Algem. verbindliche Tarifvertr. bindend?

Hallo,

ich habe da ein Verständnisproblem.

einerseits lese ich, dass die als allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge über den anderen Tarifverträgen stehen.
http://www.personalorder.de/index.php?load=3,2,3,7
http://www.fau.org/artikel/art_030519-201846

Andererseits fand ich diese umfangreiche Seite:
http://www.hrm.de/SITEFORUM?&t=/Default/gateway&i=11…
wonach man diese Mindestlöhne wohl umgehen kann:

[…]Wenn man Berufsgruppen beschäftigt, die unter verschiedene allgemeinverbindliche TV fallen (typisches Beispiel: Gebäudereiniger und Wachschutz), stellt man seine Mitarbeiter in den Betrieben so zusammen, dass die überwiegende Arbeitszeit auf den für den Arbeitgeber günstigeren Tarifvertrag entfällt. Die Vermischung der Tätigkeiten muss so stark sein, dass nicht selbstständige Betriebsabteilungen vorliegen, die jede für sich unter einen unterschiedlichen Tarifvertrag fallen.[…]

Kann mir jemand erklären, was nun gilt und es wirklich so einfach ist, das Ganze ausgerechnet im Leiharbeiterbereich wieder zu umgehen?
Dann wäre die allgemeine Verbindlichkeitserklärung ja für den A***.

TM

Hallo,

ist doch ganz einfach:

Das Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz steht auch über dem zwischen Verleiher und Zeitarbeiter im Arbeitsvertrag vereinbarten Tarifvertrag bei einem Zeitarbeiter.

Das AÜG sagt normalerweise, dass der Zeitarbeiter die Anstellungsbedingungen beim Entleiher bekommen muss, es sei denn, der Verleiher vereinbart mit dem Zeitarbeiter die Anwendbarkeit eigener Tarife, weil Tarifverträge grds. als gerecht gelten.

Diese Ausnahme mit den eigenen Zeitarbeitstarifen gilt aber nicht, wenn auf die Arbeit das Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz Anwendung findet. Entleihe ich als Verleiher also einen Zeitarbeiter als Gebäudereiniger an eine Gebäudereinigerfirma (Entleiher), dann muss der mindestens den Gebäudereinigertarif bekommen.

Was aber, wenn der Zeitarbeiter ein Security-Mitarbeiter ist, der nicht nur Streife gehen, sondern bei seinen Kontrollgängen auch putzen soll? Angenommen er putzt zu 1/3 seiner Arbeitszeit und nimmt im Rest der Zeit Bewachungsaufgaben wahr. Was soll er denn dann bekommen? Im Tarifsektor wird immer nach der Tätigkeit eingruppiert, die überwiegend (=über 50 %) ist, denn man kann als AG ja schlecht dem AN hinterherrennen, ob er gerade Tätigkeit 1 oder 2 verrichtet. Also ist es gerecht, dass er nicht Gebäudereinigertarif bekommt, wenn er nicht überwiegend putzt.

Das kann man natürlich auch so „gestalten“, solche Konstrukte aber auch in der Praxis durchzuhalten, erscheint mir mühsam.

Viele Grüße
EK

Hallo Ekkehard,

vielen Dank für deine anschauliche Ausführungen!

Aber eine kleine zusatz-Verständnisfrage hätte ich noch:

Entleihe ich als Verleiher also einen
Zeitarbeiter als Gebäudereiniger an eine Gebäudereinigerfirma
(Entleiher), dann muss der mindestens den Gebäudereinigertarif
bekommen.

in Kombination mit diesem:

Im Tarifsektor wird
immer nach der Tätigkeit eingruppiert, die überwiegend (=über
50 %) ist,

Wenn jemand als elektrikerr=Tätigkeit=erlernter Beruf in einer Anwaltskanzlei=Entleiher eingesetzt wird, bekommt er dann trotzdem den Mindestlohn für einen Elektriker, oder nur, wenn er an eine Elektrikerfirma ausgeliehen wird?

Will heißen, ist der Anspruch auf Mindestlohn an die Branche des Entleihers plus der dortigen Tätigkeit bekoppelt, oder reicht es auch, dass der erlernte Beruf bei einem Entleiher ausgeführt wird?

Grüße TM

Hallo,

Wenn jemand als elektrikerr=Tätigkeit=erlernter Beruf in einer
Anwaltskanzlei=Entleiher eingesetzt wird, bekommt er dann
trotzdem den Mindestlohn für einen Elektriker, oder nur, wenn
er an eine Elektrikerfirma ausgeliehen wird?

die Behörden sagen: Mindestlohn für Elektrohandwerk.

Es gibt aber auch Anwälte mit abweichender Auffassung

http://www.berater-der-zeitarbeit.de/kunden/download…

Viele Grüße
EK

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Hallo,

Es gibt aber auch Anwälte mit abweichender Auffassung

http://www.berater-der-zeitarbeit.de/kunden/download…

vielen Dank!

Alles recht kompliziert. Wenn ich es recht überblicke ist die ganze Allgemeinverbindlichkeitserklärung somit wieder für die Katz, weil gerade die, die sowieso niedrige Löhne zahlen (Zeitarbeit/Leiharbeit)
die angemessenen Löhne doch wieder umgehen können.

Viele Grüße

Dito TM

Hallo,

Alles recht kompliziert. Wenn ich es recht überblicke ist die
ganze Allgemeinverbindlichkeitserklärung somit wieder für die
Katz, weil gerade die, die sowieso niedrige Löhne zahlen
(Zeitarbeit/Leiharbeit)
die angemessenen Löhne doch wieder umgehen können.

wieso das denn?

Wenn der Verleiher dem ausgeliehenen Elektriker nicht den Mindestlohn des Elektrohandwerks zahlen möchte, kann man ihn verklagen.

Auch die Bundesagentur für Arbeit (hier die jeweilige Regionaldirektion des Landes) ist an dieser Info bestimmt interessiert, die machen die Aufsicht über Verleihfirmen und erteilen (und entziehen) die Erlaubnisse zum Verleih.

Wenn die der Auffassung sind, dass sich der Verleiher nicht auf seinen Tarifvertrag stützen kann, wenn er Arbeitnehmergruppen aus dem AEntsG verleiht, dann könnte das Probleme mit der Verleiherlaubnis geben…

Viele Grüße
EK

Hallo,

wieso das denn?

vermutlich hat mich dein letztet Link mit den Hinweis auf Ansichten der Anwälte und der Beitrag aus meinem Link etwas verwirrt.

Fazit
Am Ende wird es sein wie immer. Neue Gesetze schaffen neue Vermeidungsstrategien der Arbeitgeber, die Rechtsprechung und vielleicht auch der Gesetzgeber werden hierauf reagieren, und das Spiel beginnt von Neuem. Noch stehen die Chancen jedenfalls gut, durch eine geschickte Zusammensetzung von Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen die Anwendbarkeit von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zu verhindern oder jedenfalls auf so wenige Arbeitnehmer wie möglich zu konzentrieren.

Wenn der Verleiher dem ausgeliehenen Elektriker nicht den
Mindestlohn des Elektrohandwerks zahlen möchte, kann man ihn
verklagen.

So dachte ich mir das eigentlich auch.

Auch die Bundesagentur für Arbeit (hier die jeweilige
Regionaldirektion des Landes) ist an dieser Info bestimmt
interessiert, die machen die Aufsicht über Verleihfirmen und
erteilen (und entziehen) die Erlaubnisse zum Verleih.

Für einen Bekannten meldete ich eine ZA schonmal der Regionaldirektion, aber die machen fleißig weiter mit ihrer Abzockerei.
Wie aktiv die sind, ist demnach fraglich. Ich las, dass die auch sehr unterbesetzt und überfordert sind.

Nochmals danke!
Man wird sehen, wie sich Betroffene verhalten. Bei der heutigen Arbeitsplatzsituation haben die Firmen ganz gute Karten, dass sich die AN nicht wehren.

Grüße TM