Alkoholkranke mutte - was kann das jugendamt tun?

hallo.

ein bekannter ist von zu hause ausgezogen (worden) und wohnt jetzt bei uns.
der bekannter hat eine achtjährige tochter mit seiner „lebensgefährtin“. letztere hat ein alkoholproblem und wohnt mit dem kind bei den eltern des bekannten, die diesem das leben schwer machen, wo’s nur geht.
das kind leidet also zunächst mal unter der mutter (die es auch schon geschlagen hat), sondern auch unter den ständigen aufstachelungen gegen den vater, zu dem es ein sehr gutes verhältnis hat.

jetzt hat der bekannte das jugendamt auf die problematik aufmerksam gemacht.
mutter und kind waren auch vorgeladen. allerdings konnte der beamte keine auffälligkeit feststellen. er hatte nicht den eindruck, daß sie ein alkoholproblem hätte.

war’s das jetzt? was kann man tun, um das jugendamt dazu zu bewegen, sich die sache mal etwas genauer anzusehen?

gruß

michael

Hallo Michael,
da hat es sich der Beamte mal weider sehr einfach gemacht. Angenommen, Eure Schilderungen waren eindringlich genug, hätte er sich ein umfassendes Bild mittels Hausbesuch machen müssen. Der nächste Weg wäre jetzt eigentlich zu dessen Vorgesetzten usw., mit entsprechenden Fakten/Beweisen. Wenn das Kindeswohl tatsächlich ernsthaft gefährdet ist, muß das Jugendamt auch angemessene Maßnahmen ergreifen. Da steht es in der Verpflichtung und muß Eure Sorgen auch ernst nehmen und danach handeln.
Darüber hinaus hättet Ihr auch die Möglichkeit, falls das Jugendamt Euch nicht angemessen helfen will, Euren Petitionsausschuß anzurufen, oder dem Familiengericht nach §1666 BGB Anregungen zu unterbreiten, daß Maßnahmen ergriffen werden sollen, z.B. Familienhelfereinsatz o.ä., je nach Schwere der Verfehlungen der Kindesmutter. Inwiefern wäre denn Dein Bekannter in der Lage, sein Kind mitzubetreuen?
Gruß,Wolfgang

Lieber Michael,

wenn es tatsächlich so ist, wie Du beschreibst, dann kannst Du das Jugendamt ruhig auch auf § 42 SGB VIII hinweisen:

Inobhutnahme eines Kindes der eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei

  1. einer geeigneten Person oder
  2. in einer Einrichtung oder
  3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
    Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.

(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

  1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
    Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.

(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Vorher würde ich aber schaun ob wirklich eine Alkoholkrankheit vorliegt, oder ob der Vater des Kindes dies nur meint!!!

Gruß
Norbert

Der Link zum Thema:
http://www.moses-online.org/Infodienst/Recht/KJHG/kj…

Lieber Michael,

wenn es tatsächlich so ist, wie Du beschreibst, dann kannst Du
das Jugendamt ruhig auch auf § 42 SGB VIII hinweisen:

Vorher würde ich aber schaun ob wirklich eine Alkoholkrankheit
vorliegt, oder ob der Vater des Kindes dies nur meint!!!

es deutet einiges darauf hin. allerdings dürfte es aber recht schwierig sein, hier was zu beweisen.

das kind soll natürlich auch nicht in ein heim kommen. unterbringung beim vater wäre z.z. auch ungünstig, weil er eben arbeitslos ist und bei uns nur ne 1-zimmer-wohnung hat… somit könnten sich höchstens die großeltern um das kind kümmern.

es ist „leider“ nur so, daß die umwelt des kindes nicht optimal für dessen entwicklung ist. wie gesagt wird es von den großeltern ständig gegen den vater aufgestachelt, und die mutter ist zwar keine rabenmutter, aber wohl auch nicht das, was man eine person mit vorbildfunktion nennen könnte.
würden regelmäßige mißhandlungen oder sowas auftreten, könnte hier sicher schnell was geschehen.
alles in allem liegen aber wohl nicht genug gründe bzw. beweise vor, um hier mit amtshilfe für ordentliche verhältnisse sorgen zu können :frowning:

gruß

michael