ALG2 umzug. unterkunft für 1 monat bis zur neuen

… wohnung!

folgende situation:

frau hat/wurde mietverhältniss gekündigt, braucht zum 1.8. eine neue wohnung, hat dem amt einige mietbescheinigungen vorgelgt welche alle nicht genehmigt wurden.
nun hat frau eine passende wohnung gefunden, welcher das amt auch zustimmt, das problem daran: die wohnung ist erst zum 1.9. frei, sprich frau wäre 1 monat lang „obdachlos“ .
darf die frau mit ihrem kind so lange bei einer freundin, bekannten, oder der tante unterkommen? oder wie wird sowas geregelt?

darf die frau mit ihrem kind so lange bei einer freundin,
bekannten, oder der tante unterkommen?

Was sollte das Amt dagegen haben? Das sollte aber dem zuständigen Vermieter mitgeteilt werden!

Gruß
Granini

das sie was dagegen haben denke ich auch nicht.

frau denkt nur, dass das mit einem riesen aufwand verbunden ist, weil das amt dann sicher kären möchte was der bekannte oder die freundin bei der frau dann für die 1 - 2 monate unterkommt bis die neue wohnung bezogen werden kann, für einkünfte hat?!

Hallo

frau denkt nur, dass das mit einem riesen aufwand verbunden ist, weil das amt dann sicher kären möchte was der bekannte oder die freundin bei der frau dann für die 1 - 2 monate unterkommt bis die neue wohnung bezogen werden kann, für einkünfte hat?!

Selbst Liebespaare werden erst nach einjährigem Zusammenwohnen mehr oder weniger zwangsläufig zur Bedarfsgemeinschaft erklärt. (Kann natürlich sein, dass es manche oder viele Ämter schon von Anfang an machen, es ist aber nicht so vorgesehen.)

Die Freundin wird natürlich nicht automatisch unterhaltspflichtig für die Frau und deren Kind, nur weil sie sie für 2 Monate bei sich wohnen lässt. (Der Partner wird übrigens in Wirklichkeit auch nicht unterhaltspflichtig, auch nicht nach einem Jahr)

Dass das Amt trotzdem ein Nachweis von deren Einkünften verlangen wird, das kann schon möglich sein, aber es hätte kein Recht dazu. Die Freundin kann das verweigern. Sie kann auch sagen, dass sie nicht dran denkt, für die Frau aufzukommen. Das müsste eigentlich so akzeptiert werden. (Ich habe allerdings da keine praktischen Erfahrungen, ich weiß nur, was hier rechtmäßig wäre)

Sie sollte mit der Frau einen normalen Untermietvertrag abschließen für die Zeit, dann ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass das gar nicht erst passiert.

Einfacher und unkomplizierter geht es möglicherweise, wenn in dem Mietvertrag dann auch genau steht, welcher Anteil pauschal für Heizung (im Sommer ha ha), für Wasser, für Warmwasser, Nebenkosten und Strom gedacht ist. Ich glaube, sonst haben sie am Amt Schwierigkeiten, das korrekt zu verbuchen. Strom wird ja übrigens nicht extra als KdU bezahlt, sondern muss vom normalen Lebensunterhalt bestritten werden.

Viele Grüße

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Hallo

wenn es sich lediglich um eine Unterkunftsgewährung als Nothilfe handelt, um sie vor der Obdachlosigkeit zu bewahren, muss die Leistungsbezieherin dem zuständigen Jobcenter (wegen der Erreichbarkeitsanordnung) lediglich nachweislich eine Veränderungsmitteilung einreichen, aus der hervorgeht, dass sie ab Datum X bis Datum Y nothilfemäßig bei der Bekannten Z/ Anschrift untergekommen ist und dort postalisch zu erreichen ist, bis die eigene Wohnung bezogen werden kann.
Wegen der paar Wochen wird sich das JC vermutlich keine unnötige Arbeit machen; sie kann aber vorsichtshalber ihrer Veränderungsmiteilung auch gleich einen formlosen Zweizeiler der Freundin/Bekannten beifügen, der schriftlich erklärt, dass sie ihr lediglich als Nothilfe eine bis Datum Y befristete Notunterkunft bietet und sie ansonsten wirtschaftlich/ finanziell nicht unterstützt (die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bekannten gehen das JC nichts an, sofern sie die Leistungsbezieherin nicht wirtschaftlich /finanziell unterstützt).

Die Freundin muss sie während dieser Zeit allerdings auch nicht kostenlos bei sich aufnehmen. Sie können z.B. eine einfache privatrechtliche Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließen (Muster zum passenden Abändern z.B.: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ). Den vereinbarten Betrag für ihr Mitwohnen beantragt die Leistungsbezieherin dann entsprechend als ihre Kosten der Unterkunft für diese/n Monat/e - wobei der Betrag natürlich gemäß der örtlich geltenden Richtlinien"angemessen" für zwei Personen (Mutter und Kind) sein muss. (Die ihnen „aushelfende“ Bekannte gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von Mutter und Kind.)

Ansonsten allgemein zum Umzug in die neue Wohnung: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

LG

super… vielen dnak für diese antwort…

das die freundin die der frau aushilft dies nicht „umsonst“ machen muss, ist ein super hinweis.
was aber, wenn die aushelfende freundin eine eigentumswohnung bewohnt?

was aber, wenn die aushelfende freundin eine eigentumswohnung bewohnt?

Die kann doch einen Raum vermieten?

Ich würde das überhaupt nicht so kompliziert machen.

Die Freundin sollte der Frau einen Raum vermieten, und sie ansonsten selbständig wirtschaften lassen. Dann läuft der normale Unterhaltsbetrag weiter, und die vereinbarte Miete muss auch gezahlt werden.

Das fände ich am einfachsten.

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ja das klingt am einfachsten…

weisst du evtl sogar wieviel die freundin an miete verlangen könnte?
ich denke wenn frau dort einen untermietvertrag mit den im regelsatz für 2 personen genehmigten 309€ kaltmiete vorlegt ist das zu viel?!

ich denke wenn frau dort einen untermietvertrag mit den im
regelsatz für 2 personen genehmigten 309€ kaltmiete vorlegt
ist das zu viel?!

Wenn sie nur ein Zimmer vermietet oder sonst irgendeine Notunterkunft, das fände ich in der Tat zu viel. Es gibt ja m.W. auch irgendeine Regelung hinsichtlich des Höchstpreises pro qm.