Alkoholfahrt

Liebe/-r Experte/-in,
am samstag abend wurde mein freund von der polizei angehalten. der erste atemalkoholtest ergab 0.98 promille.
auf der wache musste er im abstand von 30 min zwei mal „blasen“. das endergebnis waren 0.8 promille. es war keine verkehrsgefährdung oder fahrauffälligkeit dabei.
nun meine frage:
muss nicht ein blutalkoholtest gemacht werden? und welche strafe droht im jetzt? er war vorher noch nicht auffällig im straßenverkehr und hat keine probezeit mehr!

vielen dank im vorraus und schönen abend noch

Hallo minka 1406,
da es eine sogenannte folgenlose Trunkenheitsfahrt gewesen war und keine Ausfallerscheinungen vorlagen, ist eine Blutentnahme nach § 81a StPO nicht notwendig.
Die heutigen Atemalkoholmessgeräte sind so genau, dass sie von jedem Gericht anerkannt werden (siehe Artikel).

Rechtsfolgen:
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem‐ oder Blutalkoholkonzentration führt
§ 24a Abs. 1 StVG
 500 €
Fahrverbot
1 Monat
W. Gebauer

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1)Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2)Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Das einzige gerichtsfeste Atemalkohol-Messgerät
Neben einzelnen Punkten im Zusammenhang mit den Grundlagen der Atemalkoholmessung war es in der Praxis zunächst umstritten, ob und mit welchem Gerät eine genaue Ermittlung eines Atemalkoholmesswerts unter Berücksichtigung des von dem Gesetzgeber zu Grunde gelegten Umrechnungsfaktors überhaupt erfolgen kann. Es gibt in Deutschland nur einen Gerätetyp zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration. Das allein zur Verfügung stehende Messgerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger ist inzwischen nicht mehr umstritten, was die grundsätzliche Messgenauigkeit und die generelle Eignung als Grundlage einer gerichtlichen Verurteilung anbelangt.
Ältere Gerichtsentscheidungen, in denen selbst Gerichte davon ausgingen, dass das einzig vorhandene Atemalkohol-Messgerät vom Typ Alcotest 7710 Evidential grundsätzlich ungeeignet sei, einen Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG zu überführen, sind als überholt anzusehen. Inzwischen geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass alle grundsätzlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung ausgeräumt sind. Die Atemalkoholmessung gilt inzwischen als „standardisiertes Messverfahren“. Bei einem standardisierten Messverfahren wird davon ausgegangen, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung des Messgeräts zuverlässige Messergebnisse erzielt werden. Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung ist aber weiterhin in der Entwicklung. Es gibt viele Teilaspekte des Messvorgangs, die immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen sind (z.B. Wartezeit, Kontrollzeit, Hypoventilation). Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.