ALG2 und geringfügige Tätigkeit: Betriebsausgaben und Aufwendungen

Hallo,

Person A beantragt jetzt ALG2.
Person A hat eine geringfügige Nebentätigkeit mit Einkünfte 100 bis über 200 Euro monatlich.

Person A fährt zur Betriebsstätte seiner Tätigkeit 60 km und 60 km dann auch zurück.

A hat Betriebsausgaben vor allem als Fahrtkosten.

1.  Ist für ALG2 nur Einnahmen von A wichtig oder könnte A Einnahmenüberschuss (Einnahmen - Ausgaben) vorlegen? Werden die Betriebsausgaben berücksichtigt als km-Pauschale 0.3 Euro pro km?

2.  Oder gibt es bei ALG2 nur pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben als Prozent zum Betriebseinnahmen?

3.  A hat laufende
a) Privat-Haftpflichtversicherung;
b) Rechtschutzversicherung Privat- und Arbeitsrecht;
c) KFZ-Haftpflichtversicherung und Kasko
d) ADAC-Klub-Mitgliedschaft (Pannenhilfe) + Rechtsschutzversicherung Verkehrsrecht.

**Was davon könnte A von seiner geringfügigen Tätigkeit als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abschreiben, damit bei ALG2 für A was über 100 Euro Freibetrag was übrig bliebe?

4.**
In der Anlage EK im Punkt 3.3 des ALG2-Antrages gibt es Frage: Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen. Gehören die im 3.a-3.d aufgelistete Aufwendungen dazu?
In Punkt 3.3 des ALG2 des Antrages gibt es Punkt KFZ-Haftpflichtversicherung. Und mit Folgefrage: Zahlungsrythmus des Versicherungsbeitrages.
Wenn die KFZ-Haftpflichtversicherung schon am Jahresanfang bezahlt war (bis jetzt war Zahlungsrhytmus 1 mal/Jahr vereinbart) - dann wird diese KFZ-Haftpflicht (restliche Jahres-Anteil wenn A das ALG2 beziehen wird) von ALG2 schon nicht mehr für Freibetragerhöhung berücksichtigt oder doch?

Hallo,

nun, eine sehr umfangreiche Frage, die mir schwer nach Sozialbetrug riecht. Dazu werde ich ganz sicher keine Beihilfe leisten…

Es ist ein großer Unterschied, ob die Tätigkeit selbstständig oder angestellt verrichtet wird. Dies geht aus der Frage nicht hervor.

Dem entsprechend kann man auch nichts über das richtige Verhalten schreiben. Es ist ein großer Unterschied, ob es sich um Betriebsausgaben handelt oder um Werbungskosten.

Was nun die Versicherung angeht, was bereits bezahlt ist, das wird das Amt nicht rückwirkend nachzahlen. Und der ADAC ist ein Privatvergnügen, das wird ganz sicher auch nicht bezahlt.

Eine private Rechtsschutzversicherung ist ein Fall, der nicht wirklich klar ist. Das kann bezahlt werden, muss aber nicht. Haftpflicht ist eine Elementarversicherung und wird übernommen, wenn der Vertrag bereits besteht.

Meine Sicht der Dinge…

Gruß

Vielen Dank für die Antwort.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
Aber wo riecht es Ihnen konkret?

Es geht also um Person X. Gemeint war in der frage eine unbestimmte Person X.

X übt eine freiberufliche/selbstständige Tätigkeit aus.
Die Fahrtkosten würde ich für X als Betriebsausgaben nennen.

Und die Versicherungskosten bitte ich Sie, zu rangieren wozu es eher gehört: Werbungs oder Versicherunges- Kosten.
Dann auch nicht die ADAC-Klub-Mitgliedschaft, sondern die Verkehrsrechtschutz von ADAC.
X fährt 120 km Hin- und Zurück zur Arbeitsstätte wegen seiner selbständigen Tätigkeit.