Alkoholverbot am Bahnhof, Satzungsrecht

Hallo,

ich hätte mal eine Fragen im Bezug auf Satzungsrecht und evtl. auf die Rechtsgrundlage im HSOG. Letzens wurden wir wegen Alokoholkonsum im Frankfurter Hauptbahnhof von der Stadtpolizei angehalten, weil wir eine offene Flasche Bier in der Hand hatten. Unsere Personalien wurden aufgenommen und es wurde uns gesagt wir bekommen einen Bußgeldbescheid so um die 80€.
Daraufhin haben wir gesagt es wären keinerlei Schilder angebracht die auf den Verbot von Alkohol in den B-Ebenen hinweisen. (Auch im Internet ist nichts zu finden) Die Stadtpolizei lies nicht mit sich reden und ging weiter; sagte nur noch sie überlegen sich ob sie was zusenden…

Ich würde eine Alkoholverbot im Hauptbahnhof sogar untersützen, nur finde ich Schade das es keinerlei Hinweise darauf gibt. Ich meine es hängen ja auch überall Schilder mit Rauchverbot an die man sich dann hält.

Meine Frage wäre nun genügt es, sowas in einer Satzung festzuhalten, ich meine nichtmal die Einwohnner einer Stadt kennen meistens die Satzungen?

Über Antworten würde ich mich freuen!

Hallo,
Ich bin dergleichen Meinung; ich selbst wurde einmal, weil ich zufällig einmal Durst hatte, in ähnlicher Weise in der Nürnberger City gemahnt; da hieß es aber nur, ich solle mit der Fl. woanders hingehen, von Bescheid keine Rede. Ich glaube, das war nur ein Druckmittel, wenn sie mit dem Buißgeldbescheid winken. Ihr könntet aber eine Eingabe beim Bürgermeisteramt machen.
Gottes segen weiterhin!
H .G.

Ja, die Bekanntmachung der Satzung z.B. Im Amtsblatt reicht aus. Dass du den Umstand nicht kanntest, ist ebenso unerheblich, da du dich im Verbotsirrtum befandest, der vermeidbar war. Du hättest also bei der Stadtverwaltung nachfragen können, ob dies erlaubt sei. Somit wird der Bußgeldbescheid wohl rechtmäßig erlassen werden.

Der zuständige Sachbearbeiter hat aber ein Ermessensspielraum und kann somit auch davon absehen. Hofft also mal, dass der zuständige SB eure Aussage zu euren Gunsten wertet :wink:

Vielen Dank erstmal, für die Antwort! :smile:

Wurden ihre Personalien auch aufgenommen?

ich zufällig einmal Durst hatte, in ähnlicher Weise in der
Nürnberger City gemahnt; da hieß es aber nur, ich solle mit
der Fl. woanders hingehen, von Bescheid keine Rede. Ich
glaube, das war nur ein Druckmittel, wenn sie mit dem
Buißgeldbescheid winken. Ihr könntet aber eine

Ich dachte mir schon das die Bekanntmachung in der Satzung genügt, auch wenn ich Schilder (wie Rauchverbot sehr viel Sinnvoller finde, aber naja man weiß ja wie es so ist…)

Ist die Höhe des Bußgeldes auch Ermessensache? Ich weiß das es in Hamburg und München 40€ kostet, wo ich sagen würde, man lernt was aber es ist keine ganze Tankfüllung…
80€ ist immerhin das doppelte und in meinen Augen zuviel, da wir uns gesittet verhalten haben. Wer schonmal in FFM war, weiß ja wie´s da in manchen „Straßen“ aussieht…

Das kommt auf die Norm (Satzung) an. Ist dort kein Höchstmaß angegeben, gibt es ein allgemeines Höchstmaß im Ordnungswidrigkeitengesetz des jeweiligen Landes (in NRW liegt er bei 1.000 Euro). Jedoch muss die Höhe verhältnismäßig sein. Das heißt auf deine finanziellen Mittel und die Umstände muss abgestellt werden (erstmalige Owi usw.) Letztlich liegt es im Ermessen des SB. Es kann auch gut sein, dass du erstmal nur eine Verwarnung bekommst mit einem verwarnend (in NRW zwischen 5 und 35 Euro). Wenn du das dann sofort bezahlst, ist das Verfahren erledigt.

Ansonsten bleibt nur zu sagen, wenn die Satzung ein Bußgeld von 80 Euro Höchstmaß vorsieht, wäre es schon eher unverhältnismäßig, wenn du dieses verhängt bekmst, da du ja nicht voll vorsätzlich gehandelt hast und kein Wiederholungstäter bist.

Es bleibt wohl abzuwarten.

Du kannst gegen den Bescheid natürlich Rechtsmittel (einspruch) einlegen.

Am besten ist also erstmal dem Bescheid abwarten :wink:

Sorry für die Rechtschreibung --> iPhone

Hi,

bin zwar kein Expert auf diesem Gebiet aber eins kann ich Dir sagen : Wenn keinerlei Schilder oder sonstige eindeutigen Hinweise am Eingang des Bahnhofs angebracht sind dann hast Du nix zu befürchten.

Sollte der Bußgeldbescheid dennoch kommen - Widerspruch einlegen und schriftlich begründen.

MfG

Hallo,

Satzungen sind allgemein verbindlich und es Bedarf keines gesonderten Hinweises damit die Rechtsfolge bei Verstoß rechtens ist. Anders wäre es, wenn in der Satzung angeordnet ist, dass die Behörden Hinweisschilder anzubringen haben.

MfG Fragekönig

hallo,

Ganz allgemein gesprochen werden Satzungen genau wie Gesetze durch Veröffentlichung im Gesetzblatt bzw. Im Amtsblatt bei Satzungen wirksam, sie treten in Kraft. Manche Dinge müssen zusätzlich ausgehangen werden z B Jugendschutz in Kneipen. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.