ALG2 & Eingliederungsvereinbarung & Sperre

Hallo zusammen,

Nehmen wir einmal an, Hans hat 08/08 eine Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) beim AA unterschrieben, indem er sich verpflichtet hat, pro Monat 5-10 Bewerbungsnachweise nachzuweisen. Diese wurde ihm im Rahmen „des so üblichen“ vorgelegt und er sollte es unterschreiben. Aufgrund seiner persönlichen Vorgeschichte und eines Amtsärztlichen Gutachtens steht Hans dem Arbeitsmarkt nicht vollkommen zur Verfügung, sodas er sich nicht auf jede Arbeitsstelle bewerben kann, da die Kriterien für eine Bewerbung dieses nicht zulassen. (Dauerhaft stehen, schwer heben etc.) Deswegen wurden es in den Monaten bis Januar 2009 immer nur bis zu 5 Bewerbungen.

Bei einem erneuten Gespräch mit einem neuen Sachbearbeiter Ende Januar 2009 wurde ihm zugesichert, das für spätestens April’09 ein neuer Amtsarzttermin ins Auge gefasst wird. Desweiteren wurde aufgrund der Vorgeschichte mündlich vereinbart, das die EGV in Hinblick auf die Bewerbungsnachweise so gestaltet wird, das diese bis zum Termin ersteinmal aufgehoben sind, da Hans zusätzlich noch bei einer Fernschule das Abitur nachholt.

Mitte März erhält Hans eine Anfrage zur Stellungnahme, der darauf hinzielt, das er für Februar 2009 keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hat, und er 30% seines ALGII einbüßen wird, wenn er dieses nicht begründen kann. Dieses begründete er seiner Meinung nach hinreichend mit dem Hinweiß auf das Gespräch Jan’09, Amtsärztliches Guthaben und seine persönlichen Einschränkungen.

Dieser Widerspruch wurde als unbegründet zurück gewiesen, da jetzt behauptet wird, das Hans darauf hingewiesen wurde (Jan’09), das die EGV weiter Bestand hat, inkl. der Bewerbungsbemühungen und er somit eine Pflichtverletzung begangen hat? Und auf ihn werden die angedrohten Maßnahmen (Abzug von 30%) angewendet.

Welche Möglichkeiten gibt es jetzt für Hans, darauf zu reagieren?

  • Anfechtung der Eingliederungsvereinbarung aus 09/08?
  • Vorgehen gegen Gespräch aus Jan’09 ?
  • Gerichtliches Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid?
    * brauch er dafür einen Anwalt?
    * deckt dieses der Beratungsschein des Amtsgerichtes?
  • Was kann/ muss er als Sofortmaßnahme dagegen unternehmen, um Fristen
    einzuhalten? (Anwaltssuche dauert ja meistens!)
  • Möglichkeiten der Aussetzung der Sanktionen bis zu einem evtl. Urteil?
    * wenn die Sanktion noch nicht vollzogen wird
    * wenn sie vollzogen wird

Hallo

Deswegen wurden es in den Monaten bis Januar 2009 immer nur bis zu 5 Bewerbungen.

Vielleicht sollte sich Hans in Zukunft bei ähnlichen Fällen einfach auch auf irgendwelche Stellen bewerben, bei denen er gar keine Aussichten hat, nur um eben diese Zahl voll zu kriegen.

Desweiteren wurde aufgrund der Vorgeschichte mündlich vereinbart, das die EGV in Hinblick auf die Bewerbungsnachweise so gestaltet wird, das diese bis zum Termin ersteinmal aufgehoben sind, …

Was sagt denn der entsprechende Sachbearbeiter jetzt dazu? Kann er sich nicht dran erinnern, oder was? Oder ist er persönlich nicht gefragt worden, ging danach alles nur noch schriftlich? Weiß Hans den Namen dieses Sachbearbeiters?

  • Gerichtliches Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid?

Ich denke, das wäre der normalste Weg.

* brauch er dafür einen Anwalt?

Nein, man sollte nur seinen Fall gut erläutern können.

Ich kann mir eigentlich nicht ganz vorstellen, dass ohne Vorwarnung anscheinend aufgrund eines Missverständnisses 30 % vom Lebensunterhalt abgezogen werden darf, zumal diese Bewerbungen-Schreibereien ja meistens was vom Rundenlaufen in einem Hamsterrad haben.

Ich denke, wenn erstmal Klage eingereicht worden ist, wird man schon zur Vernunft kommen.

Viele Grüße

Hallo,

eingeschränkte Erwerbsfähigkeit sowie ein erneutes Gutachten im April werden sicherlich keine ausreichenden Gründe sein, um gegen die Sanktion vorzugehen.
Das Gespräch vom Januar wurde vom Sachbearbeiter dokumentiert und wurde bei der Widerspruchsbearbeitung sicherlich herangezogen.
Vermutlich wird hier keine Entbindung von der Bewerbungspflicht dokumentiert sein, dann hätte der Sachbearbeiter sicherlich die Sanktion erst gar nicht umgesetzt.

Ich tippe mal ins Blaue: Der Sachbearbeiter hat im Januar zu Hans gesagt:
Ich verzichte auf die in der EGV festgelegte Anzahl der Bewerbungsbemühungen bis zum nächsten Gutachten.
Hans versteht: Sie brauchen sich nicht mehr zu bewerben bis zum nächsten Gutachten.

Und da ist der Hund begraben, Hans hätte bereits vorher sanktioniert werden können, da er nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbungen erbracht hat. Der Sachbearbeiter ist dagegen nicht vorgegangen, weil wenigstens 3 oder 4 Bemühungen vorlagen, das heißt Hans zeigte Bereitschaft sich um Arbeit zu bemühen.
Dies sind leider oft die Missverständnisse, die zu solchen Sanktionen führen. Deshalb wird der Sachbearbeiter auch, für Hans unverständlich, sanktioniert haben. Wie gesagt, nur eine mögliche Erklärung.

Kurzum:
Klage ist die einzige Möglichkeit, die Sanktion rückgängig zu machen.
Ein Anwalt wird nicht benötigt, die Verhandlung vor dem Sozialgericht ist für Hans insoweit kostenfrei.
Um die Sanktion vorerst auszusetzen, müsste Hans beim Sozialgericht eine einstweilige Anordung beantragen. Hierbei wird durch das Gericht kurzfristig geprüft, ob noch vor Entscheidung der Klage zunächt auf die Umsetzung der Sanktion verzichtet werden muss.

Grüße
AG80

Hallo

das Wichtigste wurde ja hier schon geschrieben.

Desweiteren wurde aufgrund der Vorgeschichte mündlich vereinbart:

…und zukünftig immer daran denken, alles schriftlich zu machen - auch von EDV-Notizen des Sachbearbeiters darf man einen Ausdruck haben ! :wink:

Gruß

Vielen Dank ersteinmal für die konstruktiven Antworten!

@SimsyMone

Hans hat ja eine Anhörung erhalten, diese auch mit der geschriebenen Begründung beantwortet und als diese als „nichtiger Grund“ beschieden wurde Widerspruch eingereicht.
Warscheinlich hätte Hans sich unsinnigerweise wirklich auf irgendwelche Stellen, bei denen er abgelehnt würde, bewerben sollen.

@AG80

Um die Sanktion vorerst auszusetzen, müsste Hans beim :Sozialgericht eine einstweilige Anordung beantragen. :Hierbei wird durch das Gericht kurzfristig geprüft, ob :noch vor Entscheidung der Klage zunächt auf die Umsetzung :der Sanktion verzichtet werden muss.

Wie lange würde so eine "kurzfristige Prüfung idR. dauern?
Kostet diese für Hans, der mittlerweile die Auswirkungen des Abzuges der 30% spürt, diese Anordnung etwas?

@Lara

…und zukünftig immer daran denken, alles schriftlich zu :machen - auch von EDV-Notizen des Sachbearbeiters darf man :einen Ausdruck haben ! :wink:

Was ist, wenn der Sachbearbeiter diesen verweigert? Wenn Hans genau diese Bitte schon einmal gehabt hätte?