wenn jemand arbeitslos wird, und vorher sagen wir mal 10000 Euro gespart hat, und diese dann in einem Spielcasino frohen Mutes einsetzt, in der Hoffnung, seine Rettung zu finden…
das Ganze geht dann schief, und man muss ALG2 beantragen,
wird man dann auch noch angemacht vom Fallbearbeiter, warum man das getan hat? Gibt es jetzt etwa noch eine Vorschrift, was man mit dem eigens erarbeiteten und versteuerten Geld zu tun hat?
das Ganze geht dann schief, und man muss ALG2 beantragen,
wird man dann auch noch angemacht vom Fallbearbeiter, warum
man das getan hat? Gibt es jetzt etwa noch eine Vorschrift,
was man mit dem eigens erarbeiteten und versteuerten Geld zu
tun hat?
Vorschrift wohl nicht, sonst hätte der Fallbearbeiter nicht gemeckert, sondern Sanktionen verhängt.
Moralisch gesehen kann man schon sagen, dass es für die anderen ärgerlich ist, wenn einer sein Geld zum Fenster rauswirft und sich anschließend von ihnen unterstützen lässt. Aber ob ausgerechnet der Fallbearbeiter da was zu meckern hat, finde ich eigentlich nicht. Schließlich lebt der ja auch von Steuergeldern.
hmm…
dann hätte der Fallbearbeiter auch meckern müssen/dürfen, wenn statt des einmaligen Spielcasinobesuchs eine jahrelange kaufwut von … Zigaretten, Super-Plus-Sprit, sinnlosen Tuningteilen fürs Auto, eingeflogenem Mineralwasser von den FidschiInseln etc bestanden hätte.
für mich persönlich ist der Spielcasinobesuch keineswegs verwerflich oder moralisch fragwürdig. In diesem System werden all diejenigen bestraft, die jahrelang ihr Geld zusammengehalten haben und fleissig gespart haben!
(wobei ich mich glaub ich schon ewig ohrfeigen würde, 10k € verzockt zu haben … )
hmm. da fällt mir ein: clevere Methode, das Konto leerzuräumen, ohne verbauchsnachweise einreichen zu müssen *fg*
was für mich immer noch moralisch nicht verwerflich ist :>
Bekanntlich sind 200,-- Euro je Lebensjahr ohnehin anrechnungsfrei.
Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 SGB-II, wonach 30 % Sperre eintritt, wenn der eHB sein Vermögen Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
"§ 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn …
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen…"
Jawoll, genau um die angesprochenen Punkte geht es!
Man darf über sein gespartes Geld nicht mehr frei verfügen.
Dabei wurde es bereit versteuert - mehrmals!
Beim verdienen, bei den Zinsen, und dann wenn man etwas kauft nochmal!
Es gibt tatsächlich ein Gesetz, was einem vorschreibt, was man mit seinem Geld zu tun hat…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Gibt es jetzt etwa noch eine Vorschrift,
was man mit dem eigens erarbeiteten und versteuerten Geld zu
tun hat?
Ja. Man soll mit seinem eigenen Geld seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Das ist die Intension die dahinter steht. Immerhin lebst du bei ALGII von dem Geld des Steuerzahlers.
Wenn du nun dein Geld verjubelst, um dann die Hand aufzuhalten, könnte man darin eine moralische Inkorrektheit sehen.
Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 SGB-II, wonach 30 % Sperre
eintritt, wenn der eHB sein Vermögen Vermögen in der Absicht
vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder
Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
Aber er hat sein Vermögen ja in der Absicht vermindert, es enorm zu vermehren, und wollte eigentlich die Vorraussetzungen für die Gewährung des ALG II abwenden. Es hat nur nicht geklappt.
Es ist die Frage, ob dieser Paragraph hier angewandt werden kann, weil eigentlich ja jeder wissen sollte, dass beim Spielen die Wahrscheinlichkeit nicht groß ist, mehr als den Einsatz zu gewinnen, sofern einem die Spielbank nicht gehört.
Aber ich weiß nicht, ob es wirklich jeder weiß. Es scheint ja nicht so, sonst würden ja nicht so viele Leute Lotto spielen.
hmm. da fällt mir ein: clevere Methode, das Konto
leerzuräumen, ohne verbauchsnachweise einreichen zu müssen
*fg*
Wenn man 10000 € in Spieljetons umsetzt, darüber bekommt man bestimmt irgendeinen Beleg. Auch ein Spielkasino muss doch buchführen. Und diesen Beleg müsste man wohl ggf. vorweisen. Ob man es allerdings anhand von Belegen nachweisen könnte (und damit auch müsste), wenn man alle 10000 € verloren hat und folglich nicht mehr zurückumtauscht, da habe ich keine Ahnung.
Jawoll, genau um die angesprochenen Punkte geht es!
Man darf über sein gespartes Geld nicht mehr frei verfügen.
Dabei wurde es bereit versteuert - mehrmals!
Beim verdienen, bei den Zinsen, und dann wenn man etwas kauft
nochmal!
Es gibt tatsächlich ein Gesetz, was einem vorschreibt, was man
mit seinem Geld zu tun hat…
So könnte man das sehen. Allerdings gelten derartige Regelungen auch nur für Leute, die die gesetzliche Fürsorgepflicht des Staates (und damit Steuergelder der Allgemeinheit) in Anspruch nehmen, oder sehe ich da was falsch? Verzichte einfach auf Deinen Fürsorgeanspruch, und es erübrigen sich die hier immer wieder gern gelesenen Fragen, wie
Wieviel Geld darf ich behalten?
Darf ich umziehen?
Wieviel qm darf meine Wohnung haben?
Darf ich in den Urlaub, usw. usw…
Glaub mir, das funktioniert, meine Single-Wohnung mit 88m² oder ein kurzfristiger 3wöchiger Urlaub hat noch nie irgendeinen Beamten auf den Plan gerufen…
Greetz, Teutoburger…
Bekanntlich sind 200,-- Euro je Lebensjahr ohnehin
anrechnungsfrei.
Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 SGB-II, wonach 30 % Sperre
eintritt, wenn der eHB sein Vermögen Vermögen in der Absicht
vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder
Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
"§ 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und
des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags
nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden
Regelleistung abgesenkt, wenn …
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach
Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen
in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die
Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II
herbeizuführen…"