Hallo, ich habe mal eine Frage: Warum kann man trotz Elternzeit, Ende des dritten Jahres nach der Geburt, ALG2 bekommen? Was passiert, wenn der Arbeitgeber bestätigt, nach dem man den Job nicht wieder angetreten hat, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Zahlung des ALG2 geendet ist? Also der Mann arbeitet und zahlt alles alleine. Vielen Dank.
Hallo
Warum kann man trotz
Elternzeit, Ende des dritten Jahres nach der Geburt, ALG2
bekommen?
Warum sollte man das nicht können?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber bestätigt, nach
dem man den Job nicht wieder angetreten hat, dass das
Arbeitsverhältnis erst nach Zahlung des ALG2 geendet ist?
Naja, das wird vor allem davon abhängen, warum man das AV nicht wieder angetreten hat… Da dürfte bzgl der Reaktion der ARGE ein erheblicher Unterschied zwischen den Möglichkeiten bestehen, daß die AN keinen Bock mehr hatte und der Möglichkeit, daß die AN aufgrund der Erziehung des Kindes nur Teilzeit arbeiten konnte und der Anspruch aufgrund der Betriebsgröße nicht durchsetzbar oder aber betriebsbedingt nicht erfüllbar war. Existiert denn eine Kündigung? Wer hat das AV gekündigt?
Gruß,
LeoLo
Warum sollte man das nicht können?
weil der mann für den gesamten Familienunterhalt aufkommt
Naja, das wird vor allem davon abhängen, warum man das
AV nicht wieder angetreten hat… Da dürfte bzgl der Reaktion
der ARGE ein erheblicher Unterschied zwischen den
Möglichkeiten bestehen, daß die AN keinen Bock mehr hatte und
der Möglichkeit, daß die AN aufgrund der Erziehung des Kindes
nur Teilzeit arbeiten konnte und der Anspruch aufgrund der
Betriebsgröße nicht durchsetzbar oder aber betriebsbedingt
nicht erfüllbar war. Existiert denn eine Kündigung? Wer hat
das AV gekündigt?
gekündigt wurde nicht - frau ist einfach nicht zum arbeitsbeginn erschienen. AG hat dann AV aufgelöst. Kinder sind betreut (Kiga, Schule). Teilzeit ist möglich gewesen
Hallo
Wenn die Frau einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen ist, zudem Teilzeit möglich gewesen wäre, hat sie die Arbeitslosigkeit aus meiner Sicht zu verantworten und wäre zu sanktionieren (im Hinblick auf ALG 1 (Sperrfrist -> § 144 SGB III) und/oder ALG 2 (Sanktion/Rückforderung -> § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II), je nach konkreter Situation).
Die Frage nach dem „warum“ erschließt sich mir nach wie vor nicht. Da Elternzeit den Bezug von ALG II nicht ausschließt, kann man natürlich auch währenddessen - Bedürftigkeit vorausgesetzt - ALG II beantragen und beziehen. Die Elternzeit hat dann lediglich Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Leistungsempfängerin.
Gruß,
LeoLo