ALG1 und Sperrzeit

Hallo an alle,

Angenommen jemand wird zum 31. Mai 2010, nach 3 Jahren Tätigkeit in der Firma AB gekündigt.
Das Arbeitsamt schickt demjenigen nun ein Schreiben das erklärt, dass die Firma AB der Person wegen unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz gekündigt hat und somit ein Verschulden des AN besteht und das ArbeitslosengeldI vom 01.06 - 31.08.2010 gesperrt ist.

Nun nimmt die Person ab 01.07.2010 wieder eine Tätigkeit bei der Firma XY (über Zeitarbeit ZA) auf.

Meine Frage nun. Falls die neue Tätigkeit bei der Firma XY noch vor dem 31.08.2010 von der ZA-Firma gekündigt werden sollte, würde die Sperre des ALG 1 dann noch gelten oder würde die Berechnung des ALG 1 wieder neu beginnen (der AN verdient in dem neuen job bei ZA -bzw.XY- sehr viel mehr als bei Firma AB verdient wurde. Allerdings ist der Job bei XY eine Krankheitsvertretung und der Kunde XY weiss nicht, wann und ob der Kranke wieder zurück kommt)

Vielen dank

LG Jasmin

Hallo,

die Sperrzeit wird nach der Tätigkeit bei Fa. ZA nicht weiterlaufen oder Sonstiges. Die Sperrzeit verläuft 12 Wochen. Ob man tatsächlich im Arbeitslosengeldbezug dabei steht oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Sollte Person A unter 1 Jahr (360 KT) bei Fa. ZA beschäftigt werden, wird der alte Anspruch in der bisherigen Höhe wieder geltend gemacht.
Erst bei einem Neuanspruch (wenn Person A innerhalb von einer Frist von 24 Monaten mind. 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat) wird das höhere Arbeitsentgelt ggf. berücksichtigt.

Gruß

Hallo,

Meine Frage war. Falls die neue Tätigkeit bei der Firma XY noch vor dem 31.08.2010 von der ZA-Firma gekündigt werden sollte, würde die Sperre des ALG 1 dann noch gelten … ?

danke

LG Jasmin

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Hallo,

du hast zwei Fragen gestellt. Beide habe ich beantwortet. Getrennt durch einen Absatz zum besseren Verständnis…
Aber dann nochmal…

Meine Antwort auf DIESE Frage war:
„die Sperrzeit wird nach der Tätigkeit bei Fa. ZA nicht weiterlaufen oder Sonstiges. Die Sperrzeit verläuft 12 Wochen. Ob man tatsächlich im Arbeitslosengeldbezug dabei steht oder nicht, spielt dabei keine Rolle.“

Gruß

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