Alg2: Bedarfsgemeinschaft ja oder nein?

Hallo zusammen!

Mein Ex-Mann (aufgrund von Arbeitslosigkeit) möchte keinen Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt mehr zahlen. Auf Rat meines Anwaltes sollte ich mich Jugendamt und beim Sozialamt vorstellen.

Ich selbst bin noch in einer schulischen Ausbildung bis Ende September 2011 und habe am 1.10.2011 direkt eine Arbeitsstelle.

Meine Frage ist nun: Ich habe einen neuen Partner (leben aber nicht zusammen). Wir haben aber seit 05/11 ein Konto zusammen, da wir ein Haus bauen. Ich greife aber nur auf mein Einkommen (derzeit Bafög, Kindergeld und Unterhalt) zu.

Gelten wir jetzt trotzdem als Bedarfsgemeinschaft?

In diesem Informationsheften steht nämlich drin, dass eine Bedarfsgemeinschaft auch besteht, wenn man auf Einkommen/Vermögen des anderen zugreifen kann.

Ich bitte um Hilfe und bedanke mich voraus für Antworten.

Na wenns drin steht wird es auch stimmen :wink: Die schreiben es ja nicht rein um auf Seiten und auf Umfang zu kommen *lol*

Hi, ihr bildet keine Bedarfsgemeinschaft. Das kann man ganz gut im § 7 Abs. 3 SGB II nachlesen. Demnach müsste dein neuer Partner mit dir zusammen leben. Die Nr. 3b spricht zwar nur vom dem nicht dauernd getrennt lebenden Partner, aber hier wird das dauernd getrennt lebend darauf abgestellt, dass die Person dann in einem anderen Haushalt lebt (also zb. ne eigene Wohnung hat).

Wenn dein neuer Partner in der gleichen Wohnung würde, dann könnte von der sog. Einstehungsgemeinschaft ausgegangen werden. Hier spielt ua. das gemeinsame Konto eine Rolle.

Grüße

Ich würde mir ein eigenes Konto anlegen, solange noch ALG2 bezogen wird. LG Conny

Hallo

Für Kinder unter 12 Jahren kann ggf.beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss ist vorrangig vor evtl. ALG2- Leistungen und muss daher beantragt werden (vom Jugendamt eine Bestätigung geben lassen, dass man den Antrag gestellt hat, damit man dem Jobcenter seine Bemühunge nachweisen kann). Das Jobcenter muss den Bedarf den Kinder aber ggf. im Sinne einer Vorschussleistung gewähren, bis ihnen der Unterhaltsvorschuss tatsächlich zufließt. Hier sollte man bei der ALG2- Antragstellung vorsorglich gleich einen formlosen Antag auf „vorläufige Bewilligung“ stellen, bis die Unterhalts(vorschuss)- Angelegenheiten geklärt sind. http://hartz.info/index.php?topic=10.0

Auch Betreuungsunterhalt ist vorrangig vor ALG2 - also auf jeden Fall einen Nachweis besorgen, dass man in dieser Angelegenheit bereits seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und sich um die Einforderung bemüht - z.B. durch eine kurze Bestätigung des Anwalts, dass er mit dieser Sache beauftragt wurde, bzw. dass es bereits überprüft wurde und dass der Exmann derzeit keinen (vollen) Unterhalt zahlen kann.

Alle Antragsformulare und Ausfüllhilfen (rechts) hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Alle Unterlagen und Anträge ans Jobcenter unbedingt immer nachweislich einreichen (auf einer mitgebrachten Kopie die Abgabe mit Datum und Stempel bestätigen lassen, oder die Unterlagen von einem Zeugen bestätigt eintüten und per Rückschein-Einschreiben hinschicken). Von allem immer eine Kopie für die eigenen Unterlagen aufbewahren, und auch beim Jobcenter immer auf schriftliche Bescheide bestehen. -

Was die Bedarfsgemeinschaft angeht:
Grundlage ist § 7 SGB II. Voraussetzung für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Unverheirateten ohne gemeinsames Kind wäre das Zusammenleben mit gemeinsamem Wirtschaften und gegenseitigem finanziellem Einstehen.
Auch wenn man in Eurem Fall aufgrund der getrennten Wohnsitze grundsätzlich (noch) nicht von einer BG sprechen könnte, ist das gemeinsame Konto natürlich ein klares Indiz für gegenseitiges Einstehen und Verfügen(können) über das Geld des Anderen - zumal " wir bauen ein Haus" ja auch schlecht als strikt getrennte finanzielle Lebensführung verkauft werden könnte.
Das dürfte auf jeden Fall entsprechende Nachfragen seitens des Jobcenters ergeben und auch die Anforderung von Einkommensnachweisen deines Freundes. Wie gesagt - der getrennte Wohnsitz hieße zwar „keine BG“, aber das gemeinsame Konto und Häuslebauen dürfte eine gute Grundlage für das Jobcenter sein, bei deinem Freund von einer Unterhaltsvermutung dir /Euch gegenüber auszugehen. Und da eine Unterstützung durch Dritte ALG2-leistungsrelevant ist, wären ggf. auch auch entsprechende Auskünfte zu erteilen (§ 60 SGB II). Insofern sollte man schon klar getrennte Kasse (und Konten) nachweisen können, falls Ihr wirklich nichts mit dem Geld des Anderen zu tun habt und einander nicht finanziell/ wirtschaftlich unterstützt.

Zum Anspruch auf ALG2 /Unterkunftskostenzuschuss bei Bafög- Bezug schau mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

ist ja niedlich, ein haus bauen und stütze beantragen.hahaha

Warum ist das niedlich??? Falls du meinen Text liest, hoffe ich, du hast ihn verstanden.

Wenn mein Unterhalt wegfällt, stehe ich da. Habe durch meine schulische Ausbildung nur Bafög. Und wie schon erwähnt, mein Sohn und ich leben alleine.

Und: Es geht nur um Unterstützung bis zum September 2011 wegen des Unterhaltswegfalls. Habe sofort einen festen Job und verdiene so, dass ich auf keinen mehr angewiesen bin.

Und: Wer sagt denn, dass ein Haus zu bauen teurer ist als Miete? Bezahle alleine mit meinem Sohn Miete von 480 € kalt. Rechne das mal doppelt, wo liegt bei dir das Problem.

ist ja niedlich, ein haus bauen und stütze beantragen.hahaha

dann ist doch alles paletti, warum die erregung?

Danke für die ausfühliche und nette Antwort.

Weil ich noch nie „Stütze“, so wie du das nennst, in meinem Leben erhalten habe und auch froh bin, wenn ich da ganz schnell wieder von weg bin.

Und du machst dir hier ein Spass draus!!!

dann ist doch alles paletti, warum die erregung?

sehr löblich , bist auf gutem wege …

Hallo,

richtig informiert! Sobald man ein gemeinsames Konto hat bzw. Zugriff auf das Konto des anderen, gilt man als Bedarfsgemeinschaft.

Gruß

Hallo,
sobald Sie ein Haus zusammen bauen, haben Sie auch die Absicht zusammen zu ziehen. Man könnte eine Bedarfsgemeinschaft spätestens zu diesem Zeitpunkt unterstellen. Im Moment, besteht meiner Meinung nach, keine Bedarfsgemeinschaft weil Sie unabhängig von einander wirtschaften.
Für das Kind muß Ihr Ex auf jeden Fall immer Unterhalt zahlen. Das Jugentamt wird Sie mit Sicherheit gut beraten.

Gruß
Wuddel