Eine 3köpfige Familie, bei der sich für Feb 2010 Nachwuchs angekündigt hat, sieht sich nun gezwungen, in eine größere Wohnung umzuziehen, da die bisher genutzten ~62 m² dann mit 4 Personen einfach zu wenig sind. Ein Antrag auf Übernahme der bzw Beihilfe zu den Umzugskosten wurde seitens der Arge mit der Begründung abgelehnt, dass die derzeit genutzten Wohnung weiter genutzt werden müsste, da die einzige Bearbeiterin (!!!) der Umzugsanträge der Arge keine Notwendigkeit eines Umzuges sieht. Ausserdem müsse die Arge auch aufs Geld schauen u die neue Wohnung wird ohne Zusage der Arge gar nicht finanziert. Das hiesse mit anderen Worten, dass der Familie nichts anderes übrigbleiben würde, als vom Regelsatz (incl Kindergeld u.ä. knapp 1.000 €) die Miete u alle weiteren Kosten (Verpflegung, Windeln etc pp) zu decken. Dass dies mit 2 Kindern u 2 Erwachsenen bei der heutigen Preislage unmöglich ist, dürfte auch klar sein.
Warum werden im SGB ca 75 m² für 3 u ca 90 m² für 4 Personen als angemessen betrachtet, wenn nun 4 Personen auf 62 m² wohnen müssen, weil die Arge-Mitarbeiterin das „so will“??? Die Kosten für die derzeitige Wohnung könnten auch geringer kaum sein; die Familie zahlt derzeit 195 € kalt u 345 € warm. Eine größere Wohnung ist logischerweise auch teurer, aber genau das will die Arge scheinbar vermeiden. Darf sie überhaupt einen Umzug in eine angemessene Wohnung ablehnen? In meinen Augen ist dies ein Eingriff ins das Persönlichkeitsrecht. Auch, wenn die Familie aufgrund diverser Rückschläge nur ALGII bezieht, ein wenig Lebensqualität wünscht sich jeder.
Ein Antrag auf Übernahme der bzw Beihilfe zu den Umzugskosten wurde
seitens der Arge mit der Begründung abgelehnt, dass die derzeit
genutzten Wohnung weiter genutzt werden müsste, da die einzige
Bearbeiterin (!!!) der Umzugsanträge der Arge keine Notwendigkeit
eines Umzuges sieht.
Ich kann mir vorstellen, dass folgendes Vorgehen in diesem fiktiven Fall zielführend sein könnte:
Widerspruch einlegen, falls Ablehnungsbescheid vorliegt; falls nicht, schriftlich Antrag stellen, dann muss schriftlich Stellung genommen bzw. abgelehnt werden.
Der Widerspruch wird von jemand anders bearbeitet werden.
Bei erneuter Ablehnung oder Problemen: erst mit Vorgesetzen sprechen (haben oft allerdings nur wenig „operative“ Ahnung), dann ggf. Anwalt einschalten.
Und nicht vergessen: Mehrbedarf im Rahmen der Schwangerschaft gelten zu machen (§ 21 Abs. 2 SGB II) und zusätzliche Pauschbeträge beantragen (ggf. beim Sozialamt; Pauschbeträge unterscheiden sich bundesweit)
Widerspruch einlegen, falls Ablehnungsbescheid vorliegt; falls
nicht, schriftlich Antrag stellen, dann muss schriftlich
Stellung genommen bzw. abgelehnt werden.
Schriftlicher Antrag wurde gestellt, Absage erfolgte hingegn telefonisch. Schriftstück kommt aber (hoffentlich) noch.
Der Widerspruch wird von jemand anders bearbeitet werden.
Ja, von der Widerspruchsabteilung. Zum Widersruch, welcher am 07.08.09 eingereicht wurde, gabs bis heute keine Antwort…
Bei erneuter Ablehnung oder Problemen: erst mit Vorgesetzen
sprechen (haben oft allerdings nur wenig „operative“
Ahnung), dann ggf. Anwalt einschalten.
Das is ne gute Idee, wenngleich das mit dem Vorgesetzten manchmal auch nicht viel hilft; der Familienvater hat da so seine Erfahrungen…
Und nicht vergessen: Mehrbedarf im Rahmen der
Schwangerschaft gelten zu machen (§ 21 Abs. 2 SGB II) und
zusätzliche Pauschbeträge beantragen (ggf. beim Sozialamt;
Pauschbeträge unterscheiden sich bundesweit)