Hallo
wurde in deiner anderen Frage vor ein paar Tagen eigentlich schon beantwortet:
kann frau a beim amt mit einem untermietvertrag kosten für unterkunft und heizung für diese zeit beantragen?
Sicher. Oder (angesichts des kurzen Mitwohnzeitraums) einfach mit einer Kostenbeteiligungsvereinbarung; Link zu Musterschreiben wurde dir schon genannt.http://hartz.info/index.php?topic=7349.0
was wären reale kosten?
Wie bereits gesagt: Mutter und Kind stehen die vor Ort maximal „angemessenen“ Unterkunftskosten (und angemessene Wohnfläche) für 2 Personen zu. Beim ALG2- Träger erkundigen, welcher qm- bzw. Gesamtpreis vor Ort für ihre 2-Pers.- BG als angemessen gilt. Der Bekannte wird ihnen ja nur eine gewisse Wohnfläche für sich selbst und (kopfanteilige) Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume vermieten. Anhand dieser Fläche, die er ihnen vermietet, u. der vor Ort max. angemessenen qm- Miete kann man sich den Rest ausrechnen.
Der anteilige Haushaltsstrom und ggf. Telefon/ Internet sind aus dem Regelsatz zu bezahlen und gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft.
was sind vorraussetzungen dafür?
Dass sie und Kind Anspruch auf ALG2 bzw. Unterkunftskosten haben. Nachweislich vorab die schriftl. Zustimmung des Jobcenters beantragen (vor der Unterschrift der Mietvereinbarung).
LG