Hallo
Das Jobcenter haben grundsätzlich nur leistungsrelevante Änderungen zu interessieren.Wenn Ihr bisher als WG zusammengewohnt habt, musste das JC euch als zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften betrachten, d.h. außer bei den (hälftigen) Mietkosten hatte dein Mitbewohner mit deinem ALG2 - Bezug nichts zu tun. Da es kein gemeinsames Kind ist, bildet Ihr nach § 7 SGB II auch mit der Geburt des Kindes nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Ihr seid unverheiratet, es besteht daher keine gesetzliche Unterhaltspflicht füreinander - somit hängt es davon ab, ob Ihr an eurem finanziellen /wirtschaftlichen Zusammenleben jetzt irgend etwas ändert, weil Ihr eine Paarbeziehung miteinander angefangen habt. Sprich: Ob Ihr jetzt freiwillig finanziell füreinander sorgen und einstehen wollt und werdet - oder nicht. Das Teilen von Tisch und Bett macht euch nicht zur Bedarfsgemeinschaft… dafür müsste ein gegenseitiges finanzielles Einstehen und gemeinsames Wirtschaften (über die Wohnkosten hinaus) vorliegen. Solange Ihr weiterhin (außer bei den Wohnkosten) getrennte Kasse macht, getrennte Konten habt und einander wirtschaftlich/ finanziell nicht unterstützt, bildet Ihr keine Bedarfsgemeinschaft. In dem Fall muss dein Mitbewohner/ Freund weiterhin „nur“ seine hälftigen Unterkunftskosten übernehmen und seinen eigenen Bedarf bestreiten, und sein Einkommen und Vermögen geht das JC bzgl. deiner Leistungen nichts an - er hat mit deinem und Kinds Bedarf nichts zu tun. Du bildest dann mit dem Kind eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft in Eurer gemeinsamen Wohnung, und dir stehen weiterhin der volle Regelsatz (plus Regelsatz für’s Kind) zu, und durch das Kind dann auch der Alleinerziehungsmehrbedarf sowie für dich u. Kind die angemessenen Unterkunftskosten für 2 Personen zu.
Wenn dein Freund und du aber nicht nur Tisch, Bett und die Kosten der Wohnung und der Grundnahrungsmittel teilt, sondern wirtschaftlich füreinander einsteht, über das Geld des Anderen verfügen könnt und einander freiwillig Unterhalt leistet, bildet Ihr direkt eine 2-er-BG, mit Kind dann eine 3er-BG. Für dich und ihn wird dann jeweils der reduzierte Partnerregelsatz angesetzt (je 328 €) , du bekommst keinen Alleinerziehungsmehrbedarf , und das Vermögen und Einkommen deines Freundes wird bei den Bedarfen von euch 3en entsprechend berücksichtigt und ggf. angerechnet.
Insofern würde die Änderung in eurem zwischenmenschlichen Verhältnis das JC grundsätzlich nur etwas angehen (und wäre zu melden), sofern sich jetzt auch die finanzielle Seite Eures Zusammenlebens anders gestaltet als bisher - siehe oben. Macht Ihr jetzt finanziell gemeinsame Kasse, müsstest du (nachweislich) eine Veränderungsmitteilung an das JC schicken (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… ) und mitteilen, dass Ihr ab Datum X eine Bedarfsgemeinschaft mit gegenseitigem Einstehen und gemeinsamem Wirtschaften bildet, aber dass er nicht der Kindesvater ist.
Wirtschaftet Ihr weiterhin getrennt, geht das JC Eure Liebesbeziehung eigentlich nichts an. Da Ihr bisher aber eine WG mit getrennten Schlafräumen ward u. der Außendienst nun wohlmöglich wegen der Erstausstattung für’s Kind zum Hausbesuch vorbeikommt (http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst… ) und dann einen gemeinsamen Schlafraum sieht, wäre es zur Vermeidung von unnötigen Verdächtigungen wohl nicht verkehrt, die geänderte Beziehung mitzuteilen - auch wenn sie nicht leistungsrelevant ist. Dafür ginge z.B. mit einem einfachen formlosen Schreiben(nachweislich), dass jetzt eine Beziehung besteht, aber dass nachwievor kein gemeinsames Wirtschaften und kein gegenseitiges finanzielles Einstehen vorliegt und sich somit keine leistungsrelevanten Änderungen (sondern nur eine geänderte Wohnraumverteilung) ergeben haben. Wenn dein Freund dir einen bestätigenden Zweizeiler mitgibt, dass er dich weiterhin finanziell nicht unterstützt und dass Ihr weiterhin getrennt wirtschaftet, dürfte das dann eigentlich vom Tisch sein. Nach einem Jahr Zusammenleben wird das JC dann gem. § 7 SGB II von einer Einstehensbedarfsgemeinschaft ausgehen und Auskünfte zum Einkommen deines Freundes verlangen. Solltet Ihr nach 1 Jahr Paarbeziehung immer noch getrennte Kasse machen, müsstet Ihr beide (nachweislich schriftlich) der Vermutung einer Einstehens- BG widersprechen und belegen können, dass Ihr nachwievor getrennt wirtschaftet (z.B. durch getrennte Mietanteilszahlungen / Versicherungen/ Anschaffungen usw. )
Allgemein zu Kind und Unterhalt etc. bei ALG2 schau mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0
Die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater werden zu überprüfen sein - und da besteht Auskunfts- und Mitwirkungspflicht für dich, weil Unterhaltsansprüche vorrangig vor dem ALG2- Bezug sind und geltend gemacht werden müssen. Am einfachsten ist es, wenn du dich dafür ans Jugendamt wendest, das dich auch bei der Geltendmachung ggf. unterstützen kann. Am besten wäre es, wenn der Kindesvater direkt mitgeht - dann wird der zu zahlende Unterhalt ausgerechnet und geguckt, ob der Vater überhaupt (bzw. in welcher Höhe er) Unterhalt zahlen kann. Ggf. ist ansonsten Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen (ebenfalls vorrangig vor ALG2 für’s Kind). Das JC darf entsprechende Auskünfte von dir und vom Kindesvater einholen - aber das JC selbst darf keine Unterhalts_höhe_ festsetzen. Das darf nur das Gericht bzw. man kann den Unterhalt außergerichtlich über’s Jugendamt oder über einen Anwalt regeln (-> vom Amtsgericht vorher einen Beratungshilfeschein holen und damit zum Familienrechtsanwalt).
LG