Ich habe gehört dass wenn man in eine Polizeikontrolle kommt, man bei Verdacht gefragt wird ob man mit einem Alkoholtest einverstanden ist. Ist man dies nicht, wird man idR mit auc die Wache genommen, dort wird einem dann Blut abgenommen und dort gemessen. Hat man dort 0,0 Promille, kann man eine Entschädigung verlangen (ist ja Körperverletzung).
_Rechtsgrundlage für die Blutprobe ist § 81 a der Strafprozeßordnung.
§ 81 a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetz) zu._
Ich habe gehört dass wenn man in eine Polizeikontrolle kommt,
man bei Verdacht gefragt wird ob man mit einem Alkoholtest
einverstanden ist. Ist man dies nicht, wird man idR mit auc
die Wache genommen, dort wird einem dann Blut abgenommen und
dort gemessen. Hat man dort 0,0 Promille, kann man eine
Entschädigung verlangen (ist ja Körperverletzung).
Man kann das Pusten verweigern. Allerdings erfolgt die Frage idR nur wenn die Beamten schon einen Anfangsverdacht haben, d.h. Alkoholgeruch im Fahrzeug, gerötete Augen, Ausfallerscheinungen etc… Der Fahrzeugführer wird Gegenstand von Strafrechtlichen Ermittlungen und somit zum Beschuldigten iSd StPO. Wird dann ein Test verweigert wird der Verdacht noch bestärkt.
Die dann folgende Blutentnahme ist zwar vom Objetiven Tatbestand her eine (gefährliche) Körperverletzung, jedoch ist sie gemäß 81b StPO gerechtfertigt (der §§-Text wurde ja unten schon abgedruckt). Es liegt also keine KV vor, die Eingriffshandlung ist gerechtfertigt.
Stimmt das? Wenn ja, wieviel?
Deshalb gibts auch keinen Schadensersatz. Das käme ggf. in Frage, wenn die BE vollkommen willkürlich, also ohne jegliche alkoholtypischen Beweisanzeichen, angeordnet wurde. Man müsste dann aber klagen.
Vor einiger Zeit ging doch durch die Presse, dass es da mittlerweile gerichtlich verwertbare Atemtestgeräte gibt…
Waren die doch nicht so zuverlässig, oder sind die Geräte einfach in der Anschaffung zu teuer, so dass immer noch so viele Blutproben entnommen werden?
die eigentliche Frage wurde ja schon geklärt, es macht also grundsätzlich keinen Sinn, die Kontrolle des Atemalkohols zu verweigern, wenn man keine Lust auf eine Nacht in einer Polizeidienststelle hat. Es gibt aber eine Ausnahme. Bei Aufnahme von Alkohol binnen 20 Minuten vor der Kontrolle, sollte man hierauf hinweisen und die Kontrolle bis zum Ablauf der 20 Minuten verweigern bzw. auf eine Bestimmung des Blutalkohols bestehen, da in dieser Zeit gerade nach Genuss von Hochprozentigem der Wert in der Atemluft deutlich zu hoch sein kann. D.h. der „Schnaps auf den Weg“ kann da üble Folgen haben, insbesondere, wenn mit einem gerichtsverwertbaren Verfahren gearbeitet wird.
Es liegt also keine KV vor, die
Eingriffshandlung ist gerechtfertigt.
Hi
jetzt muss ich mal wieder
DOCH es liegt (tatbestandsmäßig) eine gefähliche KV vor.
Hab ich doch geschrieben…
JEDOCH hat der Beamte (oder der Arzt) einen
Rechtfertigungsgrund.
Ich schrieb:
Die dann folgende Blutentnahme ist zwar vom Objetiven Tatbestand her
eine (gefährliche) Körperverletzung, jedoch ist sie gemäß 81b StPO
gerechtfertigt (der §§-Text wurde ja unten schon abgedruckt). Es
liegt also keine KV vor, die Eingriffshandlung ist gerechtfertigt.
…D.h. der „Schnaps auf den Weg“ kann da üble Folgen
haben, insbesondere, wenn mit einem gerichtsverwertbaren
Verfahren gearbeitet wird.
das bringt mich auf die Frage:
dieses Problem dürfte ja den Wenigsten bekannt sein. Wie wäre denn der Weg, wenn ich kurz nach einem Schnaps mit einem gerichtsverwertbaren Verfahren kontrolliert werde und erst der (Tage später) eingeschaltete Anwalt dieses „Zeitdefizit“ bemerkt (weil er weiß wonach er fragen muß)? Eine Blutentnahme ist dann ja sinnlos, der einzige Meßwert für die Verhandlung ist der Falsche des „geichtsverwertbaren Verfahrens“…
das bringt mich auf die Frage:
dieses Problem dürfte ja den Wenigsten bekannt sein. Wie wäre
denn der Weg, wenn ich kurz nach einem Schnaps mit einem
gerichtsverwertbaren Verfahren kontrolliert werde und erst der
(Tage später) eingeschaltete Anwalt dieses „Zeitdefizit“
Ich denke mal dieses Gerät wird nicht im Streifenwagen vor Ort angewandt, sondern auf der Wache. Bis man dann dahin verbracht worden ist geht auch noch einige Zeit ins Land. Weiterhin dürften sich die Beamten der Problematik bewusst sein. Und als letztes hat das Gerät die nötige Technik an Bord um solche Fehlmessungen zu erkennen.