Hallo,
wenn ein Minderjähriger ein Mädel schwängert, diese das Kind bekommt, muß dann der Vater des Minderjährigen den Unterhalt für das Kind bezahlen?
Gruß,
Claudette,
die der Meinung ist, dass das mal so war.
Hallo,
die Unterhaltspflicht eines Vaters hängt nicht von seinem Alter ab sondern von seinem eigenen Einkommen.
Ein Schüler (z. B. Abiturient) kann sicherlich keinen Unterhalt zahlen, da kein Einkommen, ein AzuBi Gerüstbauer im 3. Lehrjahr könnte (zumindes anteilig) sehr wohl Unterhalt zahlen.
grüße
miamei
Hi,
Hallo,
wenn ein Minderjähriger ein Mädel schwängert, diese das Kind
bekommt, muß dann der VATER des Minderjährigen den Unterhalt
für das Kind bezahlen?
wenn schon, dann die Eltern.
Gruß,
Claudette,
die der Meinung ist, dass das mal so war.
Gruß
Hallo,
wenn ein Vater mangels eigenem Einkommen keinen Unterhalt bezahlen kann, springt erst mal die Unterhaltsvorschusskasse (ist bei den Jugendämtern angesiedelt) ein.
wenn ein Minderjähriger ein Mädel schwängert, diese das Kind
bekommt, muß dann der Vater des Minderjährigen den Unterhalt
für das Kind bezahlen?
Sooo einfach ist das nicht. Können BEIDE Eltern eines Kindes finanziell für das Kind nicht sorgen, dann können ALLE Großeltern auf ihre Leistungsfähigkeit hin untersucht. Also Vater und Mutter der Kindesmutter, Vater und Mutter des Kindesvaters.
Nach dem Gesetz sind nämlich die Verwandten in gerader Linie für den Unterhalt verantwortlich. Ist im Übrigen auch umgekehrt so, dass Enkel für die Großeltern zur Kasse gebeten werden können.
Bevor aber Großeltern für den minderjährigen Unterhalt in Anspruch genommen werden können, wird überprüft ob das Einkommen der Kindesmutter ausreicht im Notfall (wenn es keinen Unterhaltsvorschuss gibt) für das Kind einzuspringen.
die der Meinung ist, dass das mal so war.
Ob das mal so war bezweifle ich. Wahrscheinlich waren (irgendwo in Deinem Bekanntenkreis) die anderen Großelternteile nicht leistungsfähig und es blieb am Vater des Kindesvaters hängen. Aber das ist garantiert kein Regelfall. Ab zur Unterhaltsvorschusskasse und dort den Unterhaltsvorschuss beantragen.
Meist sind das halt nur „Geistergesetze“ die sich hartnäckig als Gerücht halten und von manchen als bare Münze genommen werden.
Gruß
Ingrid
Hallo,
die Unterhaltspflicht eines Vaters hängt nicht von seinem
Alter ab sondern von seinem eigenen Einkommen.
richtig
Ein Schüler (z. B. Abiturient) kann sicherlich keinen
Unterhalt zahlen, da kein Einkommen, ein AzuBi Gerüstbauer im
3. Lehrjahr könnte (zumindes anteilig) sehr wohl Unterhalt
zahlen.
Verdient ein Gerüstbauer mehr als 900 Euro netto? Das wäre nämlich sein Selbstbehalt der ihm bleiben muss. Erst wenn er mehr als den Selbstbehalt verdient, muss er Unterhalt bezahlen.
Gruß
Ingrid
Hallo,
die Frage ist, ob bei einem minderjähriger Schüler ohne jegliches Einkommen dessen Vater oder Mutter den Kindesunterhalt zahlen müßte.
Gruß,
Claudette
Hi,
Ab zur Unterhaltsvorschusskasse und dort den
Unterhaltsvorschuss beantragen.
also wenn ich es recht verstehe geht man zuallererst zur Unterhaltsvorschußkasse, die prüfen dann, ob es bei Eltern, Großeltern etwas zu holen gibt.
Im Endeffekt bedeutet das doch dann ganz klar, dass die Eltern der betroffenen Jugendlichen verpflichtet sind den Unterhalt zu zahlen insofern sie dazu finanziell in der Lage sind. Genau das meinte ich ja.„Eltern haften für ihre Kinder“ 
Gruß,
Claudette
Hallo,
das meinte ich ja.„Eltern haften für ihre Kinder“
Mit den „kleinen“ Unterschieden, dass es nicht nur um den Vater geht, sondern um die Eltern; dass die Eltern von beiden Jugendlichen, die Eltern werden/geworden sind, eventuell finanziell unterstützen müssen, und dass bei der Untersuchung andere finanzielle Verpflichtung (z.B. gegenüber eigenen Kinder) vorrangig gerechnet werden.
Gruß
Elke
Hallo,
das meinte ich ja.„Eltern haften für ihre Kinder“
Mit den „kleinen“ Unterschieden, dass es nicht nur um den
Vater geht, sondern um die Eltern; dass die Eltern von
beiden Jugendlichen, die Eltern werden/geworden sind,
eventuell finanziell unterstützen müssen, und dass bei der
Untersuchung andere finanzielle Verpflichtung (z.B. gegenüber
eigenen Kinder) vorrangig gerechnet werden.
wobei mir jetzt kein Fall bekannt ist, wo die Unterhaltsvorschusskasse auf die Großeltern zurückgegriffen hätte. Möglich wäre, dass der Rückgriff auf die Großeltern eines minderjährigen Kindes von der UVK nicht gemacht werden kann oder auch so gut wie nicht gemacht wird.
Der Rückgriff auf Großeltern ist meines Wissens nach nur in ganz engen Grenzen möglich. Hat der betreuende Elternteil des Kindes selber genug Einkommen, muss dieser Elternteil z. B. nicht nur den Betreuungsunterhalt leisten, sondern auch den Barunterhalt, wenn es keinen Unterhaltsvorschuss mehr gibt.
Auch können viele Großeltern keinen Unterhalt leisten, weil diese einen viel höheren Selbstbehalt haben. Im angefragten Fall müssen die Großeltern ja erst ihren eigenen (teilweise minderjährigen) Kindern den Unterhalt leisten.
Gruß
Ingrid