nach einer erregten Diskussion im Freundeskreis ist ein Frage unbeantwortet geblieben die ihr vielleicht beantworten könnt:
Person A beantragt Arbeitslosenhilfe. Sie ist 30 Jahre alt, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung wird festgestellt, das A. einen Vertrag über vermögenswirksame Leistung abgeschlossen hat.
Dieser Vertrag und die auf ihm angesparte Summe stellt das Vermögen von A. dar, findet aber bei der Bedürftigkeitsprüfung keinen Niederschlag, da sie den Freibetrag von 6000 Euro (Lebensjahre mal 200 Euro) nicht überschreitet und der VL-Betrag nicht ohne Verluste in Anspruch genommen werden kann.
Soweit so gut, was aber ist mit den Zinsen, die jährlich für den angesparten Betrag gezahlt werden, zwar unserer Person A real nicht zur Verfügung stehen, sondern dem Vertrag zugeschlagen werden und somit erst später zur Auszahlung kommen?
Stellen diese Zinsen gemäß §194 SGB III Einkommen dar, das angerechnet werden muss?
Ich bin etwas zwiegespalten was das angeht, wie seht ihr das?
Nun, es hat mir keine Ruhe gelassen, also an s Telefon und einfach mal „kackfrech“ bei der BA angerufen. Und dort tatsächlich jemandengefunden, der mir Auskunft erteilt hat. Somit ist aus Sicht der BA das was du hast Vermögen, z. Bsp. das Sparbuch mit 3000 Euro zu 2% p.a…
Das heisst in diesem Beipiel, das die 2000 bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht angerechnet werden, weil eben Vermögen. Der Zinsertrag von 2% hingegen, der ja p.a. realisierbar ist, soll heissen abgehoben und bei Aldi in Tütensuppen umgesetzt werden kann, dieser Zinsbetrag stellt aus Sicht der BA Einkommen dar un dwird zur Anrechnung bei der Alhi Prüfung gebracht.
Zinsertraäge hingegen, die nicht realisierbar sind, z.Bsp bei VL Verträgen, sind kein Einkommen und werden nicht angerechnet.
Somit ergeben sich die folgenden einfachen Definitionen: Aus Sicht der BA ist Vermögen das, was vor „Eintritt“ bei der BA schon da war und Einkommen ist das was tatsächlich in meiner Geldbörse auftaucht.
Oder ?
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