem 4-Tage-Job andere Aufträge anderer Arbeitgeber annehmen. Dann sollte es das Problem der Scheinselbständigkeit nicht mehr geben.
Umsatzsteuer auch nein oder? Weil freiberufliche
(künstlerische) Tätigkeit. Ist die Umsatzsteuer nicht nur
fällig, wenn man auf Gewerbeschein arbeitet? Und der ist
hier
nicht notwendig.
Hallo!
Oh Gott!!! Umsatzsteuer hat NICHTS mit Gewerbe zu tun!!!
Bitte umfassend beraten lassen. Soweit 2.000 Euro vereinbart
sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob zzgl. oder incl. USt
vereinbart!!! Das kann die Kalkulation ganz ordentlich
durcheinander würfeln.
Kleinunternehmer ist bis 17.500 Euro im Jahr möglich, darüber
muss man sich über Umsatzsteuer einen Kopf machen, der
darüber hinausgeht „mal etwas gehört zu haben“!
Achso, ja natürlich. Ist ja bei ihm im Moment auch so - wenn er Rechnungen schreibt und das Honorar zzgl. USt (bzw. MwSt) berechnet wird, dann führt er die Steuer ja monatlich ans Finanzamt ab. Da stand ich jetzt auf dem Schlauch. Sind ja die 7%.
obacht! es ist schon ein Unterschied ob ermäßigter Satz oder
Regelsatz. Die 7% gibts nur als Ausnahme. Dafür müssen es
Leistungen sein, die in § 12 II UStG genannt sind. Alles was
dort nicht genannt ist, ist dienstleistungstechnisch NICHT
ermäßigt und somit mit 16% bzw. ab 2007 mit 19% zu belasten!
Man findet darin keine generelle Ermäßigung für Umsätze aus journalistischer Tätigkeit. Ermäßigt besteuert ist gem. § 12 Abs 2 Nr. 7b UStG ausschließlich die Tätigkeit, die mit der Übertragung von Rechten verbunden ist, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Das ist, wenn ich das richtig sehe, beim Journalisten bloß dann der Fall, wenn er einen Artikel von der Recherche bis zum fertigen Text (oder Clip oder wasauchimmer) selbst „erschafft“.
Ich bin ziemlich verblüfft über die hemdsärmelige Handhabung bei den durch Dich verlinkten Quellen, die ja insgesamt eher seriös wirken. Verblüfft deswegen, weil der Journalist in aller Regel für Unternehmer im Sinn des UStG tätig ist, denen es eigentlich meilenweit am Allerwertesten vorbei gehen kann, welchen USt-Satz ihre „Freien“ erheben - ist eh abziehbare Vorsteuer für sie.
Meines Erachtens ist da ein ziemliches Risiko drinne - wenn der Journalist z.B. für allgemeine redaktionelle Tätigkeiten, Recherche im Sinn von Zuarbeit für Kollegen etc. im Nachhinein 16% USt abführen muss, wird er seine liebe Not haben, das Geld vom Auftraggeber zu bekommen. Wenn er umgekehrt 16% USt irrtümlich auf eine Leistung im Sinn des § 12 Abs 2 UStG fakturiert, und dem Auftraggeber die Hälfte des Vorsteuerabzugs versagt wird, ist es sehr viel leichter, die Sache hinterher zu korrigieren.