ALG2 zurückzahlen ja oder nein?

Hallo Zusammen,

folgender theoretischer Fall:

ein Angestellter wird nach 10 Monaten sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit gekündigt und hat logischerweise keinen Anspruch auf ALG1. Er beantragt ALG 2 und bekommt das auch! Parallel läuft eine Arbeitsschutzklage. Diese zieht sich hin und die Person hat inzwischen schon wieder normale Arbeit und ein geregeltes Einkommen.

Durch den gerichtlichen Vergleich endet das Arbeitsverhältnis nach 12 Monaten wodurch der Anspruch auf ALG 1 entsteht. Muss die Person dann das ALG 2 zurückzahlen? Fakt ist für 2 Monate ALG 2 erhält die Person rückwirkend Gehalt und für 4 Monate entsteht der Anspruch auf ALG 1. Zählt das Zuflussprinzip und es ist nichts zurückzuzahlen oder muss für die 2 Monate zurückgezahlt werden und für die 4 Monate gibt es eine Nachzahlung, da ALG 1 ja höher ist als ALG 2.

Danke schon im voraus für Eure Antworten!!

benhed

Hallo

Beim Gehalt bin ich mir ziemlich sicher, dass da einfach das Zuflussprinzip zählt. Umgekehrt wird einem ja auch Gehalt angerechnet, dass einem während des Alg-II-Bezugs ausgezahlt wird, auch wenn es für einen in ganz anderen Zeitraum zugestanden hätte.

Beim Alg I bin ich mir nicht so sicher. In der hier beschriebenen Konstellation kommt es nicht so häufig vor, so dass ein Gerichtsverfahren läuft. Aber vielleicht hätte das Jobcenter ja mit sowas rechnen müssen oder können, und das Alg II als Darlehen zahlen müssen.

Ich würde mir die genauen Paragraphen nennen lassen, wenn es zurückgefordert wird. Sowas muss nämlich begründet und kann nicht einfach so gefordert werden.

Außerdem will ich auf den Paragraphen 45 des 10. Sozialgesetzbuches hinweisen, nach dem ein Bescheid nicht rückgängig gemacht werden kann, wenn das Geld berreits gutgläubig ausgegeben wurde und der Hilfeempfänger alle wichtigen Tatsachen angegeben hat. Das Jobcenter wusste damals doch von dieser Klage?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Viele Grüße

Grammatikalisch nicht ganz richtig …
… aber hoffentlich trotzdem verständlich …