Hallo,
im ersten Jahr des Zusammenlebens liegt hier KEINE sogenannte „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des SGB-II“ vor!!!
Das heißt, das JC darf hier nicht sofort die betroffenen Personen als BG einstufen und danach die RL berechnen. Vielmehr steht für mindestens ein Jahr dem betroffenen HE weiterhin sein ALG-2 uneingeschränkt zu bzw. die Kosten der Unterkunft dann aber nur noch anteilsmäßig. Das evtl. Einkommen des anderen Partner bleibt dabei unberücksichtigt ebenso wie diese Person überhaupt dann berücksichtigt werden darf um die RL für den HE zu ermitteln.
Erst nach einem Jahr des Zusammenlebens kann und darf das JC hier beide Partner als BG einstufen.
Was anderes wäre es natürlich, wenn es von Seiten des JC trifftige Gründe gäbe, die hier sofort rückschließen ließen, das hier beide Partner vorhaben gegenseitig Verantwortung zu übernehmen und sich gegenseitig auch zu unterstützen.
Dazu kann man hier auf dieser öffentlich zugänglichen PDF einiges wissenswerte nachlesen:
http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II… (ab PDF-Seite 77 ff).
Unter anderem steht dazu folgendes:
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im SGB II
Prüfung der Einstandsgemeinschaft in zwei Schritten:
- Schritt:
Eine Einstandsgemeinschaft wird vermutet, wenn Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II). Bei Eheleuten ohne gemeinsamen Wohnsitz kann
eine Einstandsgemeinschaft auch ohne gemeinsame Wohnung vorliegen (BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R).
Im ersten Schritt trifft die Behörde die Beweislast, sie muss beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
-
Schritt:
Der „wechselseitige Wille Verantwortung für einander zu tragen und einzustehen“ wird vermutet, wenn Partner
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länger als ein Jahr zusammenleben oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II)
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mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II)
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Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II)
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befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II)
Dieser gesetzlichen und damit behördlichen Vermutung kann aber auch widersprochen werden. Allerdings trifft nun die Betroffenen die Beweislast für das
Nichtvorliegen des Einstandswillens.
Dabei ist zu beachten:
In der Zeit vor einem Jahr des Zusammenlebens „BG in spe“
In der „BG in Spe“–Zeit, also im ersten Jahr des Zusammenlebens haben die Partner Leistungsansprüche wie bei einer Wohngemeinschaft.
Das heißt:
– es ist der alleinstehenden Regelsatz von 374 EUR zu zahlen
– es besteht Anspruch auf den jeweiligen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
– Unterkunftskosten sind jeweils in der Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze der jeweiligen Person zu zahlen (2 x 50 qm)
Hat sich die „noch WG“ von einer „BG in Spe“ in eine BG gewandelt, werden nur noch die BG-Leistungen erbracht.
Liegt keine BG vor, muss der Hartz IV- Empfänger auch keine Einkommensunterlagen seines Partners vorlegen. Auch besteht keine Ermittlungspflicht Nachweise über Einkommensverhältnisse, von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen (LSG NB v. 14.01.2008 – L 7 AS 772/07 ER).
»Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammen leben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II rechtfertigen« (LSG NRW v. 04.07.2007 - L
19 B 56/07 AS ER).
Gleiches kann man auch in den Handlungshinweisen des JC nachlesen, welche man hier einsehen kann:
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
(ab PDF-Seite: Hinweise Seite 15 § 7 – Randzeichen (Rz) 7.16 - Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft;
7.17 - gesetzliche Vermutung; 7.18 - Versorgung von Kinder und Angehörigen im Haushalt; 7.19 - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung).
Nochmals, erst nach einem Jahr dürfte meines Erachtens und wenn keine Gründe auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sofort schließen ließen, das JC die beiden Partner als BG einstufen. Vorher hat der bisherige Leistungsbezieher weiterhin Anspruch auf den vollen Regelsatz eines Alleinerziehenden sowie der anteilsmäßigen Kosten der Unterkunft für die gemeinsam genutzte Wohnung.
lg