Alg2 oder Hilfe zum Lebensunterhalt ?

Hallo!
Bei festgestelltem „Leistungsbild“ (durch ärztlichen Dienst); täglich weniger als 3 Std. - voraussichtlich bis zu 6 Monaten - greift was?
Um Alg2 zu bekommen muß man doch erwerbsfähig (mehr als 3 Std.) sein,somit müsste doch das Sozialamt zuständig sein?Dieses lehnt jedoch ab und beruft sich auf die „absehbare Zeit“ - Zitat: Als absehbare Zeit in diesem Sinne ist an Anlehnung an §7Abs.4 und §125SGBIII ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten anzusehen.Demnach ist auch erwerbsfähig,wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.Nun könnte man ja der Meinung sein,es wäre „Jacke wie Hose“ wer letztendlich zahlt ( man hatte mir Alg2 zugestanden - obwohl zuvor wegen „nicht erwerbsfähig“ abgelehnt wurde ) - der Punkt ist,daß ich die Pflichten die das SGB2 an mich stellt ( im Gegensatz zu SGB12 ),nicht erfüllen kann.Ich beziehe jetzt seit 3 1/2 Jahren Alg2 - in Zeit fanden lediglich zwei Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst statt - die letzte vor 16 Monaten.In der Zwischenzeit hatte sich mein Zustand derart verschlechtert,daß mein Hausarzt nicht gegebene Verkehrssicherheit attestierte - als Antwort der Arge erhielt ich die Aufforderung das ich zu einem Termin zu erscheinen habe - mit gleichzeitiger Sanktionsandrohung für den Fall des Nichterscheinens ! Das ist nur einer von vielen Punkten - kurzum;ich halte die SGB2 Regelung für ein wenig adãquates „Mittel“,einen Kranken schnellstmöglich wieder leistungsfähig zu machen,meine subjektive Sicht.Bevor ich jetzt juristisch tätig werde wollte ich mich nur nochmal vergewissern - es ist die Arge die für mich zuständig ist und nicht das Sozialamt?

Hallo,

hoffe, Ihre Fragen ordentlich beantworten zu können:
1.) §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. SGB II stellt auf einen sozialmedizinisch geprägten, dem Rentenrecht entlehnten Begriff der Erwerbsfähigkeit ab.
Der rentenrechtliche Maßstab stellt nur geringe Anforderungen an die hinreichende Erwerbsfähigkeit zur Gewährung von AlgII; es genügt ein Leistungsvermögen von 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich für Erwerbsarbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, also ein Leistungsvermögen, das gerade noch oberhalb der Grenze zur vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt.

Der Gesetztgeber hält Streitigkeiten zur Frage der Hilfebedürftigkeit für möglich. Deshalb hat er die Einschaltung der Einigungsstelle nach § 45 SGB II vorgesehen. Nach der gesetzlichen Konzeption - Leistungserbringung bis zur Entscheidung der Einigungsstelle - dürfen Streitigkeiten zwischen Trägern jedenfalls nicht zulasten der Antragsteller gehen.

Meine Meinung: aktuell sind Sie korrekt in AlgII.

2.) bzgl. Sanktionsandrohung bei Nichterscheinen
Obgleich Sie der ARGE (fachlich begründet)das Nichterscheinen erklärten, drohen die mit Sanktion.
Gesetzlicher Hintergrund: Vor Bewilligung von AlgII/Sozialgeld muss der SGB II-Träger die Leistungsvoraussetzungen möglichst abschließend ermitteln.
Meine Empfehlung: Eine Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes ist der Hausbesuch. Häufig wird diese Möglichkeit (die in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG eingreift) von der Behörde routinemäßig oder zur bloßen Ausforschung gemacht, was eigentlich nicht sein soll.
Bieten Sie doch der Behörde diese Möglichkeit schriftlich an. Ich denke, damit erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflicht (wenn Sie schon nicht zur Behörde können und die Behörde angeblich Ihr Prüfverfahren nicht ordentlich abschließen kann) mit Sicherheit.
Der Weg zum Juristen kann dann immer noch gewählt werden.

Wünsche Ihnen alles Gute.

Sorry, tut mir leid, dazu kann ich leider nichts sagen.

Viel ERfolg und beste Grüße

ich kann dies nicht zu 100 % garantieren, aber ein mir bekannter fall besagt, solange die RENTE nicht ganz durch ist, bleibt ALGll zuständig.