ALG2 beantragt, dann Geldeingang aus altem Job

Ich hoffe sehr, dass jemand bei diesem Fall weiterhelfen kann, die ausführliche Google-Suche konnte es leider nicht und es eilt!

Herr X war jahrelang Freiberufler, aber es lief in den letzten Monaten so mies dass er nun ALG2 beantragt hat.

Im Mai hatte er noch einen einmaligen Job, die Rechnung hat er Ende Mai gestellt. Und Mitte Juni dann den ALG2-Antrag abgegeben, Arbeit und Rechnungsstellung waren also VOR dem Antrag.

Geldeingang aber nicht- weder hat die Arge bisher etwas gezahlt noch wurde die Rechung überwiesen, so dass Herr X sich von der Bank und von Freunden das Geld leihen musste, in der Hoffnung bald die Rechnung bezahlt zu bekommen und das Geld dann sofort wieder zurück geben zu können.

Die Frage jetzt ist: wenn die Rechung nun endlich bezahlt würde, könnte die Arge das dann als Einkommen anrechnen und einbehalten, obwohl Herr X im letzten Monat quasi davon gelebt hat? Also müsste Herr X das wirklich abgeben, obwohl seine Bank und seine netten Freunde nur auf den Geldeingang dieser Rechung warten?

Oder kann Herr X da ganz beruhigt sein, weil Leistung und Rechungsstellung zeitlich vor dem Antrag lagen?

tausend Dank für eure Antworten,

Gruß,

yummi

Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.
Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. Für das SGB II ist es in der Alg II-V geregelt.
Das Zuflussprinzip, das auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe abstellt, ist strikt vom Realisationsprinzip zu trennen, das den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung zu Grunde legt. (Wikipedia)

Der Text der entsprechenden Verordnung:
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.
http://bundesrecht.juris.de/algiiv_2008/__3.html

danke, aber was heisst das nun in Realität?
Danke für die Antwort, leider bin ich nicht Jurist genug um nun zu verstehen, was das für die Realität bedeutet.

Wenn ich das richtig deute heisst das dass es der ARGE völlig egal ist wann die Leistung erbracht wurde und wann die Rechung gestellt wurde, wenn das Geld erst dann eingeht, wenn bereits ein Antrag gestellt wurde.

Das bedeutet dass Herr X das Geld nicht dafür benutzen kann sein Konto wieder auszugleichen und seinen Freunden das Geld zurück zu geben weil die ARGE es als Einkommen ansieht das für die Zukunft benutzt werden soll und nicht für die Vergangenheit?

Also wird das komplett eingezogen und man bekommt dann sein normales ALG2+100€ die man davon behalten darf oder verschiebt sich quasi damit der Zeitpunkt an dem man ALG2-berechtigt ist nach hinten weil man von dem Geld ja dann noch 1-2 Monate leben kann?

Danke für eure Hilfe,

yummi

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  1. Herr X ist anspruchsberechtigt von den Zeitpunkt an, an dem der zuständigen Stelle seine Bedürftigkeit bekannt wird.
  2. Es kann ihm blühen, daß der Betrag, der ihm während seiner Bedürftigkeit zufließt, auf die Leistungen angerechnet wird, die er erhält.
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Hallo

  1. Es kann ihm blühen, daß der Betrag, der ihm während seiner Bedürftigkeit zufließt, auf die Leistungen angerechnet wird, die er erhält.

So sehe ich das auch. Es interessiert einfach nur, wann ein Betrag tatsächlich eingeht. Seine Schulden könnte er dann mit der Nachzahlung vom ALG II begleichen.

Wenn er allerdings unwissentlich den Betrag schon der Bank und den Freunden zurückgegeben hätte, dann könnte er sich möglicherweise auf § 45 SBG X berufen. Da geht es zwar um Geld, dass einem fälschlicherweise bewilligt und in gutem Glauben schon ausgegeben wurde, und nicht um eigenes Geld. Aber man könnte es ja versuchen.

Viele Grüße

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