ALG1 und verkauf von Privatsammlungen NB-EInkommen

Wenn man durch Krankheit in die Arbeitslosigkeit abgleitet & dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät & seine PRIVATEN Sammlungen
(NB-Einkommen = Nebeneinkommen) verkauft!

Muß man dieses dem Arbeitsamt mitteilen?

Werden diese Einnahmen daraus als Einkommen
oder zum „Einkommen“ dazugerechnet?

meines wissens muss man es zwar nicht angeben und sie dürfen es auch nicht anrechenen. und als nebeneinkommen ist regelmässige arbeit zu sehen die einen regelmässigen geldeingang haben… bei der auflösung einser sammlung dürfte es weit weniger schwierig sein… und lass das geld nicht auf dem konto. denn wer weiss ob du nicht auch noch harz4 bekommst und dann ist ziemlich viel verloren. hast du dir schonmal gedanken über wohngeld fördergelder etc gemacht die es zusätzlich geben kann ???

hallo,

also wenn du privat irgentwas verkaufst, brauchst du es nicht dem arbeitsamt melden, es sei denn, es sind mehrere hundert euro.
wenn ich privat was z.b.auf dem flohmarkt verkaufe, ist es meine privatsache, und es bekommt ja auch keiner mit,oder?:smile:

Es gibt Banker, die hatten vorher 20.000 € Einkommen im Monat und werden arbeitslos - wenn die ihr verkaufen, das € 60.000 bringt (Provatbesitz), kräht kein Hahn danach.

Also - keine Sorge. Anders sieht das beim Bezug von ALG II aus!

Hallo Walter,
sorry, mein Thema ist AlgII
kann dir leider nicht weiter helfen.
Grüße
Almut

Eigentum verkaufen = Vermögensumwandlung… das darf man. Was man nicht darf: Erst ankaufen, dann verkaufen.

Danke ! Einen schönen Tag

Eigentum verkaufen = Vermögensumwandlung… das darf man. Was
man nicht darf: Erst ankaufen, dann verkaufen.

Danke ! Einen schönen Tag

Danke! Einen schönen Tag

Hallo Walter178943b,

ich bin nur Laie und kann keine verbindlichen Auskünfte erteilen.

Ich sehe die Angelegenheit so und dies gilt nur für ALG 1:

Beim Zusatzeinkommen werden nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb berücksichtigt.

Nach dem es sich um private Verkäufe handelt, ist dies m.E. nicht zu berücksichtigen (sonst wäre z.B. ein privater Autoverkauf auch meldepflichtig).

Mit freundlichen Grüßen

knuffel 1958

Hallo,
beim Bezug von Arbeitslosengeld I spielt das Vermögen meines Wissens keine Rolle. Sobald man aber Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss man das vorhandene Vermögen und sicherlich auch wertvolle Sammlungen angeben.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Hallo,

man muss jedes Einkommen melden.
Nur ob Sie es melden und man es ihnen nachweisen kann, das ist eine andere Sache.

mfg

Ich bin mir da jetzt nicht ganz so sicher. Solange du Arbeitslosengeld bekommt und nicht Arbeitslosenhilfe muss du es meine ich nicht angeben. Erst bei Arbeitslosenhilfe (Hartz IV). Ganz genau bin ich mir da aber nicht Sicher.

LG
Topmad

hallo
bei alg 1 ist egal wieviel einnahmen du hast insofern du es dir nicht erarbeitest bzw wer mehr als 15.00 stunden arbeitet ist nicht mehr arbeitslos.

soweit mir bekannt kann eine sammlung verkauft werden
der erlös braucht man bei alg 1 nicht dem amt mitteilen.

wenn man es gwerblich macht könnte sich das finanz melden

gru0
hasan

Hallo,

bitte beachten Sie, dass ich als Sozialpädagoge viel mit dem SGB II zu tun habe, aber einen fachlichen (anwaltlichen) Rat nicht ersetzen kann!

Grundsätzlich:
Bevor Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende bekommen, wird geprüft ob Sie nicht noch Vermögen haben, von dem Sie leben können. Dabei zählt zum Vermögen all das, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung an Geld oder anderen Vermögenswerten, die Sie zu Geld machen könnten, bereits haben. Im Gegensatz dazu gilt alles Geld, das danach erhalten, als Einkommen. (Quelle: „Wie sichere ich meinen Lebensunterhalt?“, Herausgeber: Widerspruch e.V. Bielefeld)
Es gibt Vermögensfreibeträge die nicht verbraucht werden müssen (richtet sich z.B. nach Lebensjahr, bitte unter dem Stichwort „Vermögensfreibeträge“ googeln. Außerdem gibt es eine Reihe von Vermögenswerten, die nicht verkauft oder verwertet werden müssen (z.B. weil dies „unwirtschaftlich“ wäre, also ein Verlust beim Verkauf von mehr als 10% eintritt).
Grundsätzlich zählt fürs Amt so ziemlich alles was Sie an Geld (oder auch Geldeswert, wie z.B. kostenloses Essen) während des Leistungsbezuges von irgendeiner anderen Stelle erhalten. Es gibt natürlich auch hier Ausnahmen.
Tipp: wenn Sie Einkommen haben, das auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden kann, dann haben Sie die Möglichkeit, einige Beträge und Ausgaben davon abzusetzen. Das Einkommen wird um diese Ausgaben „bereinigt“, so heißt es im Amtsdeutsch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Walter,

Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung, d. h. Einkommen, dass heißt das Vermögen, und darunter würde ich auch den Erlös aus dem Verkauf von eigener Privatsammlung zählen nicht angerechnet wird. Ich würde dies auch nicht als Nebeneinkommen ansehen.
Nebeneinkommen : Freibetrag von 165.00 €/mtl., wöchentliche Arbeitszeit