Hallo!
Nehmen wir folgendes an:
Hans hat nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit nen Arbeitsplatz gefunden. Trotz Arbeit isser aber weiter „auf staatliche Transferleistungen“ angewiesen, denn er hat ne Frau u Töchter zu ernähren.
Die Probezeit is auf 6 Monate angesetzt, im Arbeitsvertrag stehen keine abweichenden Fristen, also sind die gesetzlichen Regelungen (14 Tage zum 15. bzw Monatsende) anzusetzen. Die ersten 3 Monate sind nun rum u Hans is gesundheitlich nich weiter in der Lage den Job (der ihm ansonsten aufgrund der Abwechslung durchaus gefällt) voll auszuüben u steht nun vor der Entscheidung:
Entweder
- selber kündigen u Repressalien (Kürzungen werden von Hans´ JC per sofort durchgeprügelt) seitens der Arge/JobCenter riskieren, obwohl gesundheitliche Aspekte den Ausschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben.
ODER - mitm Boss reden u von ihm kündigen lassen.
Das Problem:
Im AV ist lediglich bei Kündigung (egal, von wem initiiert) eine unbezahlte Freistellung bis zum endgültigen Ausscheiden unter Anrechnung von Urlaub u Überstunden vermerkt. Wer zahlt aber dann für diesen Zeitraum, wenn Urlaub u Überstunden nich für die 14 Tage reichen? Wenn Hans wieder ALGII bekommt, greift das ja erst ab dem Tag, wo er wieder fürn Arbeitsmarkt verfügbar is (also nach den 14 Tagen), oder zahlt die Arge/JobCenter ab dem ersten Tag der unbezahlten Freistellung, da eine Bedürftigkeit vorliegt? Oder sollte er sich ggf per sofort kündigen lassen? Eine Rückdatierung der Kündigung wäre aber auch unklug, denn ein AN muss ja sofort/unverzüglich bei Bekanntwerden der Kündigung beim JC vorsprechen u sich arbeitslos melden…
Der AG is ein zugänglicher Mensch u Hans möchte ihn nur äusserst ungern im Streit verlassen, aber finanziell versteht der AG keinen Spass u Hans kann sich Grosszügigkeiten in dieser Grössenordnung schlicht nich leisten…
Gruss
Mutschy