ALG2 grund für kündigung vom vermieter

folgendes ist passiert:

es gibt enorme differenzen zwischen vermieter und mieter. vermieter will für den besuch vom mieter „besuchszeiten“ aufstellen, verbietet dem mieter besuch mit hunden zu empfangen (zitat: „und sollte dieser hund doch nochmal hier her kommen, werde ich auch illegale mittel finden“), erzählt hunz und kunz alles was im hause passiert usw.
nun will der mieter einfach nur noch aus dieser wohnung heraus und der vermieter will das gleiche, überlegt den sohn dort einziehen zu lassen.
(2 familienhaus)

kann der vermieter dem mieter wegen eigenbedarf kündigen, oder klagt dann das amt? fakt ist: der mieter wird in diesem haus garantiert nicht mehr glücklich und möchte eine neue wohnung beziehen.
kann der vermieter auch wegen unüberbrückbaren differenzen kündigen?

Hallo muffinkopf,

kann der vermieter dem mieter wegen eigenbedarf kündigen (2 familienhaus)

Wenn der Vermieter in dem 2 Familienhaus selber mit wohnt (also außer Vermieter nur noch 1 Mietpartei), dann braucht der Vermieter keinen Grund für die Kündigung angeben. Für solche Fälle gibt es einen extra § der dem Vermieter die Kündigung erleichtert. Allerdings muss der Vermieter in der Kündigung angeben dass er sich auf diesen § bezieht.

Da ich aber kein Fachmann auf diesem Gebiet bin , kann ich dir leider nichts Genaueres über diesen § sagen. Solltest du mehr Infos haben wollen, dann frage besser mal im Brett „Mietrecht“ danach.

oder klagt dann das amt?

Welches Amt sollte da klagen?
Warum sollte ein Amt gegen die Kündigung klagen?
Was hat das ganze mit ALGII (im Titel der Frage) zu tun?

Gruß Horst

Hallo,

es gibt enorme differenzen zwischen vermieter und mieter. vermieter will für den besuch vom mieter „besuchszeiten“ aufstellen, verbietet dem mieter besuch mit hunden zu empfangen (zitat: „und sollte dieser hund doch nochmal hier her kommen, werde ich auch illegale mittel finden“), erzählt hunz und kunz alles was im hause passiert usw. nun will der mieter einfach nur noch aus dieser wohnung heraus und der vermieter will das gleiche, überlegt den sohn dort einziehen zu lassen.
(2 familienhaus)

kann der vermieter dem mieter wegen eigenbedarf kündigen, oder klagt dann das amt?

  1. Der kann deswegen kündigen.
  2. Dieser Grund ist bei einem 2-Familienhaus nicht notwendig, wenn der Vermieter die andere Wohnung bewohnt. Vielmehr ist es so, dass der Vermieter dann keinen in der Kündigung formulierten Grund benötigt.
  3. Wenn das Amt dagegen klagen sollte, wird das auch nichts ändern.

fakt ist: der mieter wird in diesem haus garantiert nicht mehr glücklich und möchte eine neue wohnung beziehen.
kann der vermieter auch wegen unüberbrückbaren differenzen kündigen?

Wie gesagt, braucht er dafür diesen Grund nicht, wenn er die andere Wohnung bewohnt.
Wenn aber beide nicht mehr wollen, dann könnte sich der mieter schon mal um eine andere Wohnung kümmern. Der Vermieter kann ohne weiters selbstverständlich nicht fristlos kündigen, dürfte ja aber dann nichts dagegen haben, wenn man kurzfristig auszieht. Also einfach durch den Vermieter kündigen lassen und eine Wohnung suchen.

Grüße

vielen dank.

also, als alg2 empfänger darf man doch nicht ohne trifftigen grund umziehen (zb schimmelbefall) ?!

Nachtrag
Hallo muffinkopf,

ich habe gerade mal nach dem entsprechenden Paragraph (§ 573a BGB) gesucht und folgendes gefunden.

http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

Gruß
Horst

Hallo muffinkopf,

von „ALG II Empfänger“ hattest du in deinem Beitrag nichts geschrieben. Deswegen ja meine Nachfrage was das ganze mit ALG II zu tun hat.

Abgesehen davon darf auch ein ALG II Empfänger natürlich umziehen, allerdings werden die Kosten des Umzugs nicht so ohne weiteres übernommen wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Allerdings bleibt dem Mieter ja nichts anderes als ein Umzug übrig, wenn der Vermieter berechtigt gekündigt hat.

Gruß
Horst

Hallo

  1. Wenn das Amt dagegen klagen sollte, wird das auch nichts ändern.

Das Amt selber wird da sowieso wohl kaum klagen, mit welchem Recht denn? Es könnte höchstens theoretisch vom Mieter verlangen zu klagen, das wird es aber kaum tun.

Der Vermieter soll einfach mit der üblichen Kündigungsfrist wegen Eigenbedarf kündigen, weil sein Sohn da einziehen soll. Das leuchtet auch Leuten ein, die von Mietrecht nicht viel verstehen (was ja beim SB des Jobcenters ohne weiteres der Fall sein kann), und beiden (Mieter + Vermieter) ist geholfen.

Viele Grüße

Hallo


Das Amt selber wird da sowieso wohl kaum klagen, mit welchem
Recht denn?
**Es könnte höchstens theoretisch vom Mieter verlangen zu klagen,** das wird es aber kaum tun.

*grübel*

Mit welchem Recht sollte der Leistungsträger das fordern dürfen?

Gruß,
LeoLo

Hallo

Es könnte höchstens theoretisch vom Mieter verlangen zu klagen,

*grübel*

Mit welchem Recht sollte der Leistungsträger das fordern dürfen?

Darf er nicht?
Ich dachte, weil er ja ansonsten den Umzug bezahlen muss.

Also natürlich nicht, dass er so direkt verlangt zu klagen, aber dass er sagt, man müsse alles versuchen, drin zu bleiben, dass er ansonsten den Umzug nicht bezahlt. - Ich hatte gedacht, theoretisch könnte das sein.

Viele Grüße Simsy

Hallo

Ich grübel darüber immer noch…

Wenn der Leistungstäger ARGE oder BA die Hinnahme einer offensichtlich sozialwidrigen Kündigung schlucken muß und den AN nicht zwingen kann, dagegen zu klagen, kann ich mir halt auch nicht vorstellen, daß es bei einer ggf sozialwidrigen Wohnungskündigung anders sein sollte.

Allerdings zugegebenermaßen so aus dem Bauch heraus.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Wenn der Leistungstäger ARGE oder BA die Hinnahme einer offensichtlich sozialwidrigen Kündigung schlucken muß und den AN nicht zwingen kann, dagegen zu klagen, kann ich mir halt auch nicht vorstellen, … usw.

Dann kann ich es mir allerdings auch nicht vorstellen, ich wusste nur nicht, dass es so ist.

Viele Grüße

Hallo,

Das Amt selber wird da sowieso wohl kaum klagen, mit welchem
Recht denn? Es könnte höchstens theoretisch vom Mieter
verlangen zu klagen, das wird es aber kaum tun.

weil es den Rechtsschutz übernehmen müsste. Ein einfacher Trick um die Diskussion einer ungerechtfertigten Kündigung durch den AG zu beenden. Gerne verlangt das Arbeitsamt in einem solchen Fall, dass man sich gegen eine solche zu wehren hat. Wer die Musik bestellt, muss sie aber auch bezahlen. Verlangt der AN vom Amt, dass dieses die Prozesskosten übernimmt, schwindet der Wunsch nach einem Rechtsstreit augenblicklich.

Keine Behörde kann jemanden zwingen einen Rechtsstreit auf eigenes Risiko zu führen, denn das würde bedeuten, dass bei Unterliegen, der AN der angeschmierte ist, bei einem positiven Verlauf sich die Behörde freut. Wäre das zulässig, würden Behörden das immer verlangen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Es könnte höchstens theoretisch vom Mieter verlangen zu
klagen,

Mit welchem Recht sollte der Leistungsträger das fordern dürfen?

Darf er nicht?
Ich dachte, weil er ja ansonsten den Umzug bezahlen muss.

Wenn die Kündigung zu recht besteht, hilft auch eine Klage nichts. Im Gegenteil kämen die Kosten für den Prozess etc. zu den Umzugskosten hinzu.
Anyway, bei Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung müsste der Vermieter doch auf Räumung klagen und nicht der Mieter auf Verbleib, oder?
Gruß
loderunner (ianal)