Hallo
Es ginge hier in erster Linie um eine Abfindung nach einem
zerrütteten und gesundheilich belasteten
Angestelltenverhältnis. - Vertragsauflösung auch auf
ärztliches Anraten.
Das klingt, als sei die Aufhebung des AV vom AN ausgegangen. Dies könnte ein möglicher Grund für eine Sperrfrist sein. Zudem wäre zu klären, ob die Aufhebung fristgerecht erfolgte bzw mehr als 1/2 Monatsbrutto pro Beschäftigungsjahr an Abfindung vereinbart wurde.
Es ginge hier in erster Linie um steuerliche
Optimierung/Gestaltung und nicht darum, der BA Höhe und Art
der Abfindung zu verheimlichen.
http://bundesfinanzhof.de
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Dann unter Aktenzeichen das AZ „IX R 1/09“ eingeben
Leitsatz (Quelle siehe oben):
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben .
Das Vereinbaren einer Ratenzahlung zum Zwecke eines Steuervorteiles ist demnach zunächst einmal nicht ungesetzlich.
Gruß,
LeoLo