Hallo,
das Jobcenter kann (und würde) ja niemanden auffordern, in eine unangemessene Wohnung umzuziehen.
Die örtlichen Angemessenheitsrichtlinien für eine Wohnung müssen sich (bzgl. der Wohnfläche) nach der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft und nach den Richtlinien des soz. Wohnungsbaus des jeweiligen Bundeslandes bestimmen http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 .
Wie hoch die Kosten max. sein dürfen, ist örtlich unterschiedlich.
Wenn die derzeitige Wohnung nicht den örtlichen Angemessenheitsrichtlinien entspricht (und ein Umzug wg. der Renovierungs-und Umzugskosten nicht unwirtschaftlich wäre für den Leistungsträger), dann bekommt man eine Aufforderung, die Kosten in einem bestimmten Zeitraum (i.d.R. 6 Monate) auf das vor Ort „angemessene“ Niveau zu senken. Wenn eine Kostensenkung in der derzeitigen Wohnung (z.B. durch Untervermietung) nicht möglich oder vom Mieter nicht gewollt ist und er deshalb umziehen muss, dann muss er sich eine neue Wohnung suchen, die den örtlichen Angemessenheitskriterien entspricht.
Der Betroffene würde vom Jobcenter also gar keine Zustimmung für die Anmietung der „neuen“ Wohnung bekommen, wenn die Kosten für diese Wohnung (ebenfalls) unangemessen wären.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung kommt z.B. dann ins Spiel, wenn die derzeitige Wohnung kostenmäßig eher nur geringfügig über der Angemessenheitsgrenze liegt. Bei Umzug nach Kostensenkungsaufforderung muss das Jobcenter auf vorherigen Antrag auch die umzugsbedingten Kosten übernehmen. Und da ist vom Träger abzuwägen, was günstiger für ihn ist… ggf. weiterhin die derzeitigen paar Euro „zuviel“ an KdU zu übernehmen - oder den Betroffenen zur Kostensenkung aufzufordern und damit ggf. auch die umzugsbedingten Kosten für eine neue, angemessene Wohnung übernehmen zu müssen.
LG