ALG2,Gehalt und Bedarfsgemeinschaft

Hallo,
ich habe ein dringendes Anliegen und da ich schon je her berufstätig bin,kenne ich mich mit der ALG2 Rechtsgebung überhaupt nicht aus.

Mein Freund und ich sind seit April zusammen.Ich habe eine eigene Wohnung,er lebt bei seiner Mutter und bezieht ALG2 seit Juni (da wurde er 25).
Ich gehe Teilzeit arbeiten und verdiene ca 1300,habe aber eine Lohnabtretung und im Endeffekt so ca 1100 Euro auf die Hand.
Nun bin ich schwanger und wir möchten/müssen zusammen ziehen. Ich werde wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot bekommen,beziehe ja dann aber weiter mein Gehalt.

Nun meine Frage:
Wir gelten ja als Bedarfsgemeinschaft.Ich bin nicht sehr gewillt die Arge zu verar*****.Habe schon genug Ärger mit Schulden,da brauche ich sicher keine beim Staat.
Wie wird er angerechnet und was bekommt er/wir dann noch?
Wie sieht es aus mit Anspruch auf Erstausstattung?

Mein Vertrag läuft Ende März 2013 aus.Im Mutterschutz.
Ich habe gehört,dass ich dann trotzdem Elterngeld beziehe.Das sind aber 750 Euro in etwa und das wird ja dann auch angerechnet auf sein ALG. Ich krieg wirklich noch die Krise.Ich leide unter schrecklichen Existenzängsten derzeit und habe Angst dass ich meine Elternzeit und die Zeit nach der Geburt damit verbringe,Geld zusammen zu kratzen dass wir nicht verhungern.

Und nein,nicht er wird Elternzeit machen,sondern ich.
a) werde ich stillen und muss somit beim Kind sein und b) habe ich gearbeitet und das Recht darauf.Er soll halt endlich mal arbeiten gehen,aber zwingen kann ich ihn nicht.Er hat es nun zwar vor,aber wer weiß…

Vielen Dank im Vorraus für eure Mühe!

Hallo

und da ich schon je her berufstätig bin,kenne ich mich mit der ALG2 Rechtsgebung überhaupt nicht aus.

Bereits ein Drittel der ALG2-Bezieher sind Berufstätige, viele davon in Vollzeit arbeitend. „Dank“ der Niedriglohnpolitik in unserem Lande kann es niemandem mehr schaden, über ALG2/SGB II Bescheid zu wissen.

Wir gelten ja als Bedarfsgemeinschaft.Ich bin nicht sehr gewillt die Arge zu verar*****.

Das dürfte auch schwierig werden, mit einem gemeinsamen Kind :smile:

Nun bin ich schwanger und wir möchten/müssen zusammen ziehen.

Wenn Ihr zusammenlebt, bildet Ihr gem. § 7 SGB II automatisch eine Bedarfsgemeinschaft/BG, sobald das Kind auf der Welt ist. Bis zur Geburt des Kindes bildet Ihr grundsätzlich nur (bzw. erst) dann eine BG, sobald Ihr Euch nicht nur die Kosten fürs Wohnen und für die Grundlebensmittel teilt, sondern auch gemeinsam wirtschaftet, finanziell füreinander einsteht und über das Geld des Anderen (mit)verfügen könnt. Unverheiratet Zusammenlebende ohne gemeinsames Kind sind einander per Gesetz NICHT zu Unterhalt verpflichtet - das wäre allein Eure Entscheidung, wie Ihr Euer finanzielles Zusammenleben regelt.

Wirtschaftet Ihr bis zur Geburt des Kindes NICHT gemeinsam, lebt Ihr bis dahin grundsätzlich finanziell im Sinne einer Wohngemeinschaft zusammen , unabhängig vom geteiltem Bett und Tisch. In dem Fall würdet ihr (noch) keine BG bilden. Dein Freund wäre weiterhin eine 1-Pers.-BG für sich allein, hätte weiterhin Anspruch auf den vollen Regelsatz und grundsätzlich auch auf die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person (dazu aber später noch mehr) - und du hättest mit seinem ALG2-Bezug nichts zu tun, müsstest nur deine kopfanteilige Wohnkostenhälfte übernehmen und für dich selber sorgen…und (bzgl. seines ALG2-Bezugs) auch keine Angaben zu deinem Einkommen oder Vermögen machen.

Das aber nur GRUNDSÄTZLICH. Es wäre gut möglich, dass das Jobcenter argumentiert:„Gemeinsames Kind ist unterwegs, man zieht zusammen… klare Indizien dafür, dass hier bereits JETZT ein gemeinsamer Einstehenswille mit Zukunftsplänen vorliegt, also besteht bereits JETZT eine BG“. Und falls man dagegen gerichtlich vorgehen würde… ungewisser Ausgang. Das Ergebnis wäre auch abhängig vom Richter. Und das Ganze würde sich eh hinziehen - bis dahin wäre das Kind schon da… würde also realistisch wahrscheinlich nicht viel bringen außer Papierkram und Theater.

Sofern Ihr mit dem Zusammenzug nicht warten wollt, bis das Kind da ist, werdet Ihr aber vermutlich ja sowieso bereits von Anfang an gemeinsam wirtschaften, also schon eine 2-er- BG darstellen, bis das Kind da ist. Für Euch beide gilt dann der reduzierte Partner-Regelsatz (je 337 €), Ihr habt Anspruch auf die örtlichen angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen. Diese sind von Kommune zu Kommune -teils sehr- unterschiedlich hoch; ggf. beim zuständigen Jobcenter erkundigen. Wegen der angemessenen Wohnungsgröße je nach Bundesland siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

Das Baby ist dann ab Geburt das 3.Mitglied Eurer BG. Es hat grundsätzlich erst ab Geburt Anspruch auf eigene Wohnfläche und Unterkunftskosten; dann gelten die Angemessenheitskriterien für 3 Personen. Sofern es nicht bereits in den örtlichen Richtlinien geregelt ist, liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob und wann er bereits VOR der Geburt den zukünftigen Wohnbedarf des Kindes mitberücksichtigt. (In Berlin z.B. ist der zukünftige Wohnbedarf des Kindes bereits bei Umzügen ab der 14. Schwangerschaftswoche mitzuberücksichtigen.)

Wie wird er angerechnet und was bekommt er/wir dann noch?

Siehe oben. Als 2er-BG liegt Euer Bedarf bei zweimal Partnerregelsatz + angemessene Unterkunftskosten für 2 Personen + eventuelle Mehrbedarfe (z.B. bei chronischer Erkrankung; für dich ab 13.Schwangerschaftswoche Mehrbedarfszuschlag bis zur Geburt). Kommt das Kind dazu: + Regelsatz fürs Kind (219 €) und angemessene Unterkunftskosten für 3 Personen.
Vom Bedarf abgezogen werden die anrechenbaren (!) Einkommen (z.B. Kindergeld, anrechenbarer Lohn , Elterngeld *, mehr dazu unten).

Wenn der restliche Bedarf nicht mit ALG2-vorrangigen Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag gedeckt werden kann, habt Ihr Anspruch auf ergänzende ALG2-Leistungen bis zur Bedarfsdeckung.

er lebt bei seiner Mutter und bezieht ALG2 seit Juni (da wurde er 25).

Wenn er umziehen will, um eine größere BG zu gründen, oder wenn er andere Gründe hat, die den Umzug erforderlich machen, wird ihm das Jobcenter auf Antrag die Zustimmung zum Umzug erteilen. Damit kann er auch Renovierungs-, Umzugskosten, nötige Erstausstattung, Kaution etc. beantragen (alles Wichtige zum Umzug siehe hier im Ratgeber: http://hartz.info/index.php?topic=24.0 )

An sich müsste das Jobcenter die Zustimmung bereits aus dem Grund erteilen, weil er 25 ist und damit nicht mehr zur BG seiner Mutter gehört. Für alle Beteiligten am unkompliziertesten wäre es aber, wenn seine Mutter ihm einfach einen Zweizeiler schreibt, dass er ab Datum XX.XX nicht mehr bei ihr wohnen kann. Dafür muss sie keine Begründung abgeben - ab 18 muss man sein „Kind“ nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Durch ihre Auszugsaufforderung wird sein Umzug „erforderlich“, und damit MUSS das Jobcenter die beantragte Zustimmung zum Umzug erteilen.

Ich gehe Teilzeit arbeiten und verdiene ca 1300,habe aber eine Lohnabtretung und im Endeffekt so ca 1100 Euro auf die Hand. Ich werde wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot bekommen,beziehe ja dann aber weiter mein Gehalt.

Kommt darauf an, wofür die Lohnabtretung ist.Verbindlichkeiten für Schuldenabzahlungen werden vom Jobcenter bei der Einkommensanrechnung NICHT berücksichtigt. Ansonsten würde ja der Steuerzahler indirekt für private Schulden des Betroffenen aufkommen. Schulden sind insofern „Privatvergnügen“. Also ggf. mal bei einer Schuldnerberatung nach Möglichkeiten erkundigen .

Dein Nettolohnn ist aber NICHT gleich dein aufs ALG2 anrechenbares (!) Einkommen. Du hast Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen und auch Absetzmöglichkeiten; alles dazu hier: http://hartz.info/index.php?topic=17.0

Wie sieht es aus mit Anspruch auf Erstausstattung?

Siehe im oben verlinkten „Ratgeber Umzug“, Abschnitt Erstausstattung, die darin verlinkte Broschüre (nicht vom Titel irritieren lassen), ab Seite 35.

Alles, was sonst noch wichtig ist, siehe hier im Ratgeber „Schwanger und Hartz IV, mit Kindern“; auch zu Elterngeld, Elternzeit usw: : http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

Ich leide unter schrecklichen Existenzängsten derzeit und habe Angst dass ich meine Elternzeit und die Zeit nach der Geburt damit verbringe,Geld zusammen zu kratzen dass wir nicht verhungern.

Nicht gut, gerade während der Schwangerschaft. Ihr werdet keine Riesensprünge machen können - aber ganz sicher nicht verhungern müssen ! Mach dir keine unnötigen Sorgen - die dir nur die Schwangerschaft verleiden :smile:

werde ich stillen und muss somit beim Kind sein und b) habe ich gearbeitet und das Recht darauf.

Auch nach SGB II :wink: Bis das (jüngste) Kind 3 Jahre alt ist UND (!) geregelt (fremd)betreut wird, musst du - bzw. einer von Euch beiden- weder für irgendwelche Maßnahmen noch für Jobangebote zur Verfügung stehen. Spätestens, wenn’s aufs dritte Lebensjahr des Kindes zugeht, wird man zwar vom Jobcenter mal vorgeladen, um über die „berufliche Zukunft“ zu sprechen usw. - und es kann auch sein, dass man weit vorher bereits mal Angebote (!) o.s. bekommt , so nach dem Motto „Förderprogramme zum Wiedereinstieg trotz/mit Kind“ usw. Das Jobcenter hat natürlich ein Interesse daran, möglichst schnell möglichst viel anrechenbares Einkommen zu sehen und macht da auch gelegentlich ganz gerne mal mündlich (!) Druck. Aber wie gesagt: Bis das Kind 3 Jahre alt UND geregelt betreut ist, MUSS man gar nix annehmen. Und das weiss auch das Jobcenter :wink:

Allgemein zu empfehlen, vor allem um sich vor dem „Erstkontakt“ mit dem Jobcenter zu informieren: die Ratgeber in diesem Forum: http://hartz.info/index.php?board=3.0

Alles Gute Euch und dem Baby :smile:
LG

Hallo,
nur weil du ein Kind von ihm erwartest, musst du ja nicht unbedingt gleich mit ihm zusammenziehen. Aber das musst du ja selbst wissen.
Sollte es zur Bedarfsgemeinschaft kommen, darfst du dir vom Jobcenter nicht gefallen lassen, dass das gesamte Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der Gehaltspfändung als Einkommen berücksichtigt wird. Es sei denn, du hast Einfluss auf die Einbehaltung aus deinem Arbeitseinkommen. Aber wenn dein Einkommen tatsächlich gepfändet wird, darf das Jobcenter nur den zur Verfügung stehenden Betrag als Einkommen berücksichtigen. Wenn du nicht mit deinem Freund zusammenziehst, hast du nach Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind (mtl. 133 EUR), wenn der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Zur Erstlingsausstattung siehe folgenden Link: http://www.schwanger-in-bb.de/schwanger+geld.htm
Liebe Grüße

Das Kind bekommt ja dann auch noch Kindergeld, es zählt zur Bedarfsgemeinschaft (193 Euro oÄ), da könnte er evtl. weiter lenzen. Schick ihn arbeiten. Die erstausstattung ist nicht der Rede wert. Bett, Schrank, Kühlschrank.
Er soll besser erwachsen und verantwortlicher Mann und Vater werden

Ich kann dir nur raten, zieh nicht mit ihm zusammen. Eure Beziehung ist noch zu frisch.

Dein Satz: Er soll endlich mal arbeiten gehen gibt mir zu denken.

Du schreibst, du kannst ihn nicht zwingen? Denke, das kannst du doch, indem du mit ihm redest und ihn vor die Wahl stellst: Entweder er kommt seiner Verantwortung dir und dem Kind gegenüber nach und sucht sich eine Ausbildung bzw einen Arbeitsplatz, oder du bleibst alleinerziehende Mutter, bis er sich ändert oder du die Faxen dicke hast.

Wenn ihr zusammen zieht, wird man euch als BG betrachten, da er Vater deines Kindes ist, spätestens ab Geburt, und du bekommst natürlich keinen Alleinerziehendzuschlag.
Elterngeld wird angerechnet. Kindergeld auch. Und es gibt nur den Partnerregelsatz.

Erstausstattung: Dazu kann ich nicht viel sagen. Darauf hat man einen Anspruch, aber in Hamburg z.B. gibt es feste Summen, woanders verweist man dich vielleicht an Gebrauchtwarebörsen, für die man Gutscheine bekommt.

Gib mal bei Google ALG II Rechner ein, da kannst ausrechen, was euch dann zusteht.

Wenn er nicht arbeitswillig ist, wird man ihn sofort sanktionieren… dann mußt ihn auch noch mit durchschleppen…

Ich rate dir, melde dich im Erwerbslosenforum Deutschland www.elo-forum.org an. Da kannst dich ausgiebig informieren…und Fragen stellen.

Du wirst noch viele Fragen haben und Antworten brauchen.

Was du gerade gar nicht gebrauchen kannst sind Existenzängste, denn die spürt auch dein Ungeborenes.

Schulden interessieren nicht, wenn du beim JC mit deinem Freund in eine BG gesteckt wirst dann wirst die nicht mehr begleichen können.

Hallo,

danke für Ihre zahlreichen Fragen, die ich aber ohne konkrete Unterlagen vom heimischen PC nicht beantworten kann, ich meine zahlenmäßig. Das kann nur eine Antragstellung klären oder ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihres Freundes.

Wenn Sie beide zusammenziehen, dann muss Ihr Freund das dem Jobcenter mitteilen - so wie jede andere Änderung auch. Soweit nichts Neues.

Wenn Sie ein Paar ohne Trauschein sind, gelten Sie nach dem SGB II als Paar, somit werden die Einkommen von Ihnen beiden auf den Bedarf angerechnet, sprich Ihr derzeitiges Einkommen, künftiges Mutterschaftsgeld, späteres Elterngeld, Kindergeld usw.

Wenn Sie nicht zusammenziehen, dann ist Ihr Freund und Kindesvater Ihnen und später dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, gemäß der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Hat er kein Einkommen und kann er keinen Unterhalt zahlen, dann müssen Sie Unterhaltsvorschuss für das Kind beim Jugendamt beantragen. Es sei denn, Sie nehmen die Erziehung zu gleichen Teilen wahr.

Das beste ist, was Sie bereits selbst sagten, er sollte sich schleunigst um einen Job kümmern. Nicht nur, um aus Hartz IV rauszukommen, sondern auch, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, um zumindest finanziell unterstützend beizutragen, wenn Sie in der Elternzeit sind.

Läuft der Arbeitsvertrag aus und wird nicht verlängert, müssen Sie sich dennoch möglichst bald arbeitsuchend bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, denn spätestens nach Ablauf des Arbeitsvertrages müssen Sie sich eh bei der Agentur arbeitslos melden. Sie werden wahrscheinlich einen Anspruch auf Arbeitslosenegeld I haben.

Wenn Sie mit Erstausstattung Babyerstausstattung meinen, müssen Sie die beim Jobcenter schriftlich und formlos beantragen. Jedoch wird bei der Bedarfsberechnung Ihr derzeitiges Einkommen mit herangezogen.

Ich hoffe, ich konnte erst mal informieren.

Sie haben recht; wenn Sie mit Ihrem Freunf zusammenziehen, bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft und alles vorhandene Einkommen wird berücksichtigt. Jeder Erwachsene hat einen Bedarf von 323 €, hinzu kommt später dann noch der Bedarf des Kindes von 219 €. Übernommen werden außerdem die angemessenen Mietkosten (örtlich verschieden) sowie die Heizkosten.
Bevor Sie eine größere gemeinsame Wohnung beziehen, müssten Sie sich vom Jobcenter die Angemessenheit bestätigen lassen.
Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, sich beim Jobcenter ma bzgl. Ihres Anspruchs beraten zu lassen, sobald Sie genaueres wissen.
Alles Gute !

Guten Morgen.

Wie Einkommen angerechnet wird, können Sie ausführlich hier nachlesen:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Es wird als erstes errechnet ob Hilfebedürftigkeit besteht, diese setzt sich aus der Regelleistung (RL) und Mietkosten zusammen.

RL für Ihren Lebensgefährten: 337,-€
RF für Sie: 337,-€ + ggf. Mehrbedarf bei Schwangerschaft (erhalten Sie ab der 12. Schwangerschaftswoche)
Miete soweit diese angemessen ist (von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch)

Davon wird Ihr Einkommen zu einem bestimmten Anteil abgezogen.

Wenn das Kind geboren wurde, fällt der Mehrbedarf bei Schwangerschaft weg, dafür bekommt das Kind auch eine eigene RL und bei der Prüfung der angemessenen Miete, würden dann drei anstatt zwei Personen berücksichtigt.
Kindergeld müssen Sie dann auch beantragen, das wird dann aber auf das Alg II angerechnet.

Gehen Sie einfach mal zu Ihrem Jobcenter, nehmen Ihren Mietvertrag und Lohnabrechnung mit. Die werden Ihnen ausrechnen ob Sie einen Anspruch haben oder ob Sie lieber Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen sollen.

Den Antrag auf erstausstattung können Sie auch stellen, wenn Sie kein Arbeitslosengeld 2 erhalten.
Es wird dann geprüft, ob Sie so wenig Geld haben, dass Sie die Kosten nicht selber übernehmen können.