Alg2 und Zusammemzug

Hallo,

Man bezieht im Moment Alg2 für einen selber und den Sohn (2jahre).
Nun würde man gern mit dem Freund,der arbeiten geht(nicht der KindesVater),zusammen ziehen.
Muss dieser dann komplett für beide aufkommen oder wie wird es von der Arge geregelt??

Ja.
Allerdings werden Freibeträge von seinem Einommen berücksichtigt.
Bekommt das Kind zum Kindergeld noch Unterhalt und reicht dieses Geld seinen Bedarf zu decken (pro Kopf Anteil der Miete plus Regelsatz) fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft raus und der Mann muss nur für die Mutter aufkommen.

Hallo,

Man bezieht im Moment Alg2 für einen selber und den Sohn
(2jahre).
Nun würde man gern mit dem Freund,der arbeiten geht(nicht der
KindesVater),zusammen ziehen.
Muss dieser dann komplett für beide aufkommen oder wie wird es
von der Arge geregelt??

das hängt von ein paar Dingen ab, schön erklärt hier:
http://hartz.info/index.php?topic=30.0

Gruß

osmodius

Hallo

Muss dieser dann komplett für beide aufkommen

Nein. Er muss sich kopfanteilig an den gemeinsamen Unterkunftskosten beteiligen (und ansonsten halt für sich selber sorgen.)

Alles Andere ist davon abhängig, wie das Paar sein finanzielles/ wirtschaftliches Zusammenleben im Alltag regelt - und das ist eine rein freiwillige Angelegenheit zwischen den beiden. Unverheiratet ohne gemeinsames Kind besteht keine Unterhaltspflicht/ kein Unterhaltsanspruch - weder zwischen den beiden Partnern noch zwischen Fraus Kind und dem Freund.
Sie entscheiden selber, ob sie sich „nur“ die Unterkunftskosten und ggf. die Kosten für Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel teilen und ansonsten getrennt wirtschaften , wie jede „übliche“ WG (in dem Fall leben sie nicht als 3er-Bedarfsgemeinschaft zusammen) … oder ob sie finanziell füreinander einstehen und sorgen und gemeinsam wirtschaften wollen (in dem Fall wären sie eine Einstehens-Bedarfsgemeinschaft, und sein und ihr Einkommen würde für die Bedarfe aller drei Personen berücksichtigt werden.)

LG

Wenn der Mann nicht der Kindsvater ist wird das Jobcenter im ersten Jahr des Zusammenleben warscheinlich nicht weiter drauf reagieren.

Das SGB II vermutet, erst wenn Mann und Frau länger als ein Jahr zusammen leben diese füreinander einstehen. Man kann also im ersten Jahr abstreiten dass der oder die „Mitbewohner/in“ für einander einstehen"

Wenn das Jobcenter nach dem Gesetz geht wird also das Jobcenter nach ein Jahr nachbohren ob jetzt eine sogenannte Einstandgsgemeinschaft vorliegt.

Sollte eine Einstandsgemeinschaft vorliegen, wird der Freund Bestandteil der sogenannten Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen würde berücksichtigt werden.