Alimentepflicht bei Privatinsolvenz

Hallo,

habe eine allgemeine Frage zum Unterhaltsrecht ( der verbleibenden Alimentepflicht bei Privatinsolvenz des Kinds-Vaters).

Folgende Situation :

Sohn, 16 -17 Jahre alt, ist Schüler ohne eigenes Einkommen. Er wohnt bei der Mutter. Mutter hat nie mit Vater zusammengelebt – Trennung zu Vater erfolgte vor der Geburt des Sohnes. Sohn hat nie Kontakt zum Vater gehabt. Mutter ist voll berufstätig, wohnt mit Lebenspartner zusammen. Vater zahlt erst seit 2-3 Jahren Alimente , vorher nie, wegen Arbeitslosigkeit. Die ersten sechs Lebensjahre des Sohnes hat das Jugendamt an die Mutter die Alimente für den Vater vorgestreckt. Dann nicht mehr . Ausstehende Alimente wurde über die Jahre vom Jugendamt gestundet und beläuft sich als Schulden des Vaters bei der Mutter (Gläubigerin) auf einen unteren 5-stelligen Eurobetrag und beim Jugendamt (für die ersten sechs vorgestreckten Jahre) zusätzlich auf knapp die Hälfte davon. Jugendamt setzte vor kurzem die Mutter in Kenntnis, das der Vater Privatinsolvenz eingereicht hat und fragt die Mutter um Einwilligung. In dem Falle würden die Gläubiger (Jugendamt und Mutter) noch jeweils 18 % der ausstehenden Schulden (s.o.) nach einer erfolgten 6- jährigen Wohlverhaltensphase (ohne weitere Einkommen, Erbschaften oder sonstigen Geldzuflüsse) vom Vater bekommen. Sohn könnte neben der Schule nicht jobben( bzw. nur für einen mittleren 2-stelligen Eurobetrag monatlich), da sonst die Alimentepflicht des Vaters um den entsprechenden Betrag (Verdienst des Sohnes) gekürzt werden würde.

Gedanke :

Ginge der Sohn umgerechnet für die Höhe des laufenden monatlichen Alimentebetrags neben der Schule arbeiten , würde für den Vater die laufende monatliche Alimentezahlung entfallen. Dadurch erhöht sich das monatliche Einkommen des Vaters über die Pfändungsgrenze. Müsste für 6 Jahre dann nicht der Vater einen monatlichen Betrag (bis seine monatliche Pfändungsgrenze erreicht ist) an seine Gläubiger (Mutter und Jugendamt) während der Wohlverhaltensphase zahlen und seine oben erwähnten Schulden bei Amt und Mutter tilgen ? Dies würde einen erheblichen Anteil seiner ausstehenden Schulden bei seinen Gläubigern tilgen. Wie muss die Mutter hier vorgehen ? Muss man hier Zwangsvollstreckung beantragen damit das Gehalt gepfändet wird ? Muss das über einen Anwalt gehen oder auch geht das auch ohne (direkt beim Gericht oder anderen Behörden) ? Vor allem ,wann sollte das beantragt werden ? Vor oder nach Einwilligung der Mutter ? Mutter hat beim Jugendamt die von ihr eingeforderte Einwilligung zur Zwangsvollstreckung noch nicht gegeben. Das Jugendamt hat der Mutter gesagt, dass sie im Falle einer fehlenden Einwilligung oder Ablehnung der Privatinsolvenz des Vaters absolut nichts mehr von den ausstehenden Schulden des Vaters bekommen würde.

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen

Hallo NanoTec,

diese doch sehr speziellen Dinge soll bitte das Jugendamt mit dem Insolvenzgericht klären.

Gruss
Knauffi

Der biologische Vater ist zum Unterhalt verpflichtet und zwar bis das Kind eine erste Ausbildung abgeschlossen hat.

Jederzeit steht es einem Schuldner frei, Insolvenz zu beantragen. Hierzu Bedarf es keiner Zustimmung. Offenstehende Unterhaltsbeträge = Schulden müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Schulden aus „Unerlaubter Handlung“ Fällen NICHT unter die Restschuldbefreiung. Hier gibt es die Möglichkeit über den juristischen Weg festzustellen, ob sich die Unterhaltsschulden aus einer solchen unerlaubten Handlung ergeben (seinen Erwerbsobliegenheiten z. B. nicht nachgekommen).

L G

Hi Nano Tec, anwaltliche Hilfe nehmen u. mit der Mutter
zusammenarbeiten (gleiche Interessenlage).LennonMc

Hallo,
tut mir leid, da kann ich Dir nicht weiterhelfen.
Ich wünsch Dir, dass Du viele hilfreiche Zuschriften bekommst.

Viele Grüße
Uli

Hallo und sorry,
das Unterhaltsrecht ist so komplex, dass hier das Aufsuchen eines Anwalts meines Erachtens unvermeidbar ist. Nur eines: wenn Privatsinolvenz beim Vater eröffnet ist, dann kann kein Gehalt mehr gepfändet werden, weil dies bereits durch die PI vorgenommen wird, um diverse Gläubiger zu bedienen. Aber wie gesagt - ich würde hier lieber einen Anwalt aufsuchen.
Viel Erfolg für alle Beteiligten

diese Fragen

Frage n kann ichnicht. beantworten

in solch einer situation war ich noch nicht

Tut mir leid, ich kenne mich weder in Alimentations-, noch im insolventsrecht aus.

Grüße

Hallo,
erst einmal ist es uninteressant ob Sie mit der Mutter zusammen gelebt haben oder nicht oder ob diese einen Lebenspartner hat. Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt 12 Jahre Unterhaltsvorschuss geleistet hat und danach wohl die Anwartschaft für Ihren Sohn übernommen hat, diese hat wohl die Mutter Ihres Sohnes ans Jugendamt abgetreten. Bei Antrag einer Privatinsolvenz werden alle Gläubiger angeschrieben und es wird erst einmal versucht ein Vergleich zu schließen.Somit kann man eine Insolvenz vermeiden. Wenn nicht geht man in eine Insolvenz. Bei Gläubigern die immer pünktlich den Unterhalt gezahlt haben und nun es aus der Notlage nicht mehr tilgen können, willigt das Jugendamt meistens ein d.h. der ausstehende Betrag wird nicht nach Ablauf der Privatinsolvenz dran gehängt. In diesen Fall denke ich handelt es sich um eine grössere Summe, so das das Jugendamt nicht darauf verzichten wird. Der Vater hat seine Pfändungsgrenze schon so mit eingerechnet das er ein Unterhaltspflichtiges Kind hat. Für die Verteilung sorgt der Insolvenzberater.Die Mutter kann auch bei der Insolvenzeröffnung vor Gericht dabei sein und Ihre bedenken äußern.Der Insolvenzberater hat die Gesamtliste der Schuldner vorliegen und muss Rechenschaft ablegen. Übrigens ab den 18 Lebensjahr sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Hallo,
die Geschichte hört sich leider wie eine Seminaraufgabe für Jurastudenten an.
Viele Grüße - Rat

dazu ist meiner meinung nach unbedingt eine rechtsauskunft einzuholen…alles liebe tibia

Hier geht es überwiegend darum, wie man die zukünftige Entwicklung einschätzt.
Dazu erst einmal bzgl. von Einkommen des Einkides:
Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbare Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:

a) Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40,- €, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“ angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können. Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200,- € netto. Da 40,- € anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160,- € nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80,- €, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80,- €.

Etwas anderes ist, wenn der Sohn ein Berufsausbildung macht und eine Ausbildungsvergütung erhält. Aber auch hier ist, je nach Höhe der Auszahlung, diese im Allgemeinen nicht ausreichend für den gesamten Unterhalt.

Taktisch halte ich es für ratsam( Einschätzung)der Empfehlung des Jugendamtes zu folgen.

  1. Der insovenzverwalter prüft ja auch, ob es verwertbares Vermögen des Schuldners gibt. Gibt es Kenntnis von „Verheimlichung“ von Vermögen, so ist es später ein Versagungsgrund der Rsstschuldbefreiung.
    Da zu pfändende Einkommen senkt sich ja nicht durch die Privatinsolvenz.

Wenn Ihnen meine Antwort hilfreich erscheinnt, würde ich mich übe eine entsprechende Bewertung freuen.

Dieser Fall ist etwas für den Fachanwalt. Grundsätzlich befreit die private Insolvenz nicht vom Kindesunterhalt.

dafür gibt es insolvenzberater!! Zwangsvollstreckung wird der Mutter wahrscheinlich aufs Auge gedrückt(zum wohle des Kindes) verzichtet sie darauf verzichtet sie auch auf die 18% (glaub ich)
bin kein RA-frag bei der Insolvenzberatung,die sagen die wer was kriegen soll oder darf!!!