alg1 + alg2 oder alg 1 + Wohngeld. (Lohnsteuerrückerstattung)

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Sachverhalt:

angenommen, jemand hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Dieser jemand nimmt mit einen Bildungsgutschein (ausgestellt durch Arbeitsagentur nach sgb 3) für 22 Monate an einer Umschulung teil.

Weil das Geld zum Wohnen und leben nicht reicht, wird Wohngeld beantragt und auch bewilligt.

Das Wohngeld ist fiktiv diesen Fall´s 26 Euro geringer als die fiktive Person mit alg1 + alg2 bekommen würde.

Daher würde es in dem Fall mehr Sinn machen, ergänzendes alg2 zu beantragen, und statt dem Wohngeld zu beziehen.

Unglücklicherweise wurde fiktiv für das Jahr 2012 eine Lohnsteuerrückerstattung von, sagen wir mal ~ 600 Euro errechnet vom Finanzamt, die in den nächsten 2 Monaten erstattet wird.

Nun ist es ja so, das Lohnsteuererstattungen nicht angerechnet werden aufs Wohngeld.

Gehen wir mal davon aus, dass hier einfach erstmal Wohngeld bezogen wird und bewusst auf alg2 verzichtet wird, bis die Lohnsteuererstattung auf dem Konto ist, damit es nicht auf´s Alg2 angerechnet wird (alg2 wird in dem fiktiven Fall also erst 1-2 Monate nach der Lohnsteuerrückerstattung beantragt und bis dahin monatlich mit 26 Euro weniger Geld ausgekommen).

Nun die 1. Frage: Wäre die Lohnsteuerrückerstattung von 2012 vor aufstockenden alg2 sicher, wenn das alg2 erst nach der Erstattung beantragt wird, oder wird künftiges alg2 von einer bereits erstatteten Lohnsteuerrückerstattung abgezogen bzw. verrrechnet ?

Die 2. Frage: Fiktiv des Falls, dass im Jahr 2013 auch noch ein halbes Jahr gearbeitet wurde, und dann sofort ein Monat nach der Lohnsteuerrückerstattung vom Jahr 2012, ALG 1 + ALG2 beantragt wird, würde es da Sinn machen, im Jahr 2014 auch wieder eine Steuererklärung abzugeben?

Es wird vermutet, dass selbst wenn ab Juni 2014 auf alg2 verzichtet wird und wieder Wohngeld beantragt wird und parallel dazu die Lohnsteuererklärung gemacht wird, dann die Lohnsteuer vom Jobcenter zurück gefordert werden könnte,

obwohl die Lohnsteuer noch VOR der Arbeitslosigkeit vom Bruttolohn der fiktiven Person einbehalten wurde und bei Auszahlung durch Lohnsteuerrückerstattung dann mitte bis ende 2014 ausgezahlt wird, obwohl fiktiv des fall´s im Auszahlungzeitraum kein alg2 bezogen wurde ???

Nun zur finalen Frage: sollte die fiktive Person nun nach der Lohnsteuererstattung von 2012 alg2 statt wohngeld erstmal bis zum Juni 2014 nehmen, um dann erneut wohngeld zu beantragen und auch für 2013 die Lohnsteur erstatten zu lassen, oder ist in dem fiktiven Fall die Steuererstattung von 2013 vom alg2 gegenzurechnen durch´s Amt ?

Die fiktive Person möchte natürlich nicht betrügerisch handeln, hat aber auch nix zu verschenken und versucht daher so gut es geht auf legalem Wege, die Lohnsteuer nicht vom alg2 auffressen zu lassen.

Nun bin ich mal auf Eure Antworten zu diesem fiktiven Fall gespannt :smile:

Grüßle Chris

Hallo,

ALG 2 ist eine Bedürftigkeitsleistung, hierbei wird das Zuflussprinzip berücksichtigt ob jemand in einem Monat bedürftig ist. (Also wann ist die Steuererstattung auf dem Konto)

ALG 1 wird rückwirkend gezahlt, ALG 2 vorschüssig. Erhält die fiktive Person die Erstattung am 31.10. wird (rückwirkend) der Oktober „gekürzt“, erhält sie dies am 02.11. betrifft die rückwirkende Kürzung den November.

Wird der Antrag auf ALG2 erst am 01.12. gestellt passiert gar nix.

Mal eine hypothetische Anmerkung zu „hat nix zu verschenken“.

Wer das ganze Jahr durcharbeitet, hat keine sonderliche Steuererstattung zu erwarten!

Wenn eine fiktive Person nur 6 Monate im Jahr arbeitet und so an den anderen 6 Monaten bedürftig ist, verschenkt sie natürlich das, was sie nicht zurückbekommen hätte, wäre sie nicht bedürftig gewesen.

Man kann auch darüber nachdenken, sich statt mit der Arbeitsaufnahme, mit der Abgabe der Lohnsteuererklärung 2013 noch Zeit zu lassen. Die FA sind so überfordert, die erinnern nicht so schnell, da üblicherweise ohne dem Progressionsorbehalt unterliegende Leistungen man damit eh 4 Jahre Zeit hat.

Hallo

was man an „Werten“ vor dem Tag der ALG2-Antragsstellung bereits hat, geht in die Überprüfung des Vermögens ein - und dabei werden ggf. privilegierte Vermögen und Frei-/Schonbeträge berücksichtigt : http://hartz.info/index.php?topic=25.0

Was an „Werten“ nach der ALG2-Antragsstellung/ während des Leistungsbezugs zufließt, wird als Einkommen betrachtet und (ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen Frei-/Absetzbeträge) auf den ALG2-Bedarf angerechnet (mit wenigen Ausnahmen , z.B. Ebschaftszufluss, sofern der Erbfall bereits vor dem ALG2-Bezug lag; privilegierte Einkommen) : http://hartz.info/index.php?topic=17.0

LG