ALGII und Partnerschaft

Hi,

folgende Situation. Jemand hat nach Auslaufen des Geldes einer Ich-AG Arbeitslosengeld II beantragt, da das Geschäft noch nicht wie gewünscht angelaufen war / ist. Trotz mehrmaligen Nachfragens auch hinsichtlich Krankenkasse wurde ihm nun gesagt, er würde keinen Cent bekommen.

Begründung war, seine Freundin (wohnen zusammen mit Familie in Haus auf verschiedenen Ebenen) würde zuviel verdienen. Wenn man allein Miete abzieht, so bleiben den beiden noch 600 EUR zum Lebensunterhalt. Hinzu kommt, dass sie noch zwei Kredite abbezahlen muss. Darauf wurde geantwortet, dass sie dann eben die Kredite kündigen müsse und einen Offenbarungseid leisten müsse. Einer der Kredite läuft jedoch für das Auto, das sie für ihre tägliche Fahrt zur Arbeit braucht. Dh. würde ihr das Auto weggenommen werden, wäre sie auch arbeitslos, würden sie dann wohl beide Arbeitslosengeld II beziehen können. Das kann kaum der Sinn in diesem Wahnsinnssystem sein.

Er meinte, dann müsse er sich wohl von seiner Freundin trennen, um Arbeitslosgengeld II zu erhalten. Die Sachbearbeiterin meinte, so hätte sie es auch nicht gemeint.

Er hätte auch noch angeben können mit ihr in einer WG zu leben, doch er wollte nicht lügen.

Würden beide heiraten, würde sie auch mehr herausbekommen. Aber ich denke, den Heiratsantrag wird er ihr eines Tages aus anderen Gründen machen.

Nun, wenn auch ein Partner einen anderen Partner mitfinanzieren muss, so ist doch ein Unterschied zwischen den vollen Satz zu erhalten und gar nichts zu erhalten.

Würde man die Oma in ein Altenheim stecken, für die Mutter auch eine Pflege besorgen bzw. würde er sich dann noch von seiner Freundin trennen, hätte er Anspruch auf ALGII. Wo ist hier der SOZIALstaat?

Damit einer hier ALGII bekommt, würde eine ganze Familie in Mitleidenschaft gezogen werden müssen bzw. insgesamt entstünden durch Pflegeheim, Pflegedienst doch noch viel höhere Kosten…

Welche Möglichkeiten hat dieser Mensch doch etwas Geld zu bekommen? 600 EUR im Monat für zwei Personen nebst Kredite, Versicherungen… ist halt nicht wirklich etwas von dem man leben kann. Und wie sollte sich das auch auf die Beziehung auswirken, wenn jemand der voll arbeitet durch den Partner auch auf Sozialhilfeniveau gedrückt wird?

Ciao,
Romana

Hallo,

ist ja eine ziemliche Frechheit der Fallmanagerin, darauf hinzuweisen, dass der Partner dann halt Offenbarungseid machen muss. Bei der Arbeitsagentur kann man die „Vorschriften“ bzw. das Gesetz zur Grundsicherung einsehen. Genau mal durchlesen. Viele Fallmanager schießen nämlich weit übers Ziel hinaus.

Evtl. mal auch im Forum und auf der HP von www.tacheles-sozialhilfe.de nachfragen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
es ist tatsächlich relativ problematisch mit der eheähnlichen Gemeinschaft.
Hilfetip: Der (noch) Geld verdienende Partner muss sich schriftlich weigern (ggf. per eidesstattliche Erklärung), den jeweils anderen zu unterhalten. Besonders, wenn es darum geht, den eigenen Unterhalt zu gefährden (bei weiteren Verpflichtungen usw.).
Eine gesetzliche Vorschrift (Unterhalt) gibt es nicht! Will sagen: Der Unterhalt wäre nicht einklagbar - und damit existiert auch laut unseren Gesetzen keine Verpflichtung.
Dann gegen den Bescheid sofort Widerspruch einlegen UND gerichtlich vorgehen (Sozialgericht, Rechtsantragsstelle - kostenlos) und einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Grösstenteils sitzen dort RechtspflegerInnen, die das Thema kennen. Belege mitnehmen wie aktueller Kontoauszug usw. sowie alle behördlichen Schreiben.

Es gibt genau zu diesem Thema auch eine öffentliche Petition, an der sich alle beteiligen (können) sollten!
Direkter Link:
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_pe…

Gruss
Werner

Hallo,
es ist tatsächlich relativ problematisch mit der eheähnlichen
Gemeinschaft.
Hilfetip: Der (noch) Geld verdienende Partner muss sich
schriftlich weigern (ggf. per eidesstattliche Erklärung), den
jeweils anderen zu unterhalten.

Es geht doch nicht darum, dass der eine in einer eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen Unterhalt schulden würde, das war noch nie so. Es geht darum, dass zwei Personen, die zusammen leben, einfach nach Gesetzen der Logik für den einzelnen geringere Lebenshalungskosten haben. Das ist ja kein Unterhaltstatbestand, sondern eine tatsächliche Beobachtung, auf die zu reagieren meiner Meinung nach angemessen ist.
Ich wohne mit meiner Freundin zusammen, wenn ich das nicht täte, hätte ich finanziell erhebliche Schwierigkeiten und das ist doch sicherlich normal so. Es geht nicht um Untehaltspflichten, sondern um eine tatsächliche Unterstützung, die mit Sicherheit gewährt wird.

Frank

Hallo Frank,

Es geht doch nicht darum, dass der eine in einer eheähnlichen
Gemeinschaft dem anderen Unterhalt schulden würde, das war
noch nie so. Es geht darum, dass zwei Personen, die zusammen
leben, einfach nach Gesetzen der Logik für den einzelnen
geringere Lebenshalungskosten haben. Das ist ja kein
Unterhaltstatbestand, sondern eine tatsächliche Beobachtung,
auf die zu reagieren meiner Meinung nach angemessen ist.

Es geht um die Rechtsposition und nur darum! Die ‚Bestimmungen‘ des BSHG alt und des SGB II (und XII) zwingen zum Unterhalt. Das darf so nicht sein.

Es geht nicht um Untehaltspflichten, sondern um eine tatsächliche
Unterstützung, die mit Sicherheit gewährt wird.

Wenn die Unterstützung gewährt werden KANN. Du musst davon ausgehen, dass es vielen einfach nicht möglich ist, eine zweite Person mit ‚durchzuschleppen‘, aus welchem Grund auch immer. Selbst wenn es gerade so reichen sollte für Unterkunft und Verpflegung, wo soll dann noch die Krankenversicherung hergenommen werden?

Ich sehe in der - derzeitigen - Regelung der sog. eheähnlichen Gemeinschaft einen Verstoss gegen Art. 1 GG den es gemäss Art. 20 Abs. 4 zu bekämpfen gilt.

Werner

Hallo Werner!

Es geht um die Rechtsposition und nur darum! Die
‚Bestimmungen‘ des BSHG alt und des SGB II (und XII) zwingen
zum Unterhalt. Das darf so nicht sein.

Also ich finde da als Rechtsgrundlage auf die Schnelle nur § 9 Absatz 2 SGB II und § 36 SGB XII. Und daraus lese ich nur, was ich schon erwähnt habe, dass nämlich bei Personen, die zusammen leben, zu vermuten ist, dass sie ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (was ja in aller Regel der Fall ist) und deswegen das Einkommen des anderen zu berücksichtigen ist.
Sollte ich allerdings eine Vorschrift übersehen haben, die den einen zum Unterhalt für den anderen verpflichtet, kannst Du mir gern auf die Sprünge helfen.

Ich sehe in der - derzeitigen - Regelung der sog. eheähnlichen
Gemeinschaft einen Verstoss gegen Art. 1 GG den es gemäss Art.
20 Abs. 4 zu bekämpfen gilt.

Das ist ein interessanter Standpunkt. Ich sehe andersherum bei einer Änderung der derzeitigen Regelung ein Problem. Denn wenn man eheähnliche Gemeinschaften grundsätzlich getrennt veranschlagen wollte, würde sich das ehrheblich von der Regelung bei Eheleuten unterscheiden. Eheleute wären dann schlechter gestellt, als Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, weil eben nur noch erstere gemeinsam veranschlagt würden. Das wäre nicht nur ein Verstoß gegen Artikel 3 GG, sondern auch gegen Artikel 6.
Was Dein Verständnis von Art. 20 IV GG angeht, so kann ich Dir nur sagen, dass erstens ein Verstoß gegen Artikel 1 I GG hier mit Sicherheit nicht vorliegt, und zweitens, dass nicht bei jedem staatlichen Verstoß gegen Artikel 1 GG ein Widerstandsrecht nach Art. 20 IV bestünde. Eine seltsame Auffassung von der Verfassung die Du da vertrittst. Ich empfehle Dir, weil Du ja anscheinend durchaus interessiert bist, Dich einmal über den Gehalt von Artikel 1 des GG zu informieren, bevor Du Verstöße dagegen anprangerst.

Frank

Hallo Frank,

Also ich finde da als Rechtsgrundlage auf die Schnelle nur § 9
Absatz 2 SGB II und § 36 SGB XII. Und daraus lese ich nur, was
ich schon erwähnt habe, dass nämlich bei Personen, die
zusammen leben, zu vermuten ist, dass sie ihren
Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (was ja in aller Regel
der Fall ist) und deswegen das Einkommen des anderen zu
berücksichtigen ist.
Sollte ich allerdings eine Vorschrift übersehen haben, die den
einen zum Unterhalt für den anderen verpflichtet, kannst Du
mir gern auf die Sprünge helfen.

Diese Vorschriften besagen ‚Wenn die Person, mit der Du gerade zusammenlebst das Glück hat noch eine Arbeit zu haben, muss sie Dich unterhalten‘. Das ist in meinen Augen Zwang! Wie Du richtig schreibst ‚vermutet‘ - Vermutungen kennt unsere Rechtsordnung nicht. ‚In aller Regel der Fall‘ - aua. In meiner Beratungspraxis sieht es überwiegend ganz anders aus, da geht es teilweise um das nackte Überleben. Was sagst Du einer hoch schwangeren Frau, die in Tränen aufgelöst bei der Rechtsantragstelle des SG Frankfurt sitzt und keine Krankenversicherung hat - WEIL DAFÜR KEIN GELD MEHR DA IST!
Deine Antwort würde mich doch sehr interessieren.

Das ist ein interessanter Standpunkt. Ich sehe andersherum bei
einer Änderung der derzeitigen Regelung ein Problem. Denn wenn
man eheähnliche Gemeinschaften grundsätzlich getrennt
veranschlagen wollte, würde sich das ehrheblich von der
Regelung bei Eheleuten unterscheiden. Eheleute wären dann
schlechter gestellt, als Menschen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben, weil eben nur noch erstere gemeinsam
veranschlagt würden. Das wäre nicht nur ein Verstoß gegen
Artikel 3 GG, sondern auch gegen Artikel 6.

Dann muss die Gesellschaft fragen, warum leben Menschen zusammen ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein? Das muss verboten werden - zugegeben ein extremer Standpunkt.
Ich bin mit X nicht verheiratet weil weder ich noch X das will. Daraus eine faktische Unterhaltspflicht (und etwas anderes sagen die von Dir zitierten Fundstellen nicht) abzuleiten ist absurd.
Das Grundproblem ist die Tatsache, dass sog. eäG wesentlich schlechter gestellt werden als Ehen - vielleicht aus obigem Grund?

Was Dein Verständnis von Art. 20 IV GG angeht, so kann ich Dir
nur sagen, dass erstens ein Verstoß gegen Artikel 1 I GG hier
mit Sicherheit nicht vorliegt, und zweitens, dass nicht bei
jedem staatlichen Verstoß gegen Artikel 1 GG ein
Widerstandsrecht nach Art. 20 IV bestünde. Eine seltsame
Auffassung von der Verfassung die Du da vertrittst. Ich
empfehle Dir, weil Du ja anscheinend durchaus interessiert
bist, Dich einmal über den Gehalt von Artikel 1 des GG zu
informieren, bevor Du Verstöße dagegen anprangerst.

Jemanden vollkommen rechtlos zu stellen - was ja auch bereits von Landessozialgerichten so gesehen wurde - verstösst gegen die Menschenwürde!

Werner

Hallöchen!

Diese Vorschriften besagen ‚Wenn die Person, mit der Du gerade
zusammenlebst das Glück hat noch eine Arbeit zu haben, muss
sie Dich unterhalten‘.

Die Vorschrift sagt in meinen Augen: Wenn zwei Personen miteinander leben, ist davon auszugehen, dass die eine die andere mit unterhält. Das ist etwas anderes und das ist vor allem lebensnah. Ist ja nicht so, dass ich allein leben würde…Wenn ich und meine Freundin allein da stünden, hätten wir es beide schwerer und das ist doch auch normalerweise der Fall. Man lebt nicht deswegen zusammen, aber dass das Zusammenleben die Lebenshaltungskosten auf den einzelnen gerechnet senkt, ist doch logisch, oder nicht?

richtig schreibst ‚vermutet‘ - Vermutungen kennt unsere
Rechtsordnung nicht.

Wie kommst Du darauf, dass die Rechtsordnung Vermutungen nicht kennt? Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Person, die eine Sache in Beseitz hat, der Eigentümer ist. Es wird vermutet, dass die Sachen, die in der Schuldnerwohnung zu finden sind, dem Schuldner gehören und deswegen gepfändet werden können, selbst wenn sie nicht dem Schuldner gehören. Es wird vermutet, dass derjenige, der eine Vollmachtsurkunde vorweisen kann, einen anderen vertreten darf, auch wenn die Vollmacht tatsächlich widerrufen ist. Es wird vermutet, dass ein Schuldner, der eine Quittung hat, geleistet hat…Vermutungen sind in unserer Rechtsordnung etwas ganz normales und es heißt nichts anderes, als dass der vorliegende Tatbestand in der Regel den Schluss zulässt, dass etwas so ist und nicht anders. In der Regel heißt ja nicht unumstößlich. Bevor Du solche Aussagen aufstellst, wie die, dass die Rechtsordnung grundsätzlich keine Vermutungen kennen würde, solltest Du Dich besser informieren - aus der Tatsache, dass Dir etwas nicht bekannt ist, kannst Du ja nicht darauf schließen, dass es nicht existiert.

Was sagst Du
einer hoch schwangeren Frau, die in Tränen aufgelöst bei der
Rechtsantragstelle des SG Frankfurt sitzt und keine
Krankenversicherung hat - WEIL DAFÜR KEIN GELD MEHR DA IST!
Deine Antwort würde mich doch sehr interessieren.

Darauf habe ich leider keine Antwort…

Dann muss die Gesellschaft fragen, warum leben Menschen
zusammen ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein?

Sie sind dazu berechtigt, weil jeder tun und lassen kann, was er will…

Ich bin mit X nicht verheiratet weil weder ich noch X das
will. Daraus eine faktische Unterhaltspflicht (und etwas
anderes sagen die von Dir zitierten Fundstellen nicht)

Ich verstehe die Vorschriften nicht als Pflichtbegründend und das sind sie auch nicht, sie stellen lediglich fest, dass in der Regel bei Zusammenleben tatsächlich „Unterhalt“ in irgendeiner Form gewährt wird - das ist keine Begründung von Pflichten, die Personen sind ja nicht gezwungen, einander in irgendeiner Form zu unterstützen. Nur wenn der eine den anderen unterstützt, und das passiert sicherlich, wenn man gemeinsam lebt, dann ist doch auch klar, dass der einzelne weniger Bedarf hat als eine alleinstehende Person.

abzuleiten ist absurd.
Das Grundproblem ist die Tatsache, dass sog. eäG wesentlich
schlechter gestellt werden als Ehen - vielleicht aus obigem
Grund?

Erstens frage ich mich, wo Du da eine Schlechterstellung siehst, weil doch was die Bedarfsgemeinschaft angeht, für die Ehe keine anderen Vorschriften gelten als für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Zweitens ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht geradezu notwendig, dass in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die gleichen Rechte und Pflichten bestehen wie in einer Ehe - die ist nämlich in Art. 6 GG geschützt und muss sich von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich unterscheiden.

Jemanden vollkommen rechtlos zu stellen - was ja auch bereits
von Landessozialgerichten so gesehen wurde - verstösst gegen
die Menschenwürde!

Würde da gern Fundstellen wissen, ist ja nicht so, dass ich mich nicht eines besseren belehren lasse…

Frank

„Welche Möglichkeiten hat dieser Mensch doch etwas Geld zu bekommen? 600 EUR im Monat für zwei Personen nebst Kredite, Versicherungen… ist halt nicht wirklich etwas von dem man leben kann. Und wie sollte sich das auch auf die Beziehung auswirken, wenn jemand der voll arbeitet durch den Partner auch auf Sozialhilfeniveau gedrückt wird?“

Hallo,
es trägt vielleicht nicht zur Lösung eures Problemes dar,
aber wie sollen denn zwei Personen -die verheiratet sind- von 600 Euro im Monat leben und davon auch noch
Kredite, Versicherungen etc. zahlen??

Auch wenn es immer heißt, die Verheirateten stehen im Vorteil gegenüber einer eheählichen Gemeinschaft - wir haben auch nicht
mehr Geld zur Verfügung und müssen damit auch klar kommen, da mein Mann aufgrund meines „zu hohen Einkommens“ (Hohngelächter) kein
ALG II erhält. Auch ich werde sozusagen auf Sozialhilfeniveau gedrückt. Wo ist da dann der Vorteil?? - Nur die Familienversicherung in der gesetzlichen KV, aber sonst sehe ich keine finanziellen Vorteile gegenüber einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Gruß
Sid

Hallo Frank,

Wie kommst Du darauf, dass die Rechtsordnung Vermutungen nicht
kennt? Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Person, die
eine Sache in Beseitz hat, der Eigentümer ist. Es wird
vermutet, dass die Sachen, die in der Schuldnerwohnung zu
finden sind, dem Schuldner gehören und deswegen gepfändet
werden können, selbst wenn sie nicht dem Schuldner gehören. Es
wird vermutet, dass derjenige, der eine Vollmachtsurkunde
vorweisen kann, einen anderen vertreten darf, auch wenn die
Vollmacht tatsächlich widerrufen ist. Es wird vermutet, dass
ein Schuldner, der eine Quittung hat, geleistet
hat…Vermutungen sind in unserer Rechtsordnung etwas ganz
normales und es heißt nichts anderes, als dass der vorliegende
Tatbestand in der Regel den Schluss zulässt, dass etwas so ist
und nicht anders. In der Regel heißt ja nicht unumstößlich.
Bevor Du solche Aussagen aufstellst, wie die, dass die
Rechtsordnung grundsätzlich keine Vermutungen kennen würde,
solltest Du Dich besser informieren - aus der Tatsache, dass
Dir etwas nicht bekannt ist, kannst Du ja nicht darauf
schließen, dass es nicht existiert.

Damit ist unser Strafrecht ein Vermutungsrecht? Bis jetzt war ich der Ansicht, Beweise sind das Einzige, was vor Gericht zählt.

Was sagst Du
einer hoch schwangeren Frau, die in Tränen aufgelöst bei der
Rechtsantragstelle des SG Frankfurt sitzt und keine
Krankenversicherung hat - WEIL DAFÜR KEIN GELD MEHR DA IST!
Deine Antwort würde mich doch sehr interessieren.

Darauf habe ich leider keine Antwort…

Und damit erübrigt sich eine weitere Diskussion - oder siehst Du dies nicht als Verstoss gegen die Menschenwürde an?

Werner

Hallo!

Damit ist unser Strafrecht ein Vermutungsrecht? Bis jetzt war
ich der Ansicht, Beweise sind das Einzige, was vor Gericht
zählt.

Hättest Du mein Posting einigermaßen gewissenhaft gelesen, hättest Du gemerkt, dass da nicht mit einem Wort das Strafrecht oder ein Beispiel für eine „Vermutung“ im Strafrecht genannt war. Selbstverständlich knüpft das Strafrecht nichts an irgendwelche Vermutungen!

Und damit erübrigt sich eine weitere Diskussion - oder siehst
Du dies nicht als Verstoss gegen die Menschenwürde an?

Kurz und knapp: Nein.

Frank

Hi allerseits,

ich bin die Person, um die es hier geht. Romana hat mich heute auf den Thread aufmerksam gemacht und ich möchte einiges ergänzen und korrigieren.

Ich habe mich Anfang diesen Jahres mit einer Idee selbständig gemacht und habe dafür Überbrückungsgeld erhalten (ca. 1000 Euro/Monat). Leider lief es nicht so, wie geplant (meine Schuld, äußere Einflüsse) und nach Ablauf der 6 Monate stand ich mit einem Einkommen von ca. 50 Euro im Monat da.
Ich wohne in einem Haus in der Nähe von Frankfurt (hohe Mieten) mit meiner Oma (2 Schlaganfälle - pflegebedürftig), meiner Mutter (starkes Rheuma - sehr eingeschränkt), meinem Bruder (gesund) und meiner Freundin (gesund und sehr gute Nerven :wink:).
Die Kaltmiete liegt bei 920 Euro, darin ist aber nichts enthalten, weder Grundsteuer, noch Versicherungen etc. 920 Euro ist das, was der Vermieter quasi netto bekommt. Dazu kommen noch ca. 500 Euro Nebenkosten (Öl, Wasser, Strom, Telefon etc.). Wir hatten uns seinerzeit darauf geeinigt, dass jeder 380 Euro im Monat zu zahlen hat, bis auf meinen Bruder, der als Zivildienstleistender nur 100 Euro für ein Zimmer zahlen muss.
Ich denke, dass 380 Euro in der Nähe von Frankfurt recht günstig ist (jeder hat zwischen 40 und 50 qm).
Soviel zur familiären Situation.
Nun wollte ich für den Übergang (dachte, dass ich im Januar genug Umsatz machen würde) ALGII beantragen. Ich wollte eigentlich nur, dass meine Krankenversicherung und die Miete übernommen wird. Geld zum Leben hat mich nicht interessiert, da hätten die 50 Euro im Monat sicher gereicht.
Ich hab also den Antrag ausgefüllt und alle Unterlagen besorgt und bin zu der Fallmanagerin getappt. Als sie gesehen hat, was meine Freundin verdient (1200 Euro), meinte sie, dass ich nicht einen Pfennig erhalten könnte. Als ich ihr erklärte, dass meine Freundin davon keine 720 Euro Miete zahlen kann und noch ihren Autokredit (100 Euro im Monat), Benzin (200-300 Euro - 80km tägliche Fahrt), Essen für 2 Personen, Kleidung, Hobbies etc. meinte sie, dass sie die Schulden nichts angingen und die nicht angerechnet werden. Worauf ich sie fragte, ob sie einfach nicht zahlen soll und somit einer eidesstattlichen Versicherung entgegen steuert. Das tollste war, dass sie die betrieblich subventionierte Rentenversicherung und die VWL meiner Freundin bemängelt hat.
So hätte sie ja doch ein Einkommen von 1300 Euro.

Ich frag mich, warum sie diese Frau Fallmanagerin nennen darf? Sie hat den Fall von EINER!! Seite betrachtet, alles andere war ihr sch***egal.

Was kann man da tun??

Gruß
Oliver

Ich möchte noch etwas hinzufügen. Da ich seit 3 Monaten keine Miete zahlen konnte, mussten wir die Miete von unserem Ölgeld bezahlen. Wir können diesen Winter kein Öl kaufen und haben noch ca. 1000 l im Tank (reicht für max. 4 Wochen). Das war der Fallmanagerin auch egal.

Wenn ich daran denke, kommt mir die Galle hoch.

Oliver

Hallo Oliver,

Was kann man da tun??

Klage / Antrag auf einstweiligen Rechtschutz

Einen Versuch ist es immerhin wert.

Du kannst Dich auch direkt an mich wenden, falls Du keinen Anwalt zu Rate ziehen willst.

Gruss
Werner Hahn
Vorstand
.de die erwerbslosen e.V.