Hallo
Für Kinder unter 12 Jahren kann ggf.beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss ist vorrangig vor evtl. ALG2- Leistungen und muss daher beantragt werden (vom Jugendamt eine Bestätigung geben lassen, dass man den Antrag gestellt hat, damit man dem Jobcenter seine Bemühunge nachweisen kann). Das Jobcenter muss den Bedarf den Kinder aber ggf. im Sinne einer Vorschussleistung gewähren, bis ihnen der Unterhaltsvorschuss tatsächlich zufließt. Hier sollte man bei der ALG2- Antragstellung vorsorglich gleich einen formlosen Antag auf „vorläufige Bewilligung“ stellen, bis die Unterhalts(vorschuss)- Angelegenheiten geklärt sind. http://hartz.info/index.php?topic=10.0
Auch Betreuungsunterhalt ist vorrangig vor ALG2 - also auf jeden Fall einen Nachweis besorgen, dass man in dieser Angelegenheit bereits seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und sich um die Einforderung bemüht - z.B. durch eine kurze Bestätigung des Anwalts, dass er mit dieser Sache beauftragt wurde, bzw. dass es bereits überprüft wurde und dass der Exmann derzeit keinen (vollen) Unterhalt zahlen kann.
Alle Antragsformulare und Ausfüllhilfen (rechts) hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
Alle Unterlagen und Anträge ans Jobcenter unbedingt immer nachweislich einreichen (auf einer mitgebrachten Kopie die Abgabe mit Datum und Stempel bestätigen lassen, oder die Unterlagen von einem Zeugen bestätigt eintüten und per Rückschein-Einschreiben hinschicken). Von allem immer eine Kopie für die eigenen Unterlagen aufbewahren, und auch beim Jobcenter immer auf schriftliche Bescheide bestehen. -
Was die Bedarfsgemeinschaft angeht:
Grundlage ist § 7 SGB II. Voraussetzung für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei Unverheirateten ohne gemeinsames Kind wäre das Zusammenleben mit gemeinsamem Wirtschaften und gegenseitigem finanziellem Einstehen.
Auch wenn man in Eurem Fall aufgrund der getrennten Wohnsitze grundsätzlich (noch) nicht von einer BG sprechen könnte, ist das gemeinsame Konto natürlich ein klares Indiz für gegenseitiges Einstehen und Verfügen(können) über das Geld des Anderen - zumal " wir bauen ein Haus" ja auch schlecht als strikt getrennte finanzielle Lebensführung verkauft werden könnte.
Das dürfte auf jeden Fall entsprechende Nachfragen seitens des Jobcenters ergeben und auch die Anforderung von Einkommensnachweisen deines Freundes. Wie gesagt - der getrennte Wohnsitz hieße zwar „keine BG“, aber das gemeinsame Konto und Häuslebauen dürfte eine gute Grundlage für das Jobcenter sein, bei deinem Freund von einer Unterhaltsvermutung dir /Euch gegenüber auszugehen. Und da eine Unterstützung durch Dritte ALG2-leistungsrelevant ist, wären ggf. auch auch entsprechende Auskünfte zu erteilen (§ 60 SGB II). Insofern sollte man schon klar getrennte Kasse (und Konten) nachweisen können, falls Ihr wirklich nichts mit dem Geld des Anderen zu tun habt und einander nicht finanziell/ wirtschaftlich unterstützt.
Zum Anspruch auf ALG2 /Unterkunftskostenzuschuss bei Bafög- Bezug schau mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
LG