[Alg] Zusammenarbeit bei Freiberuflern - Fallen?

Hallo,

Es geht mir ein ein Problem in bezug auf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Gesellschaftsrecht.
Person A (Freiberufler - Physiotherapeut) und Person B (dipl betriebswirt - könnte somit als Freiberuflicher Betriebswirt gelten) wollen zusammen eine Physiotherapiepraxis und Einrichtung für Therapiesport aufmachen. Als Physiotherapeut wäre A alleine Umsatzsteuer und Gewerbesterfrei. Person B würde in der Konstellation alles Kaufmännische und Organisatorische übernehmen und A die Behandlungen.
Gibt es die Möglichkeit für die beiden ohne das sie in die Definition des Gewerbebetriebes fallen als Freiberufler zusammen zu arbeiten?
Betrifft vor allem die Problematik mit der Umsatzsteuer, da ja diese Therapieleistungen Umsatzsteuerfrei sind.

vielen Dank für voraus
konstanze

Servus Konstanze,

zuerst zum Einfacheren, der USt: Damit gibts keine Schwierigkeiten. Die allermeisten USt-Befreiungen hängen von der Lieferung/Leistung ab, nicht vom Unternehmer; so auch die aus § 4 Nr. 14 UStG. Eine Personengesellschaft, die nicht bloß aus Physiotherapeuten besteht, kann durchaus Umsätze aus der Tätigkeit als Physiotherapeut bewirken. „Abfärben“ gibts leicht bei der Frage freiberufliche vs. gewerbliche Tätigkeit, aber viel weniger bei der USt.

Betreffend die gemeinschaftliche selbständige Tätigkeit des sog. Berufsträgers mit Berufsfremden (auch wenn die zur Ausübung einer anderen freiberuflichen Tätigkeit qualifiziert wären) gibts Schwierigkeiten:

Zwar führt die Zusammensetzung einer Personengesellschaft aus Angehörigen verschiedener freier Berufe nicht bereits vom Grundsatz her zu einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (Abschnitt 15.6 EStR, „Gesellschaft“ - dort BFH v. 1.2.1990). Aber generell muss der Berufsträger (hier also der Physiotherapeut) leitend und eigenverantwortlich betreffend seine gesamte Praxis tätig sein. Wenn die betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Aufgaben in dieser Praxis so komplex sind, daß dafür die Beteiligung eines Betriebswirtes notwendig ist, wird allein daran die Qualifizierung als freiberufliche Tätigkeit schon scheitern, da der Physiotherapeut betreffend die kaufmännischen Aufgaben in Ermangelung entsprechender Sachkenntnisse dann nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig sein kann.

Diese Frage:

Gibt es die Möglichkeit für die beiden ohne das sie in die
Definition des Gewerbebetriebes fallen als Freiberufler
zusammen zu arbeiten?

scheint mir einfacher lösbar, wenn jeder der beiden Freiberufler sein eigenes Unternehmen betreibt, und der Betriebswirt als beratender Betriebswirt für den Physiotherapeuten tätig wird. Das führt dann allerdings zu dem kuriosen Effekt, daß der Physiotherapeut wesentliche Teile seiner kaufmännischen Aufgaben selber erledigen muss, nämlich alles, was der Betriebswirt bloß dürfte, wenn er StB oder WP wäre. Es ist bei einer solchen Zusammenarbeit aus anderen als steuerrechtlichen Gründen ganz wichtig, die Leistungen des Betriebswirtes nicht nur präzise zu definieren, sondern auch so durchzuführen, wie sie definiert sind. Es stellt sich dann auch die Frage einer eventuellen Scheinselbständigkeit (= Sozialversicherungspflicht) des Betriebswirtes, die sich aber im Einzelfall ein wenig steuern lässt.

Schöne Grüße

MM

danke erstmal für deine antwort. der punkt der scheinselbständigkeit würde sich nicht ergeben, weil der betriebswirt hauptberuflich woanders angestellt ist und auch angestellt bleiben wird.
wie sieht es im obengenannten problem mit einer stillen beteiligung aus, in der der betriebswirt „nur so nebenbei“ die kaufmännischen dinge regelt? könnte es da zu steuerlichen oder rechtlichen problemen kommen?
danke konstanze

Servus Konstanze,

danke erstmal für deine antwort. der punkt der
scheinselbständigkeit würde sich nicht ergeben, weil der
betriebswirt hauptberuflich woanders angestellt ist und auch
angestellt bleiben wird.

Damit bleibt das Thema dennoch offen, weil eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber weder positiv noch negativ das Gesamtbild der selbständigen Tätigkeit prägt.

wie sieht es im obengenannten problem mit einer stillen
beteiligung aus, in der der betriebswirt „nur so nebenbei“ die
kaufmännischen dinge regelt? könnte es da zu steuerlichen oder
rechtlichen problemen kommen?

Die eigentliche Stille Gesellschaft gem. § 230ff. HGB gibts bloß für Kaufleute, die scheidet also aus. Im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft, die analog zur Stillen Gesellschaft zu behandeln ist, könnte es folgende Schwierigkeiten geben:

  • Bei der atypischen Stillen Gesellschaft wird steuerlich Mitunternehmerschaft angenommen, d.h. wir sind wieder beim Gewerbebetrieb.
  • Bei der typischen Stillen Gesellschaft kann es berufsrechtliche Schwierigkeiten geben. Bei Ärzten z.B. schließt das Berufsrecht eine stille Beteiligung an einer Praxis aus. Wie das bei Physiotherapeuten ist, weiß ich nicht zu sagen.
  • Zur präzisen Abgrenzung, wann und wie genau in so einem Fall die Mitunternehmerschaft anfängt, hab ich keine Rechtsprechung gefunden. Seltsam eigentlich, weil mir das Thema „gefühlsmäßig“ ziemlich riskant vorkommt.

Ich übergebe also - vielleicht weiß jemand mehr und besseres?

Schöne Grüße

MM

hallo,

ich finde auch, dass das thema ziemlich heikel ist. und niemand so genau weiß wie man es am steuerlich „günstigsten“ und sichersten macht. selbst der verband der physiotherapeuten konnte darauf noch keine antwort geben.

gibt es vielleicht noch eine andere möglichkeit?

danke konstanze

Hallo nochmal,

eine Sache, die mir bei der bisherigen Diskussion des Falles nicht so klar geworden ist: Wie genau ist denn eigentlich das Ziel definiert?

Zwei Dinge scheinen mir bisher deutlich:

  • der erwartete Gewinn liegt deutlich oberhalb von 24.500 € pro Jahr, so daß sich die Frage „freiberufliche Tätigkeit / Gewerbebetrieb“ grundsätzlich stellt

  • irgendetwas spricht dagegen, daß der Betriebswirt als beratender Betriebswirt gegen Honorar für die physiotherapeutische Praxis tätig wird. Was genau? Ist das Ziel der Operation, ihn auch am unternehmerischen Risiko zu beteiligen? Oder geht es wesentlich darum, daß er als Mitunternehmer Dinge in eigener Sache tun darf, die er als externer Berater nicht dürfte (Buchführung, Abschlüsse, Steuern)?

  • der Betriebswirt soll (wie ich dem Begriff „stille Beteiligung“ entnehme) an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt werden

Kann man das Ziel der Gestaltung mit diesen drei Punkten definieren, oder gibts noch andere?

Schöne Grüße

MM