Hallo
und da ich schon je her berufstätig bin,kenne ich mich mit der ALG2 Rechtsgebung überhaupt nicht aus.
Bereits ein Drittel der ALG2-Bezieher sind Berufstätige, viele davon in Vollzeit arbeitend. „Dank“ der Niedriglohnpolitik in unserem Lande kann es niemandem mehr schaden, über ALG2/SGB II Bescheid zu wissen.
Wir gelten ja als Bedarfsgemeinschaft.Ich bin nicht sehr gewillt die Arge zu verar*****.
Das dürfte auch schwierig werden, mit einem gemeinsamen Kind 
Nun bin ich schwanger und wir möchten/müssen zusammen ziehen.
Wenn Ihr zusammenlebt, bildet Ihr gem. § 7 SGB II automatisch eine Bedarfsgemeinschaft/BG, sobald das Kind auf der Welt ist. Bis zur Geburt des Kindes bildet Ihr grundsätzlich nur (bzw. erst) dann eine BG, sobald Ihr Euch nicht nur die Kosten fürs Wohnen und für die Grundlebensmittel teilt, sondern auch gemeinsam wirtschaftet, finanziell füreinander einsteht und über das Geld des Anderen (mit)verfügen könnt. Unverheiratet Zusammenlebende ohne gemeinsames Kind sind einander per Gesetz NICHT zu Unterhalt verpflichtet - das wäre allein Eure Entscheidung, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben regelt.
Wirtschaftet Ihr bis zur Geburt des Kindes NICHT gemeinsam, lebt Ihr bis dahin grundsätzlich finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen , unabhängig vom geteiltem Bett und Tisch. In dem Fall würdet ihr (noch) keine BG bilden. Dein Freund wäre weiterhin eine 1-Pers.-BG für sich allein, hätte weiterhin Anspruch auf den vollen Regelsatz und grundsätzlich auch auf die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person (dazu aber später noch mehr) - und du hättest mit seinem ALG2-Bezug nichts zu tun, müsstest nur deine kopfanteilige Wohnkostenhälfte übernehmen und für dich selber sorgen…und (bzgl. seines ALG2-Bezugs) auch keine Angaben zu deinem Einkommen oder Vermögen machen.
Das aber nur GRUNDSÄTZLICH. Es wäre gut möglich, dass das Jobcenter argumentiert:„Gemeinsames Kind ist unterwegs, man zieht zusammen… klare Indizien dafür, dass hier bereits JETZT ein gemeinsamer Einstehenswille mit Zukunftsplänen vorliegt, also besteht bereits JETZT eine BG“. Und falls man dagegen gerichtlich vorgehen würde… ungewisser Ausgang. Das Ergebnis wäre auch abhängig vom Richter. Und das Ganze würde sich eh hinziehen - bis dahin wäre das Kind schon da… würde also realistisch wahrscheinlich nicht viel bringen außer Papierkram und Theater.
Sofern Ihr mit dem Zusammenzug nicht warten wollt, bis das Kind da ist, werdet Ihr aber vermutlich ja sowieso bereits von Anfang an gemeinsam wirtschaften, also schon eine 2-er- BG darstellen, bis das Kind da ist. Für Euch beide gilt dann der reduzierte Partner-Regelsatz (je 337 €), Ihr habt Anspruch auf die örtlichen angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen. Diese sind von Kommune zu Kommune -teils sehr- unterschiedlich hoch; ggf. beim zuständigen Jobcenter erkundigen. Wegen der angemessenen Wohnungsgröße je nach Bundesland siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
Das Baby ist dann ab Geburt das 3.Mitglied Eurer BG. Es hat grundsätzlich erst ab Geburt Anspruch auf eigene Wohnfläche und Unterkunftskosten; dann gelten die Angemessenheitskriterien für 3 Personen. Sofern es nicht bereits in den örtlichen Richtlinien geregelt ist, liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob und wann er bereits VOR der Geburt den zukünftigen Wohnbedarf des Kindes mitberücksichtigt. (In Berlin z.B. ist der zukünftige Wohnbedarf des Kindes bereits bei Umzügen ab der 14. Schwangerschaftswoche mitzuberücksichtigen.)
Wie wird er angerechnet und was bekommt er/wir dann noch?
Siehe oben. Als 2er-BG liegt Euer Bedarf bei zweimal Partnerregelsatz + angemessene Unterkunftskosten für 2 Personen + eventuelle Mehrbedarfe (z.B. bei chronischer Erkrankung; für dich ab 13.Schwangerschaftswoche Mehrbedarfszuschlag bis zur Geburt). Kommt das Kind dazu: + Regelsatz fürs Kind (219 €) und angemessene Unterkunftskosten für 3 Personen.
Vom Bedarf abgezogen werden die anrechenbaren (!) Einkommen (z.B. Kindergeld, anrechenbarer Lohn , Elterngeld *, mehr dazu unten).
Wenn der restliche Bedarf nicht mit ALG2-vorrangigen Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag gedeckt werden kann, habt Ihr Anspruch auf ergänzende ALG2-Leistungen bis zur Bedarfsdeckung.
er lebt bei seiner Mutter und bezieht ALG2 seit Juni (da wurde er 25).
Wenn er umziehen will, um eine größere BG zu gründen, oder wenn er andere Gründe hat, die den Umzug erforderlich machen, wird ihm das Jobcenter auf Antrag die Zustimmung zum Umzug erteilen. Damit kann er auch Renovierungs-, Umzugskosten, nötige Erstausstattung, Kaution etc. beantragen (alles Wichtige zum Umzug siehe hier im Ratgeber: http://hartz.info/index.php?topic=24.0 )
An sich müsste das Jobcenter die Zustimmung bereits aus dem Grund erteilen, weil er 25 ist und damit nicht mehr zur BG seiner Mutter gehört. Für alle Beteiligten am unkompliziertesten wäre es aber, wenn seine Mutter ihm einfach einen Zweizeiler schreibt, dass er ab Datum XX.XX nicht mehr bei ihr wohnen kann. Dafür muss sie keine Begründung abgeben - ab 18 muss man sein „Kind“ nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Durch ihre Auszugsaufforderung wird sein Umzug „erforderlich“, und damit MUSS das Jobcenter die beantragte Zustimmung zum Umzug erteilen.
Ich gehe Teilzeit arbeiten und verdiene ca 1300,habe aber eine Lohnabtretung und im Endeffekt so ca 1100 Euro auf die Hand. Ich werde wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot bekommen,beziehe ja dann aber weiter mein Gehalt.
Kommt darauf an, wofür die Lohnabtretung ist.Verbindlichkeiten für Schuldenabzahlungen werden vom Jobcenter bei der Einkommensanrechnung NICHT berücksichtigt. Ansonsten würde ja der Steuerzahler indirekt für private Schulden des Betroffenen aufkommen. Schulden sind insofern „Privatvergnügen“. Also ggf. mal bei einer Schuldnerberatung nach Möglichkeiten erkundigen .
Dein Nettolohnn ist aber NICHT gleich dein aufs ALG2 anrechenbares (!) Einkommen. Du hast Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen und auch Absetzmöglichkeiten; alles dazu hier: http://hartz.info/index.php?topic=17.0
Wie sieht es aus mit Anspruch auf Erstausstattung?
Siehe im oben verlinkten „Ratgeber Umzug“, Abschnitt Erstausstattung, die darin verlinkte Broschüre (nicht vom Titel irritieren lassen), ab Seite 35.
Alles, was sonst noch wichtig ist, siehe hier im Ratgeber „Schwanger und Hartz IV, mit Kindern“; auch zu Elterngeld, Elternzeit usw: : http://hartz.info/index.php?topic=4908.0
Ich leide unter schrecklichen Existenzängsten derzeit und habe Angst dass ich meine Elternzeit und die Zeit nach der Geburt damit verbringe,Geld zusammen zu kratzen dass wir nicht verhungern.
Nicht gut, gerade während der Schwangerschaft. Ihr werdet keine Riesensprünge machen können - aber ganz sicher nicht verhungern müssen ! Mach dir keine unnötigen Sorgen - die dir nur die Schwangerschaft verleiden 
werde ich stillen und muss somit beim Kind sein und b) habe ich gearbeitet und das Recht darauf.
Auch nach SGB II
Bis das (jüngste) Kind 3 Jahre alt ist UND (!) geregelt (fremd)betreut wird, musst du - bzw. einer von Euch beiden- weder für irgendwelche Maßnahmen noch für Jobangebote zur Verfügung stehen. Spätestens, wenn’s aufs dritte Lebensjahr des Kindes zugeht, wird man zwar vom Jobcenter mal vorgeladen, um über die „berufliche Zukunft“ zu sprechen usw. - und es kann auch sein, dass man weit vorher bereits mal Angebote (!) o.s. bekommt , so nach dem Motto „Förderprogramme zum Wiedereinstieg trotz/mit Kind“ usw. Das Jobcenter hat natürlich ein Interesse daran, möglichst schnell möglichst viel anrechenbares Einkommen zu sehen und macht da auch gelegentlich ganz gerne mal mündlich (!) Druck. Aber wie gesagt: Bis das Kind 3 Jahre alt UND geregelt betreut ist, MUSS man gar nix annehmen. Und das weiss auch das Jobcenter 
Allgemein zu empfehlen, vor allem um sich vor dem „Erstkontakt“ mit dem Jobcenter zu informieren: die Ratgeber in diesem Forum: http://hartz.info/index.php?board=3.0
Alles Gute Euch und dem Baby 
LG