Alg2 und Zusammemzug

Hallo,

Man bezieht im Moment Alg2 für einen selber und den Sohn (2jahre).
Nun würde man gern mit dem Freund,der arbeiten geht(nicht der KindesVater),zusammen ziehen.
Muss dieser dann komplett für beide aufkommen oder wie wird es von der Arge geregelt??

Hallo Steph,

für den Sohn sollte man Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beantragen (unabhängig vom Rest)

Und soweit mir bekannt ist, gilt eine Partnerschaft erst dann als gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, wenn man länger als 2 Jahre zusammen lebt.

Gruß, DC

Hi, wenn der Freund zu euch zieht wird sein Einkommen auf dein ALGII angerechnet, ihr seit ja jetzt eine Bedarfsgemeinschaft.

Also ich bekomme Alg2 Aufstockung,Kindergeld und Unterhalt für meinen Sohn.
Wenn würden wir uns eine neue gemeinsame Wohnung suchen!!

Es gilt dann die Bedarfsgemeinschaft. Das wird dann vom Jobcenter alles neu berechnet (Miete, ALG2).

Hallo,

im ersten Jahr des Zusammenlebens liegt hier KEINE sogenannte „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des SGB-II“ vor!!!

Das heißt, das JC darf hier nicht sofort die betroffenen Personen als BG einstufen und danach die RL berechnen. Vielmehr steht für mindestens ein Jahr dem betroffenen HE weiterhin sein ALG-2 uneingeschränkt zu bzw. die Kosten der Unterkunft dann aber nur noch anteilsmäßig. Das evtl. Einkommen des anderen Partner bleibt dabei unberücksichtigt ebenso wie diese Person überhaupt dann berücksichtigt werden darf um die RL für den HE zu ermitteln.

Erst nach einem Jahr des Zusammenlebens kann und darf das JC hier beide Partner als BG einstufen.

Was anderes wäre es natürlich, wenn es von Seiten des JC trifftige Gründe gäbe, die hier sofort rückschließen ließen, das hier beide Partner vorhaben gegenseitig Verantwortung zu übernehmen und sich gegenseitig auch zu unterstützen.

Dazu kann man hier auf dieser öffentlich zugänglichen PDF einiges wissenswerte nachlesen:

http://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II… (ab PDF-Seite 77 ff).

Unter anderem steht dazu folgendes:

Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im SGB II

Prüfung der Einstandsgemeinschaft in zwei Schritten:

  1. Schritt:
    Eine Einstandsgemeinschaft wird vermutet, wenn Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II). Bei Eheleuten ohne gemeinsamen Wohnsitz kann
    eine Einstandsgemeinschaft auch ohne gemeinsame Wohnung vorliegen (BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R).

Im ersten Schritt trifft die Behörde die Beweislast, sie muss beweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

  1. Schritt:
    Der „wechselseitige Wille Verantwortung für einander zu tragen und einzustehen“ wird vermutet, wenn Partner

  2. länger als ein Jahr zusammenleben oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II)

  3. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II)

  4. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (§ 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II)

  5. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II)

Dieser gesetzlichen und damit behördlichen Vermutung kann aber auch widersprochen werden. Allerdings trifft nun die Betroffenen die Beweislast für das
Nichtvorliegen des Einstandswillens.

Dabei ist zu beachten:

In der Zeit vor einem Jahr des Zusammenlebens „BG in spe“

In der „BG in Spe“–Zeit, also im ersten Jahr des Zusammenlebens haben die Partner Leistungsansprüche wie bei einer Wohngemeinschaft.

Das heißt:
– es ist der alleinstehenden Regelsatz von 374 EUR zu zahlen
– es besteht Anspruch auf den jeweiligen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
– Unterkunftskosten sind jeweils in der Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze der jeweiligen Person zu zahlen (2 x 50 qm)

Hat sich die „noch WG“ von einer „BG in Spe“ in eine BG gewandelt, werden nur noch die BG-Leistungen erbracht.

Liegt keine BG vor, muss der Hartz IV- Empfänger auch keine Einkommensunterlagen seines Partners vorlegen. Auch besteht keine Ermittlungspflicht Nachweise über Einkommensverhältnisse, von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen (LSG NB v. 14.01.2008 – L 7 AS 772/07 ER).

»Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammen leben, können nur besonders gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II rechtfertigen« (LSG NRW v. 04.07.2007 - L
19 B 56/07 AS ER).

Gleiches kann man auch in den Handlungshinweisen des JC nachlesen, welche man hier einsehen kann:

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
(ab PDF-Seite: Hinweise Seite 15 § 7 – Randzeichen (Rz) 7.16 - Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft;
7.17 - gesetzliche Vermutung; 7.18 - Versorgung von Kinder und Angehörigen im Haushalt; 7.19 - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung).

Nochmals, erst nach einem Jahr dürfte meines Erachtens und wenn keine Gründe auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sofort schließen ließen, das JC die beiden Partner als BG einstufen. Vorher hat der bisherige Leistungsbezieher weiterhin Anspruch auf den vollen Regelsatz eines Alleinerziehenden sowie der anteilsmäßigen Kosten der Unterkunft für die gemeinsam genutzte Wohnung.

lg

Hallo.

Es gibt genau zwei Möglichkeiten eines Zusammenzuges. Die erste wäre, wenn man eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Dies hat dann zur Folge, dass das Einkommen des Mannes voll auf das Familieneinkommen mit angerechnet wird. Auch das UVG kann unter umständen hier gestrichen werden (sofern welches bezogen wird) da der Mann die Erziehung mit übernimmt, und somit die Voraussetzungen für das allein Erziehen nicht mehr gegeben sind. Dies ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich. (Sachbearbeiterabhängig)

Die zweite Möglichkeit wäre die Gründung einer WG. Hier bei ist zu beachten, dass der Mann ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben muss. Die Haushaltstrennung muss dabei nachgewiesen werden Können. Kleiderschrank im eigenen Zimmer, eigenes Bett, eigener Tisch… Wo die Behörden hierbei gern Probleme machen, ist bei gemeinsamer Nutzung der Küche. Hier empfehle ich, dass der gemeinsam Genutzte Kühlschrank einen extra Bereich für den Mann enthält. Bei Kontrolle durch das Job Center muss erkennbar sein, dass er sich selbst verpflegt. Wenn der Mietsvertrag unter deinem Namen läuft, muss er entweder durch den Vermieter in eine WG umgewandelt werden, oder ihr macht einen Untermietsvertrag. Sein Mietanteil wird dann selbstverständlich verrechnet. Alles andere Bleibt an finanziellen Mitteln wie bis her. Auch wird das UVG dann nicht entzogen, da glaubhaft dagelegt werden kann, dass es sich hier um einen reinen Nutzenzusammenzug handelt.

Sollten diese Erfahrungstipps nicht reichen, empfehle ich einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Da ich keine Rechtsanwältin bin, sind die von mir gemachten Tipps auch nur als solche anzusehen, auch wenn sie aus eigener Lebenserfahrung stammen. :smile:)

LG Manu

Für ein Jahr akzeptiert das JobCenter die Erklärung, dass ihr lediglich eine Wohngemeinschaft bildet.

Erst danach kann die Behörde von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Es werden also lediglich die anteiligen Wohnkosten, der dritten Person gekürzt.

Nach Ablauf des Jahres wird sein Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet. Hierbei bleiben 100 € anrechnungsfrei. Der Rest wird zu 80 % als Einkommen vrrechnet.

ich werdet höchstwahrscheinlich als bedarfsgemeinschaft zählen und dann wird sein gehalt beim alg2 antrag mit angerechnet.

Hallo,

wenn Sie ein Jahr zusammenleben, dann werden Sie

als eine Bedarfsgemeinschaft betrachtet, weil man dann davon ausgeht, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt

Hallo,
zieht ihr zusammen, bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung eines Anspruchs auf Leistungen müssen alle Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden, auch die dessen, der in Lohn und Brot steht. Die Arge berechnet den Anspruch für euch drei. Sollte das Einkommen gleich oder größer eines Leistungsanspruchs sein, kann es passieren, das der Verdienende für die nicht Verdienenden aufkommen muss. Ob es Freibeträge gibt, weiß ich nicht.

Hallo,

normaler Weise wird das 1. Jahr nicht als zusammen wohnend gesehen, dass ist aber von Amt zu Amt unterschiedlich.
Danach werden alle Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Bedarfs herangezogen.
Der Freund muss dann mit seinen Einkünften her halten.
Oder man muss dem Amt beweisen, dass man 2 Haushalte in einer Wohnung führt.
Getrennt kochen,getrennte Vorräte, getrennte Schränke, getrennte Betten…u.s.w.

Gruß
Franjo

Dann macht das doch.

Also ich bekomme Alg2 Aufstockung,Kindergeld und Unterhalt für
meinen Sohn.
Wenn würden wir uns eine neue gemeinsame Wohnung suchen!!

Hallo Steph120290,
für das Kind wird wohl der Vater zahlen.
Für Dich würde dein Freund aufkommen müssen.
Auch für die Krankenkasse.
Ich würde empfehlen ein kleines Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen zu mieten.
Jeder hat dann sein eigenes Reich.
Bedarfsgemeinschaft ist Sch…!

Gruß
Wuddel

Man bezieht im Moment Alg2 für einen selber und den Sohn
(2jahre).
Nun würde man gern mit dem Freund,der arbeiten geht(nicht der
KindesVater),zusammen ziehen.
Muss dieser dann komplett für beide aufkommen oder wie wird es
von der Arge geregelt??

Hallo verehrte/r User/in,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
*Meine Stellungnahme:*
Sie sollten sich mit diesem Problem an einen Fachanwalt wenden.
MfG USKO

Ich glaub zwar ich bin etwas spät geb aber trotzdem mal meinen Senf noch dazu

Da kommt drauf an wie das der Bearbeiter sieht! Es sind immer brenzlige situationen, die auch mit einem Hausbesuch geklärt werden! Je nach Lage und Sichtweise des Bearbeiters kann es sein dass ihr ein jahr als getrennt geführt wird nach einem Jahr wäre es dann so oder so so das ihr zusammengerechnet werden würdet und er in dem Sinne mit für euch aufkommen müsste

Liebe Grüße!
Wuja