(Alkohol)kontorolle nach Fahrt möglich?

Hallo,

wegen Erzählungen eines Bekannten grübelte ich etwas und kam auf eine Frage:

A fährt mit seinem PKW an einer Polizeikontrolle vorbei, erkennt möglicherweise ein (unklares) Zeichen des Beamten nicht, und fährt nach hause.

Der Beamte hat das Kennzeichen erkannt, ermittelt zeitnah die Adresse und fährt dort hin, vermutlich in der Absicht, eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

A hat den Wagen vor seinem Haus geparkt und befindet sich inzwischen im Haus. Was wird passieren?

  • erkennt der Beamte, dass er „Pech gehabt“ hat, und zieht ab?

  • klingelt der Beamte, in der Hoffnung, A würde öffnen? Was ist, wenn A nun eben NICHT öffnet und nicht auf das Klingeln reagiert? Tritt der Beamte die Tür ein…? ;~)

Was ist, wenn A mittels der Sprechanlage dem Beamten mitteilt, er wäre nicht sicher, ob es sich tatsächlich um einen Polizisten handeln würde, und er würde sich deshalb nicht trauen, die Tür zu öffenen?

Was ist, wenn A nüchtern und offenbar klaren Verstandes die Tür öffnet, eine Atemalkoholkontrolle jedoch verweigert, und der Beamte eine Blutentnahme verlangt? Hier dürften doch Rechte des A verletzt werden (Körperverletzung etc.)? Muss A den beauftragten Arzt darauf hinweisen, dass er diesen wegen Körperverletzung anzeigen wird, wenn er die Blutnentnahme durchführt, obschon offensichtlich keine Alkoholisierung oder andere Einschränkung vorliegt?

Ich weiß, viele Fragen, aber ich denke wirklich über solche Fälle nach…

Grüße + Danke!
formica

Hallo,

A fährt mit seinem PKW an einer Polizeikontrolle vorbei,
erkennt möglicherweise ein (unklares) Zeichen des Beamten
nicht, und fährt nach hause.

wenn das Zeichen unklar ist, dann hat es der Polizeibeamte zu vertreten, wenn man nicht anhält.

Der Beamte hat das Kennzeichen erkannt, ermittelt zeitnah die
Adresse und fährt dort hin, vermutlich in der Absicht, eine
Alkoholkontrolle durchzuführen.

normale Routine

A hat den Wagen vor seinem Haus geparkt und befindet sich
inzwischen im Haus. Was wird passieren?

  • erkennt der Beamte, dass er „Pech gehabt“ hat, und zieht ab?

das ist schwer zu sagen. Es kommt bei solchen Vorfällen immer auf die Würdigung des Einzelfalls an wobei jedes Detail zählt.

  • klingelt der Beamte, in der Hoffnung, A würde öffnen? Was
    ist, wenn A nun eben NICHT öffnet und nicht auf das Klingeln
    reagiert? Tritt der Beamte die Tür ein…? ;~)

s.o.

Was ist, wenn A mittels der Sprechanlage dem Beamten mitteilt,
er wäre nicht sicher, ob es sich tatsächlich um einen
Polizisten handeln würde, und er würde sich deshalb nicht
trauen, die Tür zu öffenen?

dann würde der Beamte das sicherlich für eine Schutzbehauptung halten.

Was ist, wenn A nüchtern und offenbar klaren Verstandes die
Tür öffnet, eine Atemalkoholkontrolle jedoch verweigert, und
der Beamte eine Blutentnahme verlangt? Hier dürften doch
Rechte des A verletzt werden (Körperverletzung etc.)? Muss A
den beauftragten Arzt darauf hinweisen, dass er diesen wegen
Körperverletzung anzeigen wird, wenn er die Blutnentnahme
durchführt, obschon offensichtlich keine Alkoholisierung oder
andere Einschränkung vorliegt?

Ob man eine körperliche Untersuchung durchführt, hängt von den zugrundeliegenden Tatumständen an. Dabei ist es weitgehend unbeachtlich, ob der Täter sich willentlich oder unwillentlich einer Polizeikontrolle entzogen hat. Es kommt zunächst auf die Fahrweise und andere Indikatoren auf einen Alkoholkonsum an (Alkoholgeruch, lallende Sprache, unsichere Fahrweise…usw.). Das Entziehen der Kontrolle könnte allenfalls als Indiz auf unsichere Fahrweise gewertet werden.
Das alleinige Verweigern eines Alkotests ist kein Indiz auf Alkoholkonsum und reicht auch nicht aus, eine körperliche Untersuchung anzuordnen.
Die körperliche Untersuchung - Blutentnahme - erfüllt tatsächlich den Tatbestand der KV, der aber durch die rechtmäßige Amtsausübung gerechtfertigt ist. Der Arzt als Gehilfe des anordnenden Beamten/Richters ist für die Tat nicht verantwortlich.
Selbst wenn der Beamte erkennt, dass die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorliegen, so ist der Richter die erste Anodnungsinstanz. Nur bei Gefahr im Verzuge darf ein Polizist oder ein Staatsanwalt die Untersuchung anordnen.

…aber ich denke wirklich über solche Fälle nach…

ich auch.

Gruss

Iru

Hallo,

vielen Dank schon 'mal. Grundsätzlich bleibt noch die Frage - Einzalfallkriterien oder nicht - was der Beamte tut, wenn A die Tür nicht öffnet oder vorgibt, nicht an die Echtheit des Polizisten zu glauben.

Als äußere Kriterien gebe ich vor, dass die Fahrweise zügig, aber nicht unsicher und A tatsächlich nüchtern war.

Grüße
formica

Hallo,

vielen Dank schon 'mal. Grundsätzlich bleibt noch die Frage -
Einzalfallkriterien oder nicht - was der Beamte tut, wenn A
die Tür nicht öffnet oder vorgibt, nicht an die Echtheit des
Polizisten zu glauben.

Als Betroffener könnte man im Telefonbuch die Nummer der nächsten Dienststelle suchen und dort anrufen. Das wäre imo allgemein zu empfehlen, wenn falsche Polizisten vor der Türe stehen, weil kurz drauf hoffentlich die richtigen dazu kommen.

aber nicht unsicher und

OT: das behaupten die meisten :wink:

A tatsächlich nüchtern war.

Er könnte ja auch etwas geraucht haben…

Cu Rene

Hallo,

Grundsätzlich bleibt noch die Frage - Einzalfallkriterien oder nicht - was der Beamte tut, wenn A die Tür nicht öffnet oder vorgibt, nicht an die Echtheit des Polizisten zu glauben.

je nachdem was vorliegt, dann würde ggf. sogar die Tür eingetreten. Allerdings würde in dem von dir geschilderten Fall vermutlich nichts passieren. Dazu liegt einfach zu wenig vor.

Gruss

Iru

Moin!

Müsste nicht zunächst einmal nachgewiesen werden, dass der Mensch an der Tür auch wirklich das Auto gefahren hat?

Wenn sich mehr als ein Führerscheininhaber vor Ort in der Wohnung befinden und der Beamte bei der vorangeganegenen Kontrolle den Fahrer nicht genau erkannt hatte, wird das schon sehr schwammig.

Ich persönlich würde niemals die Tür öffnen, wenn die Polizei wegen eines minderen Verkehrsdeliktes klingelt und ich etwas getrunken hätte. Sollen sie doch die Tür eintreten und danach erklären, wie es diesbzgl. mit der Verhältnismäßigkeit aussieht.

M.