ALG2 überzahlung muss es zurück gezahlt werden?

Hallo liebe Gemeinde.

Und zwar geht es um zu viel gezahltes Geld von der arge was sie jetzt zurück fordern.

Folgender Sachverhalt:

Herr x war im Jahr 2011seit Januar arbeitslos hat hartz4 bekommen.
Im Februar hat herr x am 16.2 ein einstellungstest gehabt, den er auch erfolgreich bestanden hat und zum1.4.2011 einen Arbeitsvertrag bekommen hat.am 15.3.2011hatte Herr x ein Termin wo er sich abgemeldet hat. Herr x ging zu dem Termin erklärte der Bearbeiterin mit dem vorliegenden Arbeitsvertrag das er Arbeit habe und ab 1.4.2011 keine leistungen mehr möchte. Daraufhin fragte sie ihn ob wirklich keine Leistung mehr haben möchte und verneinte dies. Sie versicherte ihm das keine leistungen mehr gezahlt werden. Im August 2011 auf einmal ein Brief das Herr x zu viel gezahlten Leistung zurück zahlen soll. Daraufhin ist er zum Anwalt der ihm den Paragraph 45 gab wo halt drin steht das man es nicht zurück zahlen muss wenn man den Verwaltungsakt nicht verletzt hat und so weiter.hat er ja nicht. So ,hat er ein wiederspruchsschreiben aufgesetzt wo das alles drin steht und darauf kam nix mehr zurück. Im Dezember 2011 sollte er eine einkommensbescheinigung ausfüllen lassen vom Arbeitgeber. Dies machte er nicht warum auch. Geht die doch Null an was er JETZT verdiene. Dann kam nix mehr weiter und im Februar 2012 kam schon wieder ein Bescheid wie im August das er was zurückzahlen soll. Also genau der selbe Bescheid wie im August .Daraufhin hat er sich ein Termin geben lassen bei der arge wo er persönlich Stellung nehmen wollte. Als er dort war konnte ihm die Sachbearbeiterin keine Auskunft geben da sie nur die Sache bearbeitet und nichts damit am Hut hat. Er schrieb Also wieder ein Widerspruch im Februar wo er dann vor einer Woche Bescheid bekommen habe das sein Widerspruch zurück gewiesen wurde. Der 5seitige Brief von denen beinhaltet nur Gesetze und wenn ich in Widerspruch gehen sollte dann soll er es ans sozialgericht schicken.

Jetzt zu meiner frage, dürfen die das Geld den wirklich zurück fordern wenn die ein Fehler gemacht haben? Noch kurz am rande,er habe auch arbeitslosen Geld 1bezogen und das Arbeitsamt hat es komischer weise hinbekommen mir nix mehr zu zahlen. Warum ne die arge.

Viele liebe Grüße und danke schon mal.

Hallo,

Und zwar geht es um zu viel gezahltes Geld von der Arge, was sie jetzt zurück fordern.

Herr x war im Jahr 2011 seit Januar arbeitslos und hat hartz4 bekommen.

Im Februar hat Herr x am 16.2 einen Einstellungstest gehabt, den er auch erfolgreich bestanden hat und zum 1.4.2011 einen Arbeitsvertrag bekommen hat. Am 15.3.2011 hatte Herr x einen Termin, wo er sich abgemeldet hat. Herr x ging zu dem Termin, erklärte der Bearbeiterin mit dem vorliegenden Arbeitsvertrag, dass er Arbeit habe und ab 1.4.2011 keine Leistungen mehr möchte. Daraufhin fragte sie ihn, ob er wirklich keine Leistung mehr haben möchte und verneinte dies. Sie versicherte ihm, dass keine Leistungen mehr gezahlt werden. Im August 2011 auf einmal ein Brief das Herr x zu viel gezahlte Leistungen zurück zahlen soll. Daraufhin ist er zum Anwalt, der ihm den Paragraph 45 gab,

Das war der Anwalt, der genau das eine Gesetz kennt, dass es in Deutschland gibt? Naja, im Grunde kommen wohl nur SGB II oder I in Frage.

wo halt drin steht, das man es nicht zurück zahlen muss, wenn man den Verwaltungsakt nicht verletzt hat und so weiter.

Naja, so sthet das da ber icht nicht drin. Bei Gesetzen ist das Blöde, dass es da schon mal ganz genau drauf ankommt, was da steht. Und manchmal bestehen Gesetze nicht nur aus einem sondern mehreren §§.

Hat er ja nicht. So, hat er ein
Widerspruchsschreiben aufgesetzt, wo das alles drin steht und darauf kam nix mehr zurück. Im Dezember 2011 sollte er eine Einkommensbescheinigung ausfüllen lassen vom Arbeitgeber. Dies machte er nicht, warum auch. Geht die doch Null an, was er JETZT verdiene Dann kam nix mehr weiter und im Februar 2012 kam schon wieder ein Bescheid wie im August, das er was zurückzahlen soll. Also genau der selbe Bescheid wie im August. Daraufhin hat er sich einen Termin geben lassen bei der Arge, wo er persönlich Stellung nehmen wollte. Als er dort war konnte ihm die Sachbearbeiterin keine Auskunft geben, da sie nur die Sache bearbeitet und nichts damit am Hut hat. Er:schrieb also wieder einen Widerspruch im Februar, wo er dann vor einer Woche Bescheid bekommen habe, dass sein Widerspruch zurück gewiesen wurde. Der 5seitige Brief von denen beinhaltet nur Gesetze und wenn ich Herr x in Widerspruch gehen sollte dann soll er es ans Sozialgericht schicken.
Jetzt zu meiner Frage, dürfen die das Geld den wirklich zurück fordern, wenn die ein Fehler gemacht haben?

Ja. Die Frage ist bestenfalls, ob die das auch rechtlich durchsetzen können.

Noch kurz am Rande, er habe auch Arbeitslosengeld 1 bezogen und das Arbeitsamt hat es komischer weise hinbekommen mir ihm nix mehr zu zahlen. Warum ne die arge.

Was nicht ganz aus der umfangreichen Schilderung hervorgeht. Was genaus wird den zurückgefordert? Hatte Herr x nach dem Termin am 15.03.2011 irgendetwas Schriftliches hinterlassen oder bekommen? Vorher ist es wahrscheinlich müßig, darüber nachzudenken, was hier überhaupt falsch gewesen sein könnte.
Mal vorneweg kann es durchaus passieren, dass noch Leistungen gewährt werden, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr in voller Höhe erfüllt sind. Andersrum passiert das mindestens genaus so oft und niemand kommt auf die Idee, dass dann der Anspruchsberechtigte keine Anspruch auf Nachzahlung hätte.
Es ist ebenso üblich, dass bei Arbeitsaufnahme zunächst die Leistungen weitergewährt werden, da ja nicht 100% sicher ist, ob tatsächlich, wie etwa hier im Monat April, Einkommen zufließt. Das steht eben erst hinterher fest und dann wird der Anspruch neu berechnet, was auch zu Rückzahlungen führen kann. Ebenso üblich ist das bei Aufstockern mit unregelmäßigen Einkünften. Da muss logischerweise hinterher abgerechnet werden. Am 15.03. konnte der Herr x jedenfalls noch nicht als Tatsache vorbringen, dass er im April die Summe Y als Arbeitseinkommen bezieht. Insofern kann hier noch kein Fehler der Arge vorliegen.

Ein Blick in § 45 SGB I und II brachte nun die Erkenntnis, dass sie zum Sachverhalt überhaupt nichts bringen. § 46 SGB I behandelt den Vrzicht, der hier eventuell erklärt worden ist. Allerdings sieht der § die Schriftform vor. Nun ist die Frage, welchen § 45 der Anwalt meinte. Ansonsten gibt es Urteile, die in etwa sinngemäß aussagen, dass der Empfänger solche Leistungen nur dann zurückzahlen müssen, wenn er den Fehler leicht und problemlos hätte erkennen müsse. Der Empfänger konnte das hier besonders leicht erkennen, da er ja gar nicht groß nachrechnen musste, sondern auf Anhieb jede Zahlung als falsch erkennen konnte.

Also sieht es wohl schlecht aus.

Grüße

SGB X
Hallo

Ein Blick in § 45 SGB I und II brachte nun die Erkenntnis, dass sie zum Sachverhalt überhaupt nichts bringen.

Es geht sicherlich um den § 45 SGB X.

Wenn er Geld gekriegt hat, von dem ihm hätte klar sein müssen, dass es ihm nicht zusteht, dann muss er es wahrscheinlich doch zurückzahlen. Allerdings wird hier keine durchschnittliche Intelligenz vorausgesetzt. Es hätte auch einem sehr bildungsfernen Menschen klar gewesen sein müssen.

Das Sozialgericht hat keine Gerichtskosten. Man kann also klagen, auch wenn man nicht sicher ist, ob man gewinnt. Nur wärde ich mir keinen Rechtsanwalt nehmen, sondern selber die Paragraphen zusammensuchen und die Briefe schreiben.

Viele Grüße

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Hallo,

Es geht sicherlich um den § 45 SGB X.

Hab ich doch geahnt, dass es in dieser „Bücherreihe“ zu finden sein muss.

Wenn er Geld gekriegt hat, von dem ihm hätte klar sein müssen, dass es ihm nicht zusteht, dann muss er es wahrscheinlich doch zurückzahlen. Allerdings wird hier keine durchschnittliche Intelligenz vorausgesetzt. Es hätte auch einem sehr bildungsfernen Menschen klar gewesen sein müssen.
Das Sozialgericht hat keine Gerichtskosten. Man kann also klagen, auch wenn man nicht sicher ist, ob man gewinnt. Nur wärde ich mir keinen Rechtsanwalt nehmen, sondern selber die Paragraphen zusammensuchen und die Briefe schreiben.

Dann hätte man ja schon das Geld für Papier und Tinte sowie ggf. Porto zum Fenster rausgehauen. Und wenn man das schon selber hinbekommt, gehen sie sicher auch noch von einer ausreichenden Intelligenz aus.
Ansonsten sieht das SGG wohl durchaus Kosten vor, die auf den Kläger zukommen können. Wenn das Gericht gerade gute Laune hat, dann fällt ihm vielleicht http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__192.html ein.

Grüße