ALG1 Zumutbarkeit Unterbrechung d. Arbeitsloskeit

Hallo zusammen,

folgende Situation ließ sich von mir nicht durch Recherche und Nachdenken zweifelsfrei klären. Vielleicht habt ihr ja eine Meinung.

Es geht darum, wie die „Monate der Arbeitslosigkeit“ im Sinne des SGB III § 140 (Zumutbare Beschäftigungen) gezählt werden:

Auszug:
[…] In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
Vom siebten Monat […] an ist […] eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen […] niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Vollständiger Gesetzestext: http://goo.gl/aCiea

Der Protagonist wird arbeitslos durch Eigenkündigung ab 01.02.2012.

ALG1 wird bewilligt, der Anspruch wird für insgesamt 360 Tage festgestellt und mit Sperre für 12 Wochen wg. Eigenkündigung versehen.

Abmeldung bei der Agentur wegen „Weltreise“ nach nur einem Monat am 29.2.2012.

Aufhebungsbescheid

Erneute Arbeitslos-Meldung nach Rückkehr am 01.03.2013

Die Rahmenfrist wird damit nicht mehr erfüllt, jedoch kann ja ein einmal entstandener Anspruch innerhalb von 4 Jahren abgerufen werden. (SGB III § 161 Erlöschen des Anspruchs http://goo.gl/4fYsC)

Sperre mittlerweile abgelaufen, Bewilligung für die übrigen 270 Tage.

In welchem Monat der Arbeitslosigkeit befindet sich der Protagonist heute (Ende Mai 2013)?

(1) Im dritten (angenommenes Startdatum neue Alo-Meldung vom 01.03.2013)

(2) Im vierten (angenommenes Startdatum erste Alo-Meldung vom 01.02.2012 und Unterbrechung der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt)

(3) Im 16. Monat (Startdatum 01.02.2012 ohne Berücksichtigung der Unterbrechung)

Viele Grüße
Paul