Hallo.
Unterliegen Leistung zur sicherung des lebensunterhalts nach SGB2 der Progression und gehören diese in eine Einkommensteuererklärung oder nicht?
Hallo,
kurz und knackig: Nein!!
Gruß
Lawrence
Hallo,
kurz und knackig: Nein!!
Hallo Lawrence,
hast Du dafür eine Quelle? Ich kann mich dunkel daran erinnern, dass der § 32 b EStG Arbeitslosenhilfe unter den Progressionsvorbehalt stellte. Allerdings heißt dies ja nun ALG-2. Hat sich dadurch etwas geändert?
MfG
Hallo,
hast Du dafür eine Quelle? Ich kann mich dunkel daran
erinnern, dass der § 32 b EStG Arbeitslosenhilfe unter den
Progressionsvorbehalt stellte. Allerdings heißt dies ja nun
ALG-2. Hat sich dadurch etwas geändert?
Die Quelle ist § 32b EStG. Die dortige Auflistung ist abschließend und das ALG II (Hartz IV) ist nicht aufgelistet.
AL-hilfe unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Gruß
Lawrence
Die Quelle ist § 32b EStG. Die dortige Auflistung ist
abschließend und das ALG II (Hartz IV) ist nicht aufgelistet.
AL-hilfe unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Na dann ist diese Unklarheit ja beseitigt. Eigentlich auch logisch, dass auf steuerfinanzierte Sozialleistungen keine Einkommenssteuern (oder ein Progressionsvorbehalt) anfallen sollte. Allerdings läßt das deutsche (Steuer)Recht häufig diese Logik vermissen. Und wenn ich weiterlese, fällt das Elterngeld unter den Progressionsvorbehalt und die ganze Konsitenz ist hin.
MfG