ALG1 und Abfindung

Hallo zusammen,

was würde mit dem ALG1 passieren, falls der frisch Arbeitslose noch eine Abfindung von z. B. einem Jahresgehalt bekommt?
Mindert sich das ALG1 dadurch?

Könnte die Minderung verringert werden, wenn man mit dem ex-Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung in weit auseinanderliegenden Teilen gezahlt wird?

Schöne Grüße
JK

Hallo

was würde mit dem ALG1 passieren, falls der frisch Arbeitslose noch eine Abfindung von z. B. einem Jahresgehalt bekommt?
Mindert sich das ALG1 dadurch?

Dürfte nicht. Alg I ist ja keine Sozialleistung, wo es nach dem Zuflussprinzip geht.

Hier genauere Ausführungen, ich hoffe, sie sind aktuell:
http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/139.htm

Viele Grüße

Hallo

Eine Sperrfrist würde nicht alleine wegen einer Abfindung zu prüfen sein. Die Höhe der Abfindung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer und die Umstände, die zu der Zahlung einer Abfindung führten, wären zu eruieren, um die Selbstverschuldung / Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit zu ermitteln. In wievielen Raten die Abfindung gezahlt wird, ist dabei unerheblich.

Könnte die Minderung verringert werden, wenn man mit dem ex-Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung in weit auseinanderliegenden Teilen gezahlt wird? …

Versucht der Leistungsempfänger durch individuelle Absprachen mit dem Arbeitgeber ein Eigenverschulden zu kaschieren, mit dem Ziel, Leistungen zu Unrecht zu erhalten, dann wäre das eine Straftat.

Gruß,
LeoLo

Eine Sperrfrist würde nicht alleine wegen einer Abfindung zu
prüfen sein. Die Höhe der Abfindung unter Berücksichtigung der
Beschäftigungsdauer und die Umstände, die zu der Zahlung einer
Abfindung führten, wären zu eruieren, um die
Selbstverschuldung / Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit zu
ermitteln. In wievielen Raten die Abfindung gezahlt wird, ist
dabei unerheblich.

Es ginge hier in erster Linie um eine Abfindung nach einem zerrütteten und gesundheilich belasteten Angestelltenverhältnis. - Vertragsauflösung auch auf ärztliches Anraten.

Könnte die Minderung verringert werden, wenn man mit dem
ex-Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung in weit
auseinanderliegenden Teilen gezahlt wird? …

Versucht der Leistungsempfänger durch individuelle Absprachen
mit dem Arbeitgeber ein Eigenverschulden zu kaschieren, mit
dem Ziel, Leistungen zu Unrecht zu erhalten, dann wäre das
eine Straftat.

Es ginge hier in erster Linie um steuerliche Optimierung/Gestaltung und nicht darum, der BA Höhe und Art der Abfindung zu verheimlichen.

Gruß,
JK

Hallo

Es ginge hier in erster Linie um eine Abfindung nach einem
zerrütteten und gesundheilich belasteten
Angestelltenverhältnis. - Vertragsauflösung auch auf
ärztliches Anraten.

Das klingt, als sei die Aufhebung des AV vom AN ausgegangen. Dies könnte ein möglicher Grund für eine Sperrfrist sein. Zudem wäre zu klären, ob die Aufhebung fristgerecht erfolgte bzw mehr als 1/2 Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr an Abfindung vereinbart wurde.

Es ginge hier in erster Linie um steuerliche
Optimierung/Gestaltung und nicht darum, der BA Höhe und Art
der Abfindung zu verheimlichen.

http://bundesfinanzhof.de
Dann links „Entscheidungen“ anklicken
Dann links „Entscheidungen online“ anklicken
Dann unter Aktenzeichen das AZ „IX R 1/09“ eingeben

Leitsatz (Quelle siehe oben):
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben .

Das Vereinbaren einer Ratenzahlung zum Zwecke eines Steuervorteiles ist demnach zunächst einmal nicht ungesetzlich.

Gruß,
LeoLo

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Hi,

Das klingt, als sei die Aufhebung des AV vom AN ausgegangen.

Ja.

Dies könnte ein möglicher Grund für eine Sperrfrist sein.

Ja, aber nach Mobbing oder Burnout bzw. Boreout dürfte es wohl keine Sperrfrist geben.

Zudem wäre zu klären, ob die Aufhebung fristgerecht erfolgte

Was, wenn nicht?

bzw mehr als 1/2 Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr an
Abfindung vereinbart wurde.

Verhandlungsziel wäre ein Jahresbrutto, also ca. 1 MoBru/Jahr

http://bundesfinanzhof.de
Dann links „Entscheidungen“ anklicken
Dann links „Entscheidungen online“ anklicken
Dann unter Aktenzeichen das AZ „IX R 1/09“ eingeben

Ja, genau so war es gemeint.
Der Fakt war bekannt, aber vielen Dank für diese Quellenangabe!

Gruß,
JoKu

Hallo

Zudem wäre zu klären, ob die Aufhebung fristgerecht erfolgte

Was, wenn nicht?

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html
und dazu:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Seite 21ff.

bzw mehr als 1/2 Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr an
Abfindung vereinbart wurde.

Verhandlungsziel wäre ein Jahresbrutto, also ca. 1 MoBru/Jahr

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Gruß,
LeoLo

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Danke!

Danke!