Hallo,
ich bin 18 Jahre alt(aus München) und wollte eine Flasche Schnaps FÜR MICH kaufen, die für einen Freund der 18 geworden war, bestimmt war. Ich bin in den die EInkaufspassage mit Freunden von uns hin die draussen gewartet haben, und nach dem Kauf bemerkte ich, dass ich keine Tasche hatte, und da ich nicht durch die ganze Einkaufspassage mit einer Schnapsflasche laufen wollten, fragte ich eine Freundin von uns(die 17 ist) ob sie die Flasche in ihre Tasche tun könnte. Dabei erwischte uns die ZivilPolizei, nahm Personalien auf, und sagte mir ich müsste evtl. mit einer Anzeige und einem damit verbundenen Bußgeld rechnen, da das alleinige in die Tasche tun, als Übergabe des Alkohols gereicht hätte.
Meine Frage ist jetzt:
Ist das überhaupt legal?
Freue mich auf Antworten
halte ich für rechtlich a weng „dünn“…
sollte da wirklich was kommen und du gelegenheit zur äußerung bekomsmt (und das musst du): lass dir am bestenwörtlich die wahrnehmungen der polizisten, die zur anzeige führten, vorlesen; wieviel zeit (sekunden?) sind denn zwischen flasche in die tasche packen und zugriff vergangen??? du wolltest doch bestimmt gerade ne plastiktüte für dicvh besorgen und deine freundin von der doofen und leeren flaswche erlösen…
deine kumpels werden ggf bezeugen können, dass die flasche dieser freundin nie dauerhaft überlassen werden sollte, weil sie auf den betr geburtstag gar nicht eingeladen war…
gruss
Rein rechtlich darfst du als volljähriger den Alkohol
keiner minderjährigen überlassen. Das Aufnehmen deiner
Daten ect. ist schon ok. Ob da wirklich aber was bei
rauskommt, wage ich zu bezweifeln. Warte einfach mal den
Schriftverkehr ab und schildere denen den Sachverhalt dann
genauso.
ich kann beim besten Willen diese juristische Frage nicht beantworten. Ich würde mich an Ihrer Stelle an einen Anwalt wenden.
Viel Erfolg
Hallo Fragensteller92 - Hallo Zusammen,
also fangen wir mal damit an, dass der Kauf von Schnaps (a.k.a. „Branntwein und Co.“, siehe unten) durch 18-Jährige für 18-Jährige grundsätzlich erlaubt ist.
Ein Unter-18-Jähriger darf hingegen keinen „harten“ Alkohol erwerben. Dies ergibt sich aus dem Jugendschutzgesetz, dass hier m.E. insgesamt einschlägig anzuwenden ist. Als Paragraph kommt hier der 9. in Frage: http://bundesrecht.juris.de/juschg/__9.html
Ich kopiere den ersten Absatz Nr. 1:
"(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden."
Eine „Abgabe“ kann auch durch Privatpersonen erfolgen - nicht nur durch Geschäfte oder Gaststätten -.
Zur weitergehenden Klärung des Begriffs habe ich eine gute offizielle Seite aus Bayern gefunden - siehe hier: http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/juschg/…
Deutlich ist dieser Satz daraus: „Der Klarheit willen ist jede Abgabe untersagt“
Zusammenfassend komme ich also zu dem Schluss, dass hier nicht die Zielrichtung der Weitergabe (also „nur“ das Aufbewahren) eine Rolle spielt, sondern bereits die reine Weitergabe eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 I Nr. 10 (http://bundesrecht.juris.de/juschg/__28.html) darstellen könnte. Mögliche Folge könnte tatsächlich eine Geldbuße sein.
beste Grüße
who_knows
Hallo,
selbstverständlich ist die Maßnahme legal. Grundsätzlich ist jeder Polizeibeamte verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Ordnungswidrigkeiten kann er verfolgen, ist aber nicht verpflichtet.
Sobald der Verdacht einer Straftat vorliegt, muss jeder Kollege diese auch verfolgen. Er hat da kein Ermessen. Der Staatsanwalt darf entscheiden, ob er Anklage erhebt, oder nicht.
Da hier zumindest der Verdacht einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit besteht, es sich aber auch um eine Straftat nach dem Jugendschutzgesetz handeln könnte, musste der Kollege sogar handeln.
Das Jugendschutzgesetz ist für jeden einsehbar und hängt in fast allen Läden, die Alkohol verkaufen, aus. Es besagt eindeutig, dass die Weitergabe von brandweinhaltigen Getränken an Minderjährige verboten und unter Strafe gestellt ist.
Du bekommst aber natürlich noch die Möglichkeit, dich zu dem Vorwurf zu äußern. Vielleicht kannst du es ja dann den Kollegen plausibel machen, sodass sie sich wohlwollend dem Staatsanwalt oder der Bußgeldstelle gegenüber äußern.
Gruß
Was soll den legal sein?
Einer Person unter 18 Jahren Schnaps zu überlassen ist auf jeden Fall nicht. Dies verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Die Beamten haben richtig gehandelt. Wenn sie die Anzeige schreiben, dann wirst du die Gelegenheit bekommen dich zur Sache zu äußern und dann kannst du deine Version der Geschichte darlegen. Klingt die Sache glaubhaft, kann die Sache von der Zuständigen Behörde eingestellt werden. Glauben sie dir nicht, dann wird wohl eine Geldbuße fällig. Dagegen kannst du dann in Widerspruch gehen und die Sache landet vor Gericht. Also, abwarten bis Post kommt und dann noch mal genau überlegen.
Hallo!
Legal ist dass was die Beamten gemacht haben auf jeden Fall. Fakt ist - Du hast Alkohol an eine minderjährige weitergegeben. Die Gründe dafür lass ich jetzt ganz bewusst ausen vor.
Für die Polizisten die dich kontrolliert haben spielen die zunächst auch mal nur eine untergeordnete Rolle. Die Stellen bei der Kontrolle bzw. Anzeigenaufnahme nur die Fakten fest und die liegen zunächst mal auf der Hand. Und da die sich jeden tag etliche Ausreden anhören dürfen zu Fällen wie deinem und auch anderen lassen die sich auch nicht „bequatschen“. Schon garnicht vor dem Hintergund das die Polizei massive Problem mit Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen hat und das Thema auch bereits ein Politikum ist.
Bitte einen Rechtsanwalt fragen. Alles, was ich dazu sagen könnte, wäre reine Spekulation. Sorry
Ja, es ist nun mal eine Übergabe an unter 18 jährige. Kein Beamter kann in deinen Kopf schauen, und nachlesen was gemeint ist. Es ist ganz einfach verboten …
kann leider nicht helfen