[Alg] Welche Steuern auf Geldspielautomaten?

Hallo an alle Forum-Teilnehmer,

weiss jemand von Euch, welche Steuern auf Geldspielautomaten abgeführt werden müssen?
Es handelt sich um 2 Automaten in einer Gaststätte, die von einer Fremdfirma aufgestellt worden sind und ca. 1x im Monat geleert werden.
Der Betreiber zieht von dem Geldbetrag 3 verschiedene Steuern ab.
Lt. hiesigem Finanzamt würde der Betreiber ein altes/falsches Formular benutzen und es gebe ein Urteil vom Europäischem Gerichtshof, dass die Steuerabgabe genau regelt.

Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Danke im Voraus

Servus,

drei? Vergnügungsteuer (kommunal) ist klar, USt ist auch klar. Wie ist die dritte auf dem Formular benannt?

In dem EuGH-Urteil „Fischer“ geht es um die USt-Befreiung von Glückspielen, auch wenn diese per Daddelautomat und nicht im „großen Spiel“ veranstaltet werden. Das greift im Fall Aufstellung eines Automaten in der Kneipe aber nicht, weil die Leistung des Gastwirts nicht in der Veranstaltung eines Glückspieles, sondern in der Überlassung des Aufstellortes und des Stromanschlusses besteht. Durch die fragliche USt-Befreiung ändert sich die Berechnung seiner Provision, aber nicht die Tatsache, dass er USt auf die Überlassung abführen muss.

Wobei sich hier die Verwaltung offenbar unschlüssig ist, wie man das handhabt, und noch auf einen entsprechenden Anwendungserlass wartet: Ich habe als Versuchsballon im Mai einen Gastwirt bilanziert, bei dem ich für Spaß sämtliche Einnahmen aus den Automatenprovisionen mit Verweis auf das Urteil USt-frei gebucht und entsprechend erklärt und erläutert habe - der im übrigen banale Fall ist bis heute nicht veranlagt…

Zur weiterführenden Suche hier ein Zitat aus einem Urteil vom FG Münster, wo eine entsprechende Klage im Jahr 2000 keinen Erfolg hatte:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 11.06.1998 (Rs. C – 283/95 – Fischer) entschieden, daß ein Mitgliedstaat die Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glückspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG seien Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt seien. In den öffentlichen Spielbanken werde neben Roulette und verschiedenen Kartenspielen im sog. „Automatensaal” das Glückspiel an Automaten angeboten. Diese Automaten seien – abgesehen vom Spieleinsatz und von der Gewinnhöhe – identisch mit den von der Astin. eingesetzten Geldspielautomaten. Insbesondere aus Tz. 31 der Entscheidung des EuGH ergebe sich, daß ein Mitgliedstaat Spieleinsätze, die in Gaststätten oder Spielhallen an Geldspielautomaten getätigt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glückspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei.

Schöne Grüße

MM

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 11.06.1998 (Rs. C –
283/95 – Fischer) entschieden, daß ein Mitgliedstaat die
Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen dürfe, wenn die
Veranstaltung eines solchen Glückspiels durch eine zugelassene
öffentliche Spielbank steuerfrei sei. …

Hallo,

wobei darauf hinzuweisen wäre, dass der Gesetzgeber nunmehr den besagten § im deutschen UStG angepasst hat, wonach nun auch die Spielbanken-Daddel-Automaten NICHT mehr befreit sind, weshalb sich nun auch die privaten Daddel-Automaten-Aufsteller nicht mehr auf die „Ungleichbelastung“ berufen können.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

Ergo: Mangels Steuerbefreiungsvorschrift in § 4 UStG, ist der Umsatz auch ust-pflichtig!

Mfg vom

showbee