Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,ich habe am 3.09. einen Alg II Antrag gestellt,der noch nicht bewilligt ist.Benötigt wird Alg II ab Oktober. Da mein Sohn 19 und meine Tochter 22 zur Bedarfsgemeinschaft zählen, musste sie eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.
Sie mussten sofort eine Maßnahme zur Eingliederung im Berufsbildungszentrum antreten.Mein Sohn hat nun ab 1.11 eine Zivildienststelle.Er würde also von Oktober bis Ende November mit zur Bedarfsgemeinschaft zählen und dann zur Haushaltsgemeinschaft.
Jetzt meine Frage
Da wir noch keinen Bewilligungsbescheid haben und auch erst für nächsten Monat Alg II beantragt haben, müssen beide trotzdem diesen Monat zum Berufsbildungszentrum, also quasi ohne Bezahlung?
Vielen Dank für Ihre Anwort
Im Grunde genommen nicht! Da alle U25-Bedarsgemeinschaftsmitglieder erst dann unter das SGB II fallen, wenn der Bewilligungszeitraum eintritt. In diesem Fall tritt also die Eingliederungsvereinbarung erst dann in Kraft, wenn per Bescheid eine BG vorhanden ist.
Hochachtungsvoll
Wolfgang Oertel
03588/206809
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
eine Eingliederungsvereinbarung soll ja eigentlich dem Zweck dienen, eine Eingliederungsstrategie festzuhalten (um den ALG II-Empfänger zu Helfen letztendlich auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen), mittlerweile ist diese leider aber zum unsinnigen Selbstzweck verkommen und wird neurotisch ohne Sinn und Verstand von den Vermittlern abgeschlossen.
Zu der beschriebenen Situation sei angemerkt:
-
die Eingliederungsvereinbarung kann eigentlich erst im dem Moment gelten, wenn ein Leistungsbescheid ergangen ist (ist im diesem Fall noch nicht erstellt worden). Daher muss in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden, dass sie nur vorbehaltlich eines Leistungsbezuges Gültigkeit hat (und auch erst dann)
-
in der Eingliederungsvereinbarung muss laut Rechtsprechung eine eindeutige Eingliederungsstrategie festgehalten sein. Das kann in dem beschriebenen Fall gar nicht geschehen sein, wenn ihr Sohn nach einem Monat nachweislich den Zivildienst beginnt. Daher ist stark anzunehmen, dass die getroffenen Vereinbarungen/der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten
-
ist vom Vermittler klar erklärt worden, dass der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung verhandelbar ist und der Kunde auf jeden Fall ein Mitspracherecht hat, oder wurde diese einfach ohne Rücksprache vorgelegt und die Kinder gleich zu Unterschrift gedrängt? Eine Eingliederungsvereinbarung kann durchaus einige Tage mit nach Hause genommen und in Ruhe durchgelesen werden. Änderungswünsche müssen besprochen werden. Außerdem muss ausdrücklich(!) auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein.
-
problematisch ist, dass die Eingliederungsvereinbarungen schon unterschrieben wurden und viele Vermittler nicht mit sich reden lassen, wenn sie für sich schon irgendwelche Pläne gefasst haben. Hier mangelt es also oft am Einsehen.
Aufgrund der schon geleisteten Unterschrift ist die Eingliederungsvereinbarung vordergründig erst einmal gültig. Dagegen steht, dass noch kein Leistungsbescheid ergangen ist und aktuell noch keiner Kunde der ARGE ist. Zu vermuten ist außerdem, wie schon beschrieben, dass hier bei Abschluss massive Formfehler gemacht wurden und eine Sanktion gegen einen Verstoß einer Überprüfung bei Widerspruch nicht lange bestand hätte. Da es aber eigentlich nicht soweit kommen sollte, würde ich im Zweifel ein Schreiben an die Standortleitung der ARGE verfassen und erklären, dass die Eingliederungsstrategien keinen Sinn machen (leider kenne ich den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung nicht, daher kann ich nicht näher darauf eingehen) und die Art des Abschlusses fragwürdig ist.
Was ich damit auch erklären möchte ist, selbst wenn die Kinder rechtlich eigentlich an keinen Maßnahmen teilnehmen müssen, sind die Folgen bei einer Verweigerung in dem Fall, dass die ARGE eine gegenteilige Meinung vertritt, immer mit viel Arbeit, Ärger, Widersprüchen etc. verbunden…
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Erklärung.Ich habe mich auch schon kundig gemacht.
Interessant ist, dass die Dame von der Arge nur betont hat er müsse dies unterschreiben und er müsste sofort aktiviert werden^^ es sei schließlich Gesetz.Es war eher ein Befehl von ihr dass er zum BBZ muss, von Absprache oder Besprechen war da nichts zu hören.
Naja lassen wir es die zwei Monate dabei.Schaden kann es nicht wenn er es macht 
Trotzdem vielen Dank für die Mühe
Schöne Grüße Sabine
Hallo,
auch wenn es etwas kompliziert scheint, ich muß so anfangen:
Die EV ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 53 SGB X ff. angelegt. Dies bedeutet eigentlich, dass sich beide Vertragspartner binden und der Vertrag auf „Augenhöhe“ geschieht. In der Praxis ist dies oft nicht gegeben.
Entscheidend scheint mir in Ihrem Fall die Frage, ob die EV Ihren Kindern (die beide erwachsen sind) einen Nutzen bringt. Also bringt das Berufsbildungszentrum für Ihre Kinder „Vorteile bzgl. der beruflichen Förderung“? Wenn ja, könnte der vorzeitige Beginn (also vor Bezug des AlgII) eigentlich nur in Ihrem Sinne sein.
Vermutlich sehen Sie den Vorteil nicht und deshalb folgende Antwort:
Sie (also die Kinder) können Widerspruch einlegen und die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen (insbesondere den Zeitpunkt).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 15 SGB II muss jeder Hilfebedürftige auf Verlangen des Trägers eine Eingliederungsvereinbarung schließen.
Aus meiner Sicht tritt „Hilfebedürftigkeit“ im Sinne der EV erst ab Leistungsgewährung ein. Eine vorherige Verpflichtung halte ich für fragwürdig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Hallo,
vielen Dank für die informative Anwort,hat mir sehr geholfen.
MFG Sabine