Hallo zusammen!
Im Bekanntenkreis kam neulich eine Diskussion auf:
Da meinte jemand Jugendlichen unter 16 Jahren darf man in der Kneipe (als Wirt) sehr wohl Alkohol (Bier, Wein) ausschenken, wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist, der das erlaubt.
Ich kann das irgendwie nicht glauben.
Kann mich jemand aufklären?
Grüße
vom Turm
§ 9 des Jugendschutzgesetzes
§ 9 des Jugendschutzgesetzes über Alkoholische Getränke:
"
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
"
§ 1 Begriffsbestimmungen:
"
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
[…]
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht"
"
(beides aus http://bundesrecht.juris.de/juschg/__9.html)
Du musst mal nachschauen, wann einem nach den „Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht“; dazu habe ich gerade keine Lust. Jeder Erwachsene wird damit sicher nicht gemeint sein, aber auf jeden Fall die Eltern und vielleicht auch Personen, denen die Eltern gestattet haben, auf ihre Kinder aufzupassen.
Gruß
Paul
Hallo zur Personensorge, ja das ist einw eiterer Kreis als nur die Sorgeberechtigten. Sorgeberechtigt sind ja meist nur die Eltern (bzw. gerichtlich anders geregelt, wenn die Eltern nicht daszu in der Lage sind). Personensorge ist jeder der von den Eltern beauftragt ist, mit dem Kind als Aufpasser unterwegs zu sein, dass kann die Oma sein, oder die 18jährige Schwester (macht sich in der Disco besser) oder die Tante oder auch ne gute Freundin der Mutter, selbst ein 18-Jähriger Freund des Kindes kann als Aufsicht herhalten, wenn die Sorgeberechtigten ihm/ihr vertrauen.
Aber wenn derjenige nichts schriftliches diesbezüglich zur Hand hat und die Sorgeberechtigten telefonisch nicht erreichbar sind, kann im Falle einer Kontrolle das für alle Beteiligten Unannehmlichkeiten bedeuten.
Steht so nicht im Jugendschutzgesetz (also dass manwas schriftliches haben muss), macht sich in der Praxis aber besser, wenn man diese Aufsichtsübertragung irgendwie nachweisen kann.
Wenn sich das Kind dann vollaufen lässt ist aber die Aufsicht dann auch dran, denn er hat auch wirklich Sorge dafür zu tragen sprich die Verantwortung, dass das Kind sich nicht schadet. Das kann dan Verletzung der Aufsichtspflicht bedeuten oder unterlassene Hilfeleistung oder was dann eben grad auf die Situation passt.
Aber ein Bier oder einen Wein zum Essen (so zum probieren wie es ist, groß zu sein, oder ob es überhaupt schmeckt) darf das Kind dann durchaus haben, wenn es der Aufpasser erlaubt.
Kind hab ich hier im nicht gesetzeskonformen Gebrauch gemeint als Verdeutlichung dass der Jugendliche eben unter 16 ist, es kann sich dabei um 15 jährige offiziell nicht mehr Kinder, wie auch um 12 Jährige noch Kinder handeln.
Das JuSchutzgesetz ist ne interessante LEktüre wenn man so ins gewisse Alter kommt und Eltern hat, die es wirklich entsprechend auslegen. Es gibt aber immer auch Eltern die nie die zweiten Absätze lesen. Selbst wenn man denen den Gesetzesauszug vorlegt, ist damit nicht geholfen, die sind dann nur noch grantiger, weil jeamnd anders Recht hat und ihnen ihre falsche Annahme unter die Nase gerieben hat. (eigene Erfahrung damals, da mein Pa beim Ju-Amt war und ich „trotzdem“ mehr durfte als meine Freundinnen)
Gruß Susanne
Vielen Dank für die Antwort, Paul!
Es ging konkret um den Fall ob Jugendliche auf einer Klassenfahrt Alkohol trinken dürfen (bzw. in der Kneipe ausgeschenkt bekommen) wenn der Lehrer das erlaubt.
Also dürfen sie anscheinend schon.
Ich bin erschrocken.
Muss man dem Lehrer dann extra sagen: Bitte lassen sie mein Kind keinen Alkohol trinken?
Ich dachte sowas ist selbstverständlich.
Oha.
Grüße
der Turm
Hallo Leuchtturm
Ich kann nur für NRW sprechen, aber ich glaube nicht, dass das geht. Zumindest nicht in der Sekundarstufe 1.
Bei Abschlussfahrten sind die meisten über 16, aber mehr als Bier ist nicht drin, auf den Hotelzimmern ist Alkohol oft überhaupt nicht erlaubt. (Der war bei „uns“ natürlich trotzdem (in rauen Massen) da, aber eben nicht von den Lehrern bewilligt).
Uns wurde immer gesagt, dass es eben eine Studienfahrt und keine Urlaubsreise sei, und wir in der Schule ja auch keinen Alkohol trinken dürfen. Dementsprechend wurde jeder Alkohol von dem strengeren Lehrer gnadenlos konfisziert bzw. jede Bestellung die erwischt wurde wurde zurückgeschickt und der etwas lockerere Lehrer hat halt nix gesehen.
In meinem Fall war das 2003, ob sich da was geändert hat?
lg
Kate
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Hallo Kate!
ob sich da was geändert hat?
Es war in diesem Fall so, dass die Schüler auf der Klassenfahrt in eine Gaststätte gegangen sind und Bier trinken wollten.
Der Wirt wollte daraufhin die Ausweise sehen, die die Schüler aber teilweise gar nicht hatten, da sie erst 15 Jahren.
Also wollte der Wirt ihnen auch nichts (kein Bier) geben.
Der Lehrer sagte darauf hin zum Wirt, dass die Schüler sehr wohl Alkohol trinken dürften, weil er es ihnen erlaube.
Deswegen hat mich das ganze so überrascht.
Ich muss also damit rechnen, dass der Lehrer meinem Kind Dinge erlaubt, die ich ihm nicht erlaube.
Grüße
Leuchtturm
Moin,
selbst ein 18-Jähriger Freund des Kindes kann als Aufsicht herhalten, :wenn die Sorgeberechtigten ihm/ihr vertrauen.
Nicht ganz. Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In Bayern darf der 18-jährige Freund nicht von den Eltern zum Erziehungsbeauftragten bevollmächtigt werden:
http://www.landkreis-lindau.de/media/custom/1188_274…
Wenn ich auch sonst kein Freund von den strengen bayrischen Gesetzen bin, hier stimme ich dem zu.
Meine Tochter würde ihrem Freund was husten wenn der ihr z.B. Alkohol verbieten wollte. Der Grundsatz, dass der Erziehungsbeauftragte ein Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen haben sollte, ist richtig.
Da aber eine Freundschaft einem Autoritätsverhältnis widerspricht macht die bayrische Regelung schon Sinn.
Sinn dieser Ausnahmeregelung des JuSchG ist ja nicht das JuSchG durch die Bennenung des Freundes als Erziehungsbeauftragten zum täglichen Gang in die Disco auszuhöhlen.
Gruss Jakob