Hallo,
ich hab mal gehört, dass für die kommende Arbeitslosenhilfe II die Kontoauszüge bis zu einem Jahr zurück kontrolliert werden.
Stimmt das und wofür soll das gut sein und ist das überhaupt rechtens?
Denn was geht es irgendjemanden an, was jemand ein Jahr zurück, wo er eh nicht AlHi bekommen hat, eingenommen oder ausgegeben hat?
Annika
Hallo Annika,
also erstmal: Alhi, ob I oder II, gibt es ab 01.01.2005 nicht mehr!
Du meinst sicherlich das AlgII?!
Wir werden voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt nur noch aktuelle Kontoauszüge kontrollieren und nur bei Verdacht auch die der letzten Monate.
Gruß, Enrico
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Alg II: Kontrolle Kontoauszüge bis 1 Jhr. zurück?
Du meinst sicherlich das AlgII?!
Ja, meine ich.
Wir werden voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt nur noch
aktuelle Kontoauszüge kontrollieren und nur bei Verdacht auch
die der letzten Monate.
Aber was macht das für einen Sinn?
Warum und wozu?
Bei was für einem „Verdacht“?
Ich verstehe den Zusammenhang nicht, was Kontoauszüge mit dem Alg II zu tun haben?
Das AA weiß doch auch gar nicht, wo einer was und wieviel Konten hat?
Und was soll einer schon zu „verbergen“ haben, wenn bei ihm zig Miese drauf sind und jeden Monat schön seine Lastschriften abgebucht werden, die man dem AA sowieso anhand von Verträgen, Mietvertrag usw. darlegt.
???
Annika
Hallo, Annika!
Sinn und Zweck dessen ist es, nachzuprüfen, ob man vielleicht „auf den letzten Drücker“ noch irgendwem sein Guthaben überwiesen hat oder ähnliches. Denn beim Antrag auf ALGII muss man eben ALLE finanziellen Dinge auflisten, ob oder inwieweit einem Geld zusteht.
Ergänzend: Bisher war mal als Antragsteller „Alleinperson“; beim ALGII gehts um die sog. Bedarfsgemeinschaften (ich glaub, so heißt das). Damit wird geprüft, ob oder inwieweit Paare bedürftig sind, oder ob man evtl. mit dem Geld des Partners auskommt.
Viele Grüße!
Vincent.
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Wie weit zurück darf kontrolliert werden??
Hallo.
Mich würde interessieren wie die Gesetzeslage hierzu aussieht?
Wie lange zurück darf geschaut werden??
Gibt es da feste Zeitvorgaben die ein Sachbearbeiter ohne weiteres anfordern kann?
Gruß
Robert
Hallo,
wenn mir als Sachbearbeiter eine Bankanfrage, eine Anfrage beim Finanzamt oder sonstwo und eben auch eine Zurückverfolgung der Kontoauszüge über mehrere Jahre als entscheidungsfindend dienlich erscheinen, dann darf und muß ich das auch tun!
Weigert sich der Hilfesuchende mitzuwirken, dann sind das eben ungeklärte wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Ablehnung der begehrten Leistung nach sich zieht!
Gruß, Enrico
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Hallo, Annika!
Sinn und Zweck dessen ist es, nachzuprüfen, ob man vielleicht
„auf den letzten Drücker“ noch irgendwem sein Guthaben
überwiesen hat oder ähnliches. Denn beim Antrag auf ALGII muss
man eben ALLE finanziellen Dinge auflisten, ob oder inwieweit
einem Geld zusteht.
Ergänzend: Bisher war mal als Antragsteller „Alleinperson“;
beim ALGII gehts um die sog. Bedarfsgemeinschaften (ich glaub,
so heißt das). Damit wird geprüft, ob oder inwieweit Paare
bedürftig sind, oder ob man evtl. mit dem Geld des Partners
auskommt.
Der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ bezeichnet hier aber nicht nur Paare. Die Bedarfsgemeinschaft wird im SGB geregelt. Dort ist festgehalten, dass alle zu einem Haushalt gehörenden Personen zur Bedarfsgemeisncahft zählen und deren Einkommen und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden.
Viele Grüße!
Vincent.
Gruß
Highspeed24
Der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ bezeichnet hier aber nicht
nur Paare. Die Bedarfsgemeinschaft wird im SGB geregelt. Dort
ist festgehalten, dass alle zu einem Haushalt gehörenden
Personen zur Bedarfsgemeisncahft zählen und deren Einkommen
und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden.
Viele Grüße!
Vincent.
Gruß
Highspeed24
Hallo,
das stimmt so aber nicht!!
Nicht alle Haushaltsmitglieder gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft!!
Vielmehr können mehrere Bedarfsgemeinschaften eine Haushaltsgemeinschaft bilden!
Gruß, Enrico
Entschuldige ich habe mich undeutlich ausgedrückt.
Hier deutlicher:
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:
* erwerbsfähige Hilfebedürftige,
* im Haushalt lebende Eltern,
* Alleinerziehende von Minderjährigen,
* Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
* im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung.
Gruß
Highspeed24
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