ALG2 etc

Guten Tag,
man nehme an, eine Arbeitslose (ALG2) will in der „freien Zeit“ ein Fernstudium beginnen. Sie überlegt noch, ob TZ oder Vollzeitstudium.
Rahmenbedingungen sind außerdem:
Die Person wurde gekündigt, ist schwanger im 5. Monat und rechnet damit, eher keine Stelle mehr zu bekommen (in ihrem erlernten Beruf), da man ihr die Schwangerschaft demnächst ansieht. Dementsprechend hat sie viel freie Zeit und möchte diese und evtl. nach der Geburt verbleibende Zeit bzw. nach Annahme einer Teilzeitstelle verbleibende Zeit für die Studien nutzen (es ist seit längerem geplant, berufsbegleitend zu studieren, wobei jetzt die Schwangerschaft „dazwischen gekommen ist“).

Fragen, unterschiedlicher Natur:

  • Kann sie gleichzeitig studieren und Arbeitslosengeld beziehen? Oder darf sie dafür nirgendwo eingeschrieben sein? An Fernunis gibt es zum Teil die Möglichkeit, uneingeschrieben Seminare zu belegen (und die Prüfungen später abzulegen)
  • gibt’s irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Mutterschafts- und Elterngeld, bzw. mit der „Elternzeit“?
  • Wie sinnvoll ist es, sich um jeden Preis eine Stelle zu suchen (und den Bauch zu kaschieren, Nachteile (Stress mit Vorgesetztem wegen Verschweigen) sind ihr bewusst, aber sind die Vorteile nicht ausschlaggebend? (Passt nicht ganz in diesen Bereich, aber ich frage trotzdem mal mit, ist vermutlich eh einfach Abwägungssache)
  • Nochmal zum ALG2: Wenn es wegen „fehlender Mitwirkungspflicht“ (nicht frühzeitig alle Unterlagen abgegeben) versagt wurde, wie wahrscheinlich ist eine nachträgliche Erstattung?
  • Gibt etwas besonderes zu beachten, wenn jemand als ALG2-Empfängerin schwanger ist (und alleinerziehend)? Es gibt ja Vorurteile bzw. Meinungen über diese…
  • Gibt es irgendwo eine Auflistung der Unterstützungsmöglichkeiten?

Dankeschön!
MfG
I.

Moin,

Zeit" ein Fernstudium beginnen.

Warum denn ein Fernstudium? Mit einem Kind ein Präsenzstudium zu machen, wird von vielen Unis gut unterstützt, man kann Bafög beantragen und die Wahrscheinlichkeit, dass man so ein Studium auch durchzieht, ist bei einem Präsenzstudium vermutlich wesentlich größer als bei einem Fernstudium.

Ansonsten muss erstmal der Miterzeuger Unterhalt zahlen, auch wenn er nicht miterziehen will.

Gruß
M.

Hallo

Besteht kein Anspruch auf ALG1 ?
Solange man seinen Pflichten weiterhin nachkommen kann, betrifft es den ALG2- Leistungsträger nicht, was der Bezieher in seiner Freizeit / abends und auf eigene Kosten macht. Da zu den grundsätzlichen Pflichten auch gehört, für Stellenangebote und Maßnahmen zur Verfügung zu stehen, müssen „tagsüber“- Aus- / Fortbildungen i.d.R. zunächst mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen und schriftlich abgesegnet werden.
Für Studenten besteht in der Regel kein ALG2- Anspruch.
Unter Umständen besteht auch bei Bafög/ BAB- Bezug Anspruch auf Leistungen nach SGB II: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
ALG2- vorrangige Leistungen (Bafög, BAB, Kindes- / Betreuungsunterhalt , Unterhaltsvorschuss, Elterngeld etc.) sind in Anspruch zu nehmen bzw. einzufordern und werden auf den Bedarf angerechnet. Wegen Kindesunterhalt daher am besten rechtzeitig ans Jugendamt wenden (geht auch bereits vor der Geburt; ggf. kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden; das Jugendamt kann auch als Beistand bei der Geltendmachung der Kindesunterhaltsansprüche unterstützen.)

Ab Geburt/ bis das Kind 3 Jahre alt und geregelt fremdbetreut ist, muss man als Alleinerziehende/r bei ALG2 nicht für Maßnahmen /Maßnahmen zur Verfügung stehen (bei einer 2-Eltern-Bedarfsgemeinschaft kann sich einer der Elternteile auf die Kindesbetreuung berufen).
Allgemein zu Schwangerschaft / Kind und ALG2: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

Als ALG2- Bezieher ist man grundsätzlich verpflichtet, jede zumutbare Möglichkeit zu ergreifen, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden , also auch entsprechend nach Jobs zu suchen. Solange nicht (z.B. in der Eingliederungsvereinbarung) abgemacht wurde, dass man sich derzeit /bis zur Geburt nicht mehr um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss, ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Stellensuche insofern hinfällig… außer man ist auf Sanktionen aus.
Inwieweit man für potentielle Arbeitsgeber interessant ist als Schwangere, ist für das Jobcenter nicht die Frage. Auch wenn nach der Geburt erstmal keine Erwerbstätigkeit angestrebt ist wegen der Betreuung des Kindes, kann ja bis zur Geburt z.B. über Minijobs und Kurzzeitbeschäftigungen noch Einkommen erzielt werden. Evtl. ist auch etwas über eine Zeitarbeitsfirma möglich.

Nochmal zum ALG2: Wenn es wegen „fehlender Mitwirkungspflicht“ (nicht frühzeitig alle Unterlagen abgegeben) versagt wurde, wie wahrscheinlich ist eine nachträgliche Erstattung ?

Kann man so schlecht beantworten, da die genauen Hintergründe nicht bekannt sind. Geht es um einen ALG2- Weiterbewilligungsantrag… oder um einen Antrag auf Mehrbedarf… um einmalige Leistungen… was für Unterlagen wurden konkret verlangt und nicht (bzw. „zu spät“) vorgelegt… usw. -
Der eigentliche ALG2- Antrag wirkt rückwirkend zum Monatsersten hin. Noch fehlende Unterlagen können möglichst zeitnah nachgereicht werden. Dass man verlangte notwendige Unterlagen bei Dritten angefordert hat, sollte man nachweisen können - dann gibt es normalerweise auch keine Probleme bzgl. der eigenen Mitwirkungspflicht. Wenn abzusehen ist, dass erforderliche Unterlagen erst später eingereicht werden können , kann man separat die „vorläufige Bewilligung“ des Leistungsantrags beantragen. http://hartz.info/index.php?topic=10.0

Gibt etwas besonderes zu beachten, wenn jemand als ALG2-Empfängerin schwanger ist (und alleinerziehend)? Es gibt ja Vorurteile bzw. Meinungen über diese…

Ob und inwieweit man seinen Leistungsbezug im Umfeld kundtut und ob /inwieweit man sich generell an Meinungen und Vorurteilen seiner Mitmenschen juckt, liegt ja bei jedem Betroffenen selbst. Man kann sich zwar nicht immer aussuchen, was einem auf den Teller gelegt wird - aber man muss ja nun davon auch nicht alles essen. ALG2 ist eine vom Gesetzgeber erlassene bedarfsbezogene Leistung, auf die man bei Bedürftigkeit einen Rechtsanspruch hat. Der Gesetzgeber sieht auch vor, dass man bis zum 3.Lebensjahr und geregelter Fremdbetreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Wenn Hans und Franz in dem Punkt anderer „Meinung“ sind, steht es ihnen frei, z.B. über ihr Wahlrecht auf Änderungen der Gesetzeslage hinzuwirken.
Für den Umgang mit dem ALG2- Träger empfiehlt es sich, zu allen Terminen eine Begleitperson als Beistand mitzunehmen (das Recht hat man) , die ggf. auch Gesprächsnotizen festhalten kann. Eine weitere Person im Raum kann das Gesprächsklima und den „Ton“ der Sachbearbeiter u.U. schon positiv beeinflussen.

LG