[Alg] Wissen um / Beteiligung an 'Schwarzarbeit'

Hallo,

man stelle sich folgende Situation vor:

Der kleine Handwerksmeister A betreibt eine Schusterei. A besitzt ein Hauptgeschäft und mehrere Annahmestellen auf Provisionsbasis. Alle Einkünfte werden ordnungsgemäß beim FA angegeben und versteuert.

Jetzt meldet sich eine weitere Annahmestelle B, welche bis jetzt von einem Konkurenten beliefert wurde. B ist mit der Leistung des Konkurenten jedoch nicht mehr zufrieden.

B hat nach seinen Angaben ca. 800€ gesamtumsatz mit schuhreparatuen im Monat, wovon er die üblichen 30% Provision erhält. Soweit so gut.

B sagt nun zu A, das man ins Geschäft kommen könnte, wenn man den kompleten Umsatz „schwarz“ macht. Also soll keine Rechnung geschrieben werden, da B seine 30% nicht versteuern will.

A hat nun ein Problem, einerseits will er die Annahmestelle beliefern, andererseits möchte und kann er keine Umsätze am FA vorbei machen.

Wie sieht es nun steuerrechtlich bzw. strafrechtlich für A aus, wenn er folgende Vorgehensweise wählt:
Er arbeitet für B, stellt jedoch keine offizielle Rechnug aus, und kassiert den Umsatz mit B einmal wöchentlich ein. B erhält von A keine Rechnung, nichts!

Kaum wieder zurück in seinem Betrieb, tippt A den erhaltenen Umsatz in seine Registriekasse ein, versteuert ihn also eigentlich ordnugsgemäß.
Da er bei einer eventuellen Betriebsprüfung keine Kontrollmeldung zu B herbeirufen möchte, exestieren natürlich auch keine Aufzeichnungen in der schusterei!

Aber „schwarz“ ist bei A nichts gelaufen. Eigentlich hat A dann doch alles „richtig“ gemacht, oder? Übersehe ich in diesem fiktiven Fall ein Problem für A??

Danke
Ralph

Übersehe ich in diesem fiktiven Fall ein Problem für A??

Das nennt man Beihilfe zur Steuerhinterziehung, auch wenn man selbst alles korrekt versteuert so weiß man jedoch, dass B. seine Einnahmen nicht versteuert.

Und wenn mal ein Prüfer die Einnahmen von dem Schuster prüft? Wo sind dann die Rechnungen über die Schwarzgelder?

Nicht nur Steuerhinterziehung auch Ordnungswidrigk
Hi !

Sicherlich stellt die „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ den steuerstrafrechtlich und somit auch finanziell größeren Posten dar. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht ebenfalls ein Verstoß vorliegt.

Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ist der Unternehmer stets zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten verpflichtet, wenn er eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 26a UStG ergibt sich, dass für JEDE Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu € 5.000 erhoben werden dürfen.

Und diese beiden Konsequenzen sind nur die steuerrechtlichen. Ob sich möglicherweise auch aus:

  • Versicherungsrecht (Sozialversicherung, Transportschäden, -verluste)
  • BGB (Vertragsrecht, Schadenersatzrecht)
  • Strafrecht
  • Gewerbe-/Handwerksrecht (Verlust Gewerbegenehmigung/Handwerkstitel)

noch Folgen ergeben, kann ich nicht absehen. In einigen Fällen sind solche Folgen aber sicherlich nicht auszuschließen. In den Klausurfällen finden sich hierzu aber immer wieder Beispiele, die auch in der Realität bereits vor den Gerichten gelandet waren und deren Entscheidung daher in der Fachliteratur nachgelesen werden kann.

BARUL76

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