Hallo,
bitte beachten Sie, dass ich als Sozialpädagoge viel mit dem SGB II zu tun habe, aber einen fachlichen (anwaltlichen) Rat nicht ersetzen kann!
Grundsätzlich:
Bevor Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende bekommen, wird geprüft ob Sie nicht noch Vermögen haben, von dem Sie leben können. Dabei zählt zum Vermögen all das, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung an Geld oder anderen Vermögenswerten, die Sie zu Geld machen könnten, bereits haben. Im Gegensatz dazu gilt alles Geld, das danach erhalten, als Einkommen. (Quelle: „Wie sichere ich meinen Lebensunterhalt?“, Herausgeber: Widerspruch e.V. Bielefeld)
Es gibt Vermögensfreibeträge die nicht verbraucht werden müssen (richtet sich z.B. nach Lebensjahr, bitte unter dem Stichwort „Vermögensfreibeträge“ googeln. Außerdem gibt es eine Reihe von Vermögenswerten, die nicht verkauft oder verwertet werden müssen (z.B. weil dies „unwirtschaftlich“ wäre, also ein Verlust beim Verkauf von mehr als 10% eintritt).
Grundsätzlich zählt fürs Amt so ziemlich alles was Sie an Geld (oder auch Geldeswert, wie z.B. kostenloses Essen) während des Leistungsbezuges von irgendeiner anderen Stelle erhalten. Es gibt natürlich auch hier Ausnahmen.
Tipp: wenn Sie Einkommen haben, das auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden kann, dann haben Sie die Möglichkeit, einige Beträge und Ausgaben davon abzusetzen. Das Einkommen wird um diese Ausgaben „bereinigt“, so heißt es im Amtsdeutsch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig helfen.
Mit freundlichen Grüßen