Hallo
wenn Ihr (außer bei den Unterkunftskosten und Grundnahrungsmitteln) getrennte Kasse macht und auch keine gegenseitige finanzielle/ materielle Unterstützung füreinander vorliegt, dann gehört der Mitbewohner nicht zu deiner Mutter-Kind-Bedarfsgemeinschaft. Du und Kind seid dann weiterhin eine 2-Personen-BG und habt Anspruch auf Eure vollen Regelsätze, du auch weiterhin auf den Alleinerziehungsmehrbedarf, und für die Unterkunft stehen Euch weiterhin die Quadratmeter und (grundsätzlich) die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für eine 2-Personen-BG zu… egal, ob Ihr eine eigene Wohnung nehmt oder ob Ihr in einer WG wohnt.
Der Mitbewohner wird dann nur bei den Unterkunftskosten berücksichtigt. Er muss keinerlei Auskünfte zu seinem Einkommen oder Vermögen machen. Was die Wohnkosten angeht, käme es darauf an, wie Ihr das Vertragliche regelt… ob du einen Untermietvertrag bekommst, ob Ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung abschließt, oder ob du mit im Mietvertrag stehst.
http://hartz.info/index.php?topic=4414.0
http://hartz.info/index.php?topic=7349.0
http://hartz.info/index.php?topic=30027.0
Wenn nichts vereinbart ist, geht das Jobcenter von einer kopfanteiligen Mietkostenbelastung aus (also 1/3 für den Mitbewohner, 2/3 für dich und Kind, wobei dein +Kinds Anteil wie gesagt „angemessen“ sein muss nach den örtlichen Richtlinien. Das zuständige Jobcenter kann Auskunft geben, wie hoch Eure Mietkosten vor Ort für 2 Personen max. sein dürfen.)
Ein Problem könnte eher der Umzug als solcher (bzw. die Kostenübernahme) werden. Wenn der Vermieter unzureichend dämmt, ist das ein mietrechtliches Problem (->mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zum Wohnrecht-Fachanwalt; kostet mit dem Schein max. 10 Euro Eigenbeitrag).
Mietrechtliche Probleme sind für das Jobcenter aber in der Regel kein Grund, der einen Umzug „erforderlich“ machen würde. Man wird die Umzugszustimmung (die man VOR dem Umzug vom Jobcenter einholen muss) in der Regel wegen so etwas nicht bekommen. Bei Umzug ohne Umzugszustimmung muss das Jobcenter keine umzugsbedingten Kosten übernehmen (also z.B. keine Transportkosten, auch keine Renovierungskosten etc.), es wird kein Kautionsdarlehn gewährt, in der Regel wird auch keine evtl. Nebenkostennachzahlung für die alte Wohnung übernommen - und vor allem wird für die neue Wohnung maximal die Warmmiete der bisherigen Wohnung bewilligt. (Außer man zieht in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers - dann gelten ganz normal dessen Angemessenheitskriterien für die Unterkunft).
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Grundsätzlich: In deinen Unterlagen und auch mündlich am Besten gleich von Anfang darauf achten, dass dein Mitbewohner von dir als das bezeichnet wird, was er ist… nämlich als eine weitere in der Wohnung lebende Person, mit der du dir in Wohngemeinschaft die Wohnungskosten teilst. Auf KEINEN Fall als „weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft“. (In den Formularen kann man ggf. unter „Sonstiges“ eintragen: „1 weitere Person in der Wohnung wohnend; es besteht keine Verwandtschaft und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft oder Einstehensgemeinschaft“).
Nur mal vorsichtshalber, zur Info wg. Hausbesuchen:
http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…
Als Mitbewohnerin bist du nicht befugt, ohne Erlaubnis des Mitbewohners dessen persönlichen Wohn-/Schlafraum zu betreten oder den Außendienstmitarbeitern Zugang dazu zu gewähren. Wenn erforderlich (du MUSST niemanden in die Wohnung lassen !), darfst du ihnen lediglich dein+ Kinds Zimmer zeigen und die Gemeinschaftswohnräume.
Da ein Hausbesuch aber sogar laut Bundesagentur nicht dazu geeignet ist, festzustellen, ob zwischen den Mietern eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigem finanz. Einstehen vorliegt, sollte man sich ggf. auf jeden Fall eine Kopie des Prüfauftrags und des Besuchsprotokolls aushändigen lassen.
LG